Begleitpapiere
Straßenverkehr
Für den Gefahrguttransport auf der Straße ist eine sogenannte ADR-Gefahrguterklärung mit folgenden Angaben erforderlich:
- UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden
- Offizielle Bezeichnung des Gefahrguts
- Stoffklasse
- Verpackungsgruppe
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
- Menge des Gefahrguts
- Name und Anschrift des Versenders
- Name und Anschrift des Empfängers
Die ADR-Gefahrguterklärung wird von der Gefahrgutbeauftragten ausgefüllt und unterschrieben.
Der Fahrer ist zudem verpflichtet, ein Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung) mit sich zu füh-ren. Dieses enthält Informationen über die notwendige Ausrüstung des Fahrzeugs und über Maßnahmen bei einem Unfall.
Bei einem Gefahrguttransport außerhalb Deutschlands ist die englischsprachige Version zu verwenden.
- Unfallmerkblatt (deutsch)
- Unfallmerkblatt (englisch)
Luftverkehr
Für den Gefahrguttransport mit dem Flugzeug ist eine sogenannte Shipper’s Declaration mit folgenden Angaben erforderlich:
- UN-Nummer
- Offizielle Bezeichnung des Gefahrguts (in englischer Sprache)
- Stoffklasse
- Verpackungsgruppe
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (in englischer Sprache)
- Menge des Gefahrguts
- Verpackungsvorschrift
- Name und Anschrift des Versenders (inkl. Telefonnummer)
- Name und Anschrift des Empfängers (inkl. Telefonnummer)
Die Shipper’s Declaration wird von der Gefahrgutbeauftragten in 2-facher Ausfertigung ausgefüllt und unterschrieben.
- Shipper's Declaration (Blankoformular)
Beim Transport mit dem Flugzeug ist zudem ein Luftfrachtbrief erforderlich. Dieser wird vom Zentralen Einkauf/Warenversand ausgefüllt.
Im Luftverkehr sind alle Dokumente in englischer Sprache abzufassen.