Aktueller Hinweis zum Erholungsurlaub für tariflich Beschäftigte und Beamte*Innen

Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr) anzutreten. Kann der Erholungsurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, so muss er bis zum 30.09. des Folgejahres genommen sein.

Daher weist die Universität Konstanz darauf hin, dass eventuelle restliche Urlaubstage aus dem Jahr 2018 spätestens bis zum 30.09.2019 genommen sein müssen.

Urlaub, der in diesem Zeitraum nicht genommen wurde, verfällt.

Daher bitten wir Sie, Ihren Erholungsurlaub rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen.

Fragen im Einzelfall klären Sie bitte mit der Personalabteilung.