
Rechtliche Grundlagen und Pflichten der Abfallerzeuger
Pflichten der Abfallerzeuger
Nach KrWG § 3 gilt als Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen. Nach KrWG § 15 ist der Erzeuger von Abfällen verpflichtet, diese zu beseitigen
Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Mengen und Schädlichkeit zu vermindern. Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist.
Allerdings gilt nach KrWG § 7 der Grundsatz: Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor der Beseitigung (KrWG § 7)!
Vermischungsverbot nach KrWG § 9: Abfälle unterschiedlicher Art und Herkunft dürfen nicht vermischt werden.
Gemäß der amtlichen Bekanntmachung der Universität Nr. 65 /2013 sind die Arbeitsgruppenleiter gehalten, die Beschäftigten über die sachgerechte Entsorgung zu informieren.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage zum Umgang mit Abfällen bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das am 1. Juni 2012 in Kraft trat und damit das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ablöste.
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (KrWG § 1).
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht eine 5-stufige Abfallhierarchie vor (KrWG § 6):
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Bestandsprüfung nach Gefahrstoffverordnung
- Gemäß Gefahrstoffverordnung muss ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden.
- Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Chemikalien und der Zustand der Gebinde ist lt. der Gefahrstoffverordnung regelmäßig zu überprüfen, ggf. sind die Kennzeichnungen/Gebinde zu erneuern.
- Das Gefahrstoffverzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. TRGS 400/5.8 Satz 2.
- Pflege und Überwachung der Chemikalienbestände erfolgt an der Universität Konstanz mit Hilfe des Programmes DaMaRIS.
- Bei Gasflaschen ist die Gültigkeit der TÜV-Kennzeichnung zu prüfen.
- Bei einem Mitarbeiterwechsel muss sich der verantwortliche Leiter vergewissern, dass die ausscheidende Person ihre gefährlichen Abfälle vollständig und ordnungsgemäß entsorgt hat.
Wir empfehlen, dass jeder Mitarbeiter die Überprüfung seiner Bestände und die Aktualisierung in DaMaRIS alle ein bis zwei Monate durchführt, dabei bitte auch Kühl- und Lagerräume einbeziehen.
Dieses Vorgehen bedeutet einen geringen Zeitaufwand von wenigen Minuten pro Mitarbeiter, da in kurzen Zeiträumen in der Regel nur eine geringe Anzahl von Chemikalