Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern in mehreren Staaten

Risiken und Nachteile bei Nichtbeachtung des anzuwendenden SV-Rechts

Bitte achten Sie auf eine ordnungsgemäße Regelung des anzuwendenden SV-Rechts!

Die Social Security Advisors bitten Sie, folgende wichtige Hinweise dringend zu beachten sowie ggf. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen:

Bei Beschäftigung mit Auslandsberührung bzw. Beschäftigung im Ausland gilt grundsätzlich das so genannte Beschäftigungslandprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes angewendet wird, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

Um eine doppelte SV-Beitragszahlung zu vermeiden und Ansprüche aus der Sozialversicherung festzuhalten, ist bei

  • Entsendungen (Dienstreisen, Dienstortverlegungen bzw. wechselnden Dienstorten) oder
  • Mehrfachbeschäftigungen (Beschäftigung bei der Universität Konstanz (DE) sowie bei einem (oderer mehreren) Arbeitgebern im Ausland)

eine Festlegung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts dringend angezeigt.

Sollte das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für die dienstlichen Auslandsaufenthalte bzw. Mehrfachbeschäftigungen nicht festgelegt sein, ergeben sich folgende Risiken und somit erhebliche Nachteile für Sie:

Risiken im Beitragsrecht:

  • Zu Unrecht nicht abgeführte SV-Beiträge führen zur Nachzahlungspflicht
  • Bei zu Unrecht abgeführten SV-Beiträgen besteht die Gefahr der Verjährung von Erstattungsansprüchen
  • Eine nicht ordnungsgemäße Abführung von SV-Beiträgen verstößt gegen den Straftatbestand des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bzw. SV-Beiträgen)

Risiken im Leistungsrecht:

  • Obwohl SV-Beiträge abgeführt wurden, besteht kein Versicherungsschutz
  • Zu Unrecht abgeführte SV-Beiträge werden unter Umständen nicht als Wartezeit für bestimmte Ansprüche gezählt (z.B. Anspruch auf Rente sowie Arbeitslosengeld)
  • Sollte es aufgrund einer ausgebliebenen – bzw. falsch beurteilten – SV-Festlegung zu Ansprüchen aus dem Leistungsrecht kommen, besteht Schadensersatzpflicht durch die Universität

Um das anzuwendende Sozialversicherungsrecht festlegen zu lassen, müssen Sie eine Entsendebescheinigung (z.B.  A1,  D/___ 101 o.ä.) beantragen und diese dem LBV zur weiteren Veranlassung vorlegen.

Bitte kümmern Sie sich möglichst zeitnah vor Beginn Ihrer Auslandsreise bzw. Mehrfachbeschäftigung um eine solche Bescheinigung bzw. bitten Ihre Social Security Advisors um Unterstützung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den auf Ihren Fall zutreffenden Rubriken.

Anzuwendendes SV-Recht im Ausland: Was muss ich beachten? Was ist zu tun?

Sobald Sie Ihre A1-Bescheinigung über Ihre "Mehrfachbeschäftigung" in den Händen halten, haben Sie den ersten großen Schritt für eine ordnungsgemäße Umsetzung des darin festgelegten anzuwendenden Sozialversicherungsrechts gemeistert. Bitte senden Sie eine Kopie dieser Bescheinigung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) weiter, bevor Sie Ihre Ausfertigung bei Ihren eigenen Unterlagen ablegen.

Sofern für Sie ausländisches Sozialversicherungsrecht entschieden wurde, wird sich das LBV schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen, Sie über das weitere Vorgehen informieren, um die weiteren Schritte in die Wege leiten zu können. Bitte nehmen Sie sich der Post, die das LBV Ihnen schickt, an!  Auch wenn die Briefe – insbesondere für Beschäftigte mit nur wenig Deutschkenntnissen – eine Herausforderung darstellen mögen: Erfolgreich umgesetzt werden kann eine Bescheinigung über Ihre Mehrfachbeschäftigung nur, wenn der weitere Prozess korrekt und vollständig fortgeführt wird.

Das LBV bittet Sie aufgrund Ihrer vorliegenden Bescheinigung mit anzuwendendem ausländischen Sozialversicherungsrecht um Unterzeichnung einer Vereinbarung, die (bezüglich der sog. A1) auf der EU-Verordnung 883/04 sowie der Durchführungsverordnung 987/09 beruht1).

Die Abwicklung der Entsendebescheinigung mit anzuwendendem ausländischen Sozialversicherungsrecht ist im Grunde mit einem Satz erklärt. Das LBV sagt hierzu: „Wenn der*die Beschäftigte beweist, dass er*sie das ausländische Sozialversicherungssystem bedient, erhält er*sie von der Arbeitgeberin (im Falle der Universität Konstanz vom LBV) die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zurück erstattet.

