Covid-19 Informationen für Reisende und Rückkehrer

Vorgaben der Universität Konstanz zu Dienstreisen

Bei Dienstreisen außerhalb Deutschlands gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Die antragstellende Person muss im Vorfeld der Beantragung der Dienstreise sorgfältig die aktuelle Liste der Risikogebiete des Robert Koch-Instituts (RKI) prüfen. Ab Donnerstag, 3. März 2022 um 0:00 Uhr, gelten keine Staaten/Regionen mehr als Hochrisikogebiete.
  • Dienstreisen, die außerhalb von Hochrisiko- und Virusvariantengebieten nach der Einstufung des Robert-Koch-Instituts durchgeführt werden sollen, werden nach dem üblichen, Verfahren genehmigt: Dem Dienstreiseantrag muss eine vollständig ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung beigefügt werden.
  •  Personen mit vollem Impfschutz oder mit Genesung von Corona können auch eine Dienstreise in Hochrisikogebiete machen.
  • Dienstreisen von Personen ohne vollen Impfschutz und ohne Genesung von Corona in Hochrisiko- und Virusvariantengebiete nach der Einstufung des Robert-Koch-Instituts sind nur nach Ausnahmegenehmigung des Rektorats möglich.
  • Personen mit vollem Impfschutz oder mit Genesung von Corona dürfen ebenfalls nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Rektorats eine Dienstreise in ein Virusvariantengebiet durchführen.
  • Die antragstellende Person muss im Vorfeld mit dem Antrag auf Genehmigung der Reise eine Gefährdungsbeurteilung bei der Personalabteilung einreichen. Beide Dokumente sind auf der Website der Personalabteilung veröffentlicht.

Einreisebestimmungen und Testpflichten bei Auslandsreisen

Hier finden Sie eine Übersicht der Einreisebedingungen innerhalb der EU sowie wichtiger Reiseziele außerhalb der EU alphabetisch nach Ländern sortiert.

Länder mit Einreisevorteilen für Geimpfte

Hier finden Sie eine Liste aller Länder, die die Einreisebedingungen für Geimpfte erleichtert haben:

FAQ Reisekrankenversicherung

  • Ich reise ins europäische Ausland. Bin ich während der aktu­ellen Corona-Krise über meine deutsche gesetzliche Krankenversicherung versi­chert, wenn ich dort krank werde? Innerhalb Europas sind Sie zunächst über die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) versichert (Hier finden Sie eine Liste der Länder, in denen die europäische Krankenversicherungskarte gilt ) . Die EHIC befindet sich auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte. Damit erhalten Sie die in dem jeweiligen Reiseland vorgesehene Versorgung, zum Beispiel beim Arztbesuch oder im Krankenhaus.
  • Gilt die EHIC auch im Falle einer Reisewarnung? Derzeit bestehen lediglich Reisewarnungen und keine Verbote aufgrund der Corona-Pandemie. Sie haben also weiterhin den je nach Reiseland gewohnten Versicherungsschutz.
  • Habe ich Anspruch auf denselben Leistungsumfang wie in Deutschland? Der Leistungsumfang und die Leistungsdauer richten sich nach den Rechtsvorschriften des Urlaubslandes - als wären Sie in dem jeweiligen Land versichert. Dieser unterscheidet sich je nach Reiseland ggf. von den in Deutschland üblichen Leistungen. Manche Leistungen, wie zum Beispiel ein Rücktransport nach Deutschland, dürfen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Für welche Leistungen in Ihrem Reiseland zusätzliche Kosten zu erwarten sind, erfahren Sie in den Merkblättern der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland. Eine private Zusatzversicherung erstattet Ihnen angefallene Kosten und ist deswegen auch im europäischen Ausland eine sinnvolle Ergänzung zum gesetzlichen Versicherungsschutz. 

Bei Reisen ins nichteuropäische Ausland wird dringend empfohlen, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

  • Wie sieht der Versicherungsschutz in der Auslandsreise-Krankenversicherung im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus aus? Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland, wenn Sie auf einer Auslandsreise krank werden. Dies gilt bei vielen Versicherungen auch für eine Erkrankung mit Covid-19.  Einige Versicherer schließen allerdings Epidemien oder Pandemien vom Versicherungsschutz aus. Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflicht sind stets Ihre Versicherungsbedingungen, bitte klären Sie diese vor Reisebeginn ab.
  • Erhalte ich Leistungen von der Auslandsreisekrankenversicherung bei einer medizinisch notwendigen Behandlung, wenn vor meiner Abreise schon eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für mein Reiseland bestand? In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz bei vielen Versicherungen ausgeschlossen. Bitte klären Sie dies auf jeden Fall vor Reisebeginn mit Ihrer Versicherung ab.

Hier finden Sie einen Überblick über die Leistungen der wichtigsten Versicherungen im Falle eine COVID-19 Erkrankung: reisekrankenversicherung/corona

FAQ Reiserücktrittsversicherungen

  • Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung für mein Reiseziel erlassen, muss ich meine Reise nun stornieren? Werden die Stornogebühren von meiner Versicherung übernommen? Solange eine Reisewarnung für Ihr Reiseziel gilt, können Sie Pauschalreisen in diese Länder in aller Regel kostenlos stornieren. Bei Individualreisen nehmen Sie Kontakt mit ihren jeweiligen Anbietern auf, bevor Sie stornieren. Oftmals werden kostenlose Umbuchungen angeboten. Die Reisewarnung allein ist aber kein versicherter Grund in der Reiserücktrittskosten-Versicherung. 
  • Bin ich versichert, wenn mein Reiseland Einreisebeschränkungen oder Einreiseverbote verhängt hat? Einreisebeschränkungen oder Einreiseverbote stellen keine versicherten Rücktrittsgründe in der Reiserücktrittskosten-Versicherung dar. Wenn Sie die Reise individuell gebucht haben, sprechen Sie Ihre Leistungserbringer (Fluggesellschaft, Hotel, etc.) an – häufig werden auch hier Lösungen angeboten.
  • Was ist, wenn ich vor Reisebeginn unter Quarantäne gestellt werde?

    Wird eine Quarantäne angeordnet, handelt es sich um eine Maßnahme der Staatsgewalt. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz.

  • Ich habe Angst zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reise-Rücktrittsversicherung bzgl. des Coronavirus? Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.
  • Was ist, wenn ich vor Reisebeginn an Corona erkranke? Sollten Sie dagegen Ihre Reise nicht antreten können, weil Sie sich in Deutschland mit dem Coronavirus angesteckt haben oder ein naher Angehöriger betroffen ist, sollte dies als „unerwartet schwere Erkrankung“ gelten. In diesem Fall greift die Reiserücktrittsversicherung, sofern Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Einige Versicherer haben diese Auffassung bereits bestätigt, aber nicht alle. Viele Versicherer schließen Pandemien als Versicherungsfall aus. 
  • Kann ich von meiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Außenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßen vornimmt? Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.
  • Darf ich von meiner Reise zurücktreten, wenn ich von Kurzarbeit betroffen bin? Sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt kommen, kann die Reise-Rücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden. Das versicherte Ereignis muss sich allerdings erst realisiert haben, d. h. der Einkommensverlust eines monatlichen Nettolohnes muss vorliegen, erst dann kann die Reise storniert werden. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 

Test und Quarantänepflicht

Generell bei jeder Einreise

Am 1. Juni hat die Nachweispflicht – geimpft, genesen oder negativ getestet – bei der Einreise nach Deutschland geendet.

Für Virusvarianten-Gebiete bestehen keine Ausnahmen von der Testpflicht: Einreisen aus Virusvariantengebieten sind nun nur noch in Ausnahmefällen möglichfür deutsche Staatsangehörige sowie für Menschen, die in Deutschland ein Aufenthaltsrecht besitzen. Bei der Einreise aus Virusvariantengebieten ist zwingend ein PCR-Testnachweis erforderlich. Ein Antigentest oder ein Genesenen- oder Impfnachweis reichen hier nicht aus. Reisende, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, müssen vor Ankunft über die digitale Einreiseanmeldung Informationen zu ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage angeben.

Weitere Informationen:

Übersicht über die wichtigsten Regelungen

Quarantänepflicht

  • Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, müssen sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in Quarantäne begeben.
  • Wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise auftreten, müssen diese Personen das Gesundheitsamt darüber informieren.

Weitere Informationen:

Corona-Einreiseregeln

In der EU anerkannte Impfungen

Hier finden Sie eine Übersicht der in der EU anerkannten Impfstoffe: Website des Paul-Ehrlich-Instituts

Welche Regeln gelten derzeit in Konstanz?

Seit dem 03. April 2022 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona Verordnung, mit welcher die meisten Schutzmaßnahmen aufgehoben wurden.

Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Die Maskenpflicht entfällt und ist nur in bestimmten Situationen noch erforderlich z. B.

  •  im öffentlichen Nahverkehr sowie in medizinischen Einrichtungen, wie Krankenhäusern und Arztpraxen.

Auswirkungen auf Lehr- und Studienbetrieb:

  • Ab dem 3. April 2022 entfällt die gesetzlich angeordnete Maskenpflicht an der Universität. Es wird derzeit jedoch dringend dazu geraten, in Innenräumen weiterhin eine FFP2 Maske zu tragen.
  • 3G-Regelung abgeschafft: Beim Campuszugang wird ab dem 3. April keine 3G-Kontrolle (geimpft, genesen, getestet) mehr durchgeführt. Für den Zutritt ist kein bestimmter Status mehr vorgeschrieben.
    Bitte beachten Sie, dass für Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder typische Symptome des Coronavirus zeigen (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), weiterhin ein Betretungsverbot an der Universität Konstanz besteht. Es sollte durch einen Test abgeklärt werden, dass keine Coronainfektion vorliegt (zum Beispiel durch das universitäre Screening, ein Betreten der Universität zur Teilnahme am Screening ist möglich).

Einen Überblick über alle Regelungen finden Sie hier.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 3G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Hier finden Sie die aktuelle Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Testmöglichkeiten in Konstanz

Kostenlose Bürgertests

Tests können nach wie vor in Testzentren, Apotheken und Arztpraxen vorgenommen werden. Hier finden Sie einen Überblick über alle Testmöglichkeiten: konstanz.de/coronatest