Allgemeine Informationen und Regelwerke

Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften beim Transport gefährlicher Güter
  • Ausreichende Schulung der Beschäftigten
  • Arbeitsanleitung und Anweisungen für die Beschäftigten (Identifizierung des Gutes, Bereitstellung der erforderlichen Gefahrzettel und Kennzeichnungen, Bereitstellung der erforderlichen Begleitpapiere)

Wann spricht man von Gefahrgütern?

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder bei unsachge-mäßer Behandlung während des Transports/Versands Gefahren ausgehen können.

Gefahrgutklassen

Die gefährlichen Güter werden in verschiedene Gefahrgutklassen eingeteilt:


Klasse 1  Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2 Gase
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z.B. Lithiumbatterien, Trocken-eis, genetisch veränderte Organismen)

Unterscheidung Gefahrgut/Gefahrstoff

  • Von Gefahrgut spricht man beim Transport und Versand der o.g. Stoffe und Gegenstände.
  • Von Gefahrstoff spricht man bei der Lagerung und der Verwendung der o.g. Stoffe und Gegenstände.

Regelwerke

  • GGBefG
    (Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter)
  • ADR
    (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
  • IATA
    (Internationales Übereinkomme über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr)


Eine umfassende Vorschriften- und Regelsammlung zu den Themen Umweltschutz, Gefahrgut, Arbeitsschutz etc. finden Sie in der Datenbank umwelt-online.