Die Social Security Advisors haben die Erfahrung gemacht, dass Beschäftigte nach Einreichen der A1 und Unterzeichnung der Vereinbarung in den meisten Fällen davon ausgehen, dass sie ihren Teil der Aufgaben erfüllt haben und nun das LBV am Zuge sei (zwecks Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen etc.). Es besteht nach einer Weile Verwunderung darüber, warum die weitere Umsetzung (und letztendlich der erwartete Zahlungseingang) ausbleibt. Dies liegt in den meisten Fällen nicht am LBV. Bevor das LBV weiter tätig werden kann, sind durch den*die Beschäftigten tatsächlich noch weitere Schritte zu erledigen, die allerdings nur von ihm*ihr selbst in Eigenregie sowie in Zusammenarbeit mit dem zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger (der Träger, der Ihnen die A1 beschieden hat) veranlassen kann. Bitte erfahren Sie über die Details der Abwicklung des (A1-(Entsendeprozesses mehr anhand unserer Broschüre „Abwicklung A1 EU-Ausland“ bzw. "A1 request".

Bitte scheuen Sie bei Fragen und Problemen rund um das Thema Entsendebescheinigungen nicht den Kontakt zu uns! Sollten Sie aufgrund der deutschen Amtsspache Probleme beim Lesen und Verstehen der Korrespondenz des LBV haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bitte denken Sie auch daran – sofern sich in Ihrem Beschäftigungsverhältnis, für das der A1 beschieden worden ist, Änderungen ergeben haben sollten – dies Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger mitzuteilen. Bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis mit Auswirkungen auf das anzuwendende SV-Recht (z.B. Verkürzung des Entsendezeitraums oder Vertragsauflösung) muss die bisher gültige Bescheinigung nochmals neu – mit den aktualisierten Daten – beantragt, verbeschieden und abgewickelt werden.  Bitte denken Sie daran, die entsprechende Bescheinigung auch möglichst zeitnah vornehmen (zu lassen), da Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind.

Bitte beachten Sie, dass es – wie hier geschildert - nicht nur um die Anwendung des ausländischen Sozialversicherungsrechts in Deutschland geht, sondern auch umgekehrt um die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts im Ausland bzw. im Fall von Mehrfachbeschäftigungen das anzuwendende Sozialversicherungsrecht bei Arbeitgebern aus mehreren Mitgliedsstaaten

In der Tat bedeutet die Abwicklung der Entsendebescheinigung einen relativ hohen administrativen Aufwand. Doch dies lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme, die jedes Land besitzt, nicht einheitlich regeln.

1) Die EU-Verordnung 883/04 hat das Ziel, eine doppelte Sozialversicherungs-Beitragszahlung zu vermeiden. Die EU-Durchführungsverordnung 987/09 regelt den Prozessablauf.
 

Beschäftigung an der Universität Konstanz mit weiterem Arbeitgeber im Ausland

Allgemeine Info

Üben Sie neben Ihrer Beschäftigung an der Universität Konstanz eine weitere Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Ausland aus?

Sollte dem so sein, möchten wir Sie bitten daran zu denken, Ihre*n Personalsachbearbeiter*in über Ihre Nebentätigkeit zu informieren. Ggf. müssen Sie hierfür eine entsprechende Erklärung abgeben bzw. einen Nebentätigkeitsantrag ausfüllen. Auf der Homepage der Personalabteilung erhalten Sie unter der Rubrik Nebentätigkeiten nähere Informationen hierzu.

Sofern sich der zweite Arbeitgeber im Ausland befindet, möchten wir Sie gerne auf die weiteren Rubriken „Lohnsteuer“ und „Sozialversicherung“ aufmerksam machen.

Lohnsteuer

Wenn Sie neben Ihrer Beschäftigung an der Universität Konstanz ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Ausland haben und beschließen, Ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen (beispielsweise aufgrund einer günstigeren Nähe zum anderen Arbeitgeber oder aus anderen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen), möchten wir Ihnen empfehlen, bei Abmeldung Ihres Wohnsitzes in Deutschland Kontakt mit den Social Security Advisors aufzunehmen.

Folge Ihrer Abmeldung als BürgerIn in Deutschland wird sein, dass das LBV Ihre ELStAM nicht mehr abrufen kann, da durch Ihren Wegzug aus Deutschland Ihre Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr verfügbar sein wird. Das LBV kann Ihr Gehalt dann leider nur noch mit Steuerklasse 6 berechnen, was für Sie eine hohe finanzielle Belastung bedeuten würde. Um diese Situation zu umgehen, laden Sie Ihre Social Security Advisors zur Kontaktaufnahme ein. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, dieses Thema pragmatisch zu regeln.

Sollten Sie während Ihrer Beschäftigung bei einem deutschen und gleichzeitig einem ausländischen Arbeitgeber Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten, wird Ihre Steuer-Identifikationsnummer selbstverständlich weiterhin verfügbar sein.

Sozialversicherung

Bei gleichzeitiger Beschäftigung sowohl in Deutschland als auch im Ausland*) (so genannte Mehrfachbeschäftigung) muss – ebenfalls wie bei der Entsendung – eine Entsendebescheinigung beantragt werden, um das anzuwendende Sozialversicherungsrecht feststellen zu lassen.

„Anzuwendendes Sozialversicherungsrecht feststellen“ bedeutet, eine doppelte Sozialversicherungsbeitragspflicht zu vermeiden und festzulegen, welchem Land (Deutschland oder das Ausland) das anzuwendende Sozialversicherungsrecht zugesprochen wird.

Zuständig bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sowohl im Inland als auch im Ausland ist bei Wohnsitz Deutschland die DVKA (GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland. Auf den Seiten der DVKA  finden Sie den auf Ihre Situation passenden Fragebogen.

Bei Wohnsitz Ausland ist der Sozialversicherungsträger Ihres Wohnsitzstaates zuständig bzw. der Staat, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben (siehe  „zuständige EU-/EWR/CH Träger“).

Sollte Ihre Entsendebescheinigung als anzuwendendes Sozialversicherungsrecht „Deutschland“ festgelegt haben, wird sowohl Ihr an der Universität Konstanz erzieltes Gehalt als auch das ausländische Gehalt für den in der Bescheinigung festgelegten Zeitraum nach deutschem Sozialversicherungsrecht abgerechnet. Ihr ausländischer Arbeitgeber muss Ihr dort erzieltes Gehalt also auch nach deutschem Recht berechnen und auszahlen.

Sollte Ihre Entsendebescheinigung die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Landes festgelegt haben, in dem sich der Firmensitz Ihres ausländischen Arbeitgebers befindet, wird sowohl Ihr ausländisches als auch Ihr deutsches Gehalt in dem festgelegten Zeitraum nach den ausländischen Sozialversicherungsvorschriften berechnet und ausbezahlt.

Die Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung ist klar geregelt. Sie erleiden keinerlei Nachteile, sofern Sie die Abwicklung abschließend vornehmen.

Gewiss fragen Sie sich, wie Ihr Gehalt, das früher evtl. nach deutschem Sozialversicherungsrecht berechnet worden ist, nach Erhalt einer Entsendebescheinigung nach ausländischem Recht abgewickelt wird?

Die Abwicklung ist – zugegebener Maßen - mit einem gewissen administrativen Engagement verbunden, doch definitiv lösbar. Eine Beschreibung über die Abwicklung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts im EU-/EWR-Ausland finden Sie hier. Eine englische Übersetzung dieser Broschüre finden Sie hier.

Gewiss haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.

*) Bezüglich der EU sind dies die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz.
Für Drittländer gibt es größtenteils bilaterale Sozialversicherungsabkommen.
Es gibt aber auch Länder ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland.

Beschäftigung als Beamter*in in Deutschland mit zusätzlicher Beschäftigung im Ausland

Allgemeine Info und Antragstellung (Wohnsitz Deutschland)

Sofern Sie mit Wohnsitz Deutschland eine von Ihrem Beamtenverhältnis unabhängige zusätliche Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat ausüben, ist die DVKA (GKV Spitzenverband - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) in Bonn auch für Ihre A1-Antragstellung zuständig. 

Hier finden Sie nähere Informationen. Den für Ihren Antrag auf A1 erforderlichen Fragebogen GME4 finden Sie ganz am Ende der dortigen Seite.

Bei Rückfragen oder Problemen mit der Antragstellung zögern Sie bitte nicht, Kontakt zu Ihren Social Security Advisors aufzunehmen. Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihre Fragen und unterstützten Sie bei der Antragstellung.

Allgemeine Info und Antragstellung (Wohnsitz Ausland)

Bei Wohnsitz im Ausland mit Dienstverhältnis als Beamter*in an der Universität Konstanz ist für die Bescheinigung A1 der ausländische Sozialversicherungsträger zuständig. Eine Liste der zuständigen Stellen finden Sie auf den Seiten der DVKA unter Zuständige Stellen.

Bei Wohnsitz in der Schweiz ist die AHV Ihre zuständige Ansprechpartnerin - wobei diese erfahrungsgemäß an die SVA weiter verweist.
Die AHV bietet Merkblätter und Formulare unter der Rubrik Internationales.

Sofern Sie in der Schweiz leben und neben Ihrem Dienstverhältnis als Landesbeamter*in der Universität Konstanz einer weiteren Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen möchten, wäre auch für Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz die Anwendung deutscher SV-Rechtsvorschriften ein erstrebenswertes Ziel. Mit dem Formular "Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit" können Sie bei Ihrer AHV - bzw. SVA - dann das für Ihre berufliche Situation anzuwendende SV-Recht feststellen lassen.