Begleitpapiere

Straßenverkehr

Für den Gefahrguttransport auf der Straße ist eine sogenannte ADR-Gefahrguterklärung mit folgenden Angaben erforderlich:

  • UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden
  • Offizielle Bezeichnung des Gefahrguts
  • Stoffklasse
  • Verpackungsgruppe
  • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
  • Menge des Gefahrguts
  • Name und Anschrift des Versenders
  • Name und Anschrift des Empfängers

Die ADR-Gefahrguterklärung wird von der Gefahrgutbeauftragten ausgefüllt und unterschrieben.

Der Fahrer ist zudem verpflichtet, ein Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung) mit sich zu füh-ren. Dieses enthält Informationen über die notwendige Ausrüstung des Fahrzeugs und über Maßnahmen bei einem Unfall.
Bei einem Gefahrguttransport außerhalb Deutschlands ist die englischsprachige Version zu verwenden.

Luftverkehr


Für den Gefahrguttransport mit dem Flugzeug ist eine sogenannte Shipper’s Declaration mit folgenden Angaben erforderlich:
- UN-Nummer
- Offizielle Bezeichnung des Gefahrguts (in englischer Sprache)
- Stoffklasse
- Verpackungsgruppe
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (in englischer Sprache)
- Menge des Gefahrguts
- Verpackungsvorschrift
- Name und Anschrift des Versenders (inkl. Telefonnummer)
- Name und Anschrift des Empfängers (inkl. Telefonnummer)

Die Shipper’s Declaration wird von der Gefahrgutbeauftragten in 2-facher Ausfertigung ausgefüllt und unterschrieben.

Beim Transport mit dem Flugzeug ist zudem ein Luftfrachtbrief erforderlich. Dieser wird vom Zentralen Einkauf/Warenversand ausgefüllt.

Im Luftverkehr sind alle Dokumente in englischer Sprache abzufassen.