Jährliche Anzeige der im Jahr 2021 ausgeübten Nebentätigkeiten von Beamten*innen

Nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind alle Beamte*innen dazu verpflichtet, jährlich ihrer Erklärungspflicht über ausgeübte Nebentätigkeiten gemäß § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) nachzukommen.    

Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli 2022 eine unterschriebene Aufstellung nach § 8 Abs. 1 LNTVO vorzulegen über:
1.    Alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit für das Jahr 2021) ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.
2.    Bisher eingetretene Änderungen von Angaben bei der Anzeige nach § 63 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG).
Wir bitten daher, die Aufstellung nach § 8 Abs. 1 LNTVO zu fertigen und diese bis zum 01. Juli 2022 unterschrieben an die Personalabteilung zu übersenden. Der hierfür vorgesehene Vordruck mit dem Titel „Jährliche Anzeige einer ausgeübten Nebentätigkeit“ ist unter nachfolgendem Link hinterlegt:    

www.uni-konstanz.de/personalabteilung/vordrucke-merkblaetter-information/beamte/

Nebentätigkeiten, welche über einen längeren Jahreszeitraum genehmigt wurden, sind ebenfalls jährlich anhand des Formulars der Personalabteilung aufzulisten.

Eine weitere Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung wird nicht mehr erfolgen. Sofern keine Nebentätigkeit ausgeübt wurde, ist eine Erklärung nicht erforderlich (bitte keine Fehlanzeige senden).    

Unabhängig davon, ob Sie uns bisher eine Nebentätigkeit gemeldet haben, können Sie in der Anlage des o.g. Vordrucks die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen nachlesen. Weitere Informationen finden Sie auch auf dem Merkblatt zur Nebentätigkeit, welches sich ebenfalls auf unserer Webseite befindet.