Sicherheitsbeauftragte

Jedes größere Unternehmen (bzw. der Unternehmer) - und die Uni ist ein "größeres Unternehmen" - muss zur Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und zur Durchführung des Gesundheitsschutzes Sicherheitsbeauftragte benennen.

In der Tat ist die Uni Konstanz - wie jede Uni - ein ziemlich großer, komplexer und fast unüberschauberer Laden. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können nicht überall gleichzeitig sein und auf die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit achten.

Deshalb schreibt die DGUV vor:

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
§20 (1) DGUV V1 Grundsätze der Prävention

Wortlaut der DGUV V1:

Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten nach DGUV V1

Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind laut DGUV V1:

  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
  • Anzahl der Beschäftigten.

(2)     Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3)     Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

(4)     Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

(5)     Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(6)     Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Soweit zu der Rechtsvorschrift...

Weiterführende Informationen:

Das kurze Merkblatt sowie die ausführlichere Broschüre des DGUV vermitteln Ihnen das notwendige Wissen für Ihre Rolle und die Aufgaben als Sicherheitsbeauftragte.

Liste der Sicherheitsbeauftragten