"Freistellungsjahr" im Öffentlichen Dienst

Sehr geehrte Damen und Herren,

alle Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) können seit dem 1. Oktober 2017 ein sog. „Freistellungsjahr“ in Anspruch nehmen.

Das Freistellungsjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, am Ende des Bewilligungszeitraumes von der Arbeitszeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt zu werden.
Der Bewilligungszeitraum kann drei bis acht Jahre umfassen und umfasst eine „Ansparphase“ und eine „Freistellungsphase“. In der „Ansparphase“ wird die Arbeitszeit für die „Freistellungsphase“ vorgearbeitet.

Das Freistellungsjahr kann während der gesamten Dienstzeit einmal in Anspruch genommen werden. Ein zweites Freistellungsjahr ist nur möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller unwiderruflich erklärt, dass sich der Beginn des Ruhestands unmittelbar an den Freistellungszeitraum anschließen soll.

Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalabteilung