Wegfall der Corona-Maßnahmen

Ab dem 03.04.2022 sind in Baden-Württemberg nahezu sämtlich Corona-spezifischen Schutzmaßnahmen entfallen. Zusätzlich ist die CoronaVO Studienbetrieb komplett entfallen.

Ab dem 03.04.2022 sind in Baden-Württemberg nahezu sämtlich Corona-spezifischen Schutzmaßnahmen entfallen. Zusätzlich ist die CoronaVO Studienbetrieb komplett entfallen.

Gleichzeitig appelliert die Landesregierung, auch weiterhin die bereits bekannten und "gut eingeübten" Schutzmaßnahmen wie Maske tragen, Abstand halten, Hände waschen, etc. einzuhalten. Die Landesregierung empfielt darüber hinaus, dass die Hochschulen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen sollten, diese regeln verpflichtend zu machen.

Die Universität Konstanz verzichtet auf diese Verpflichtung und setzt auf Freiwilligkeit, gegenseitige Rücksichtnahme und (Eigen-)Verantwortung.

Auch wenn Masken in Veranstaltungen und in den Gebäuden nicht mehr vorgeschrieben sind, bitten wir Sie dennoch, in eigener Verantwortung und aus Rücksicht auf andere, Masken zu tragen. Die Infektionslage ist noch immer sehr ernst!

Da weiterhin die Sars-CoV-2 Arbeitsschutzregel des BMAS gilt und in dieser auf die Gefährdungsbeurteilung verwiesen wird, können alle verantwortlichen Führungskräfte für ihren Bereich (insb. Veranstaltungen und Prüfungen) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen wie das Maske Tragen verpflichtend festlegen.

Das bedeutet, dass Sie die Gefährdungsbeurteilung nur dann durchführen müssen, wenn Sie eine Maskenpflicht festlegen wollen. Die Maskenpflicht muss dann aber begründet werden!

Ein (kurzes) Formular haben wir hier für Sie vorbereitet.

Die obere Grafik und eine zum Abstand können Sie als pdf (DIN A3 Format) zum Ausdrucken rechts herunterladen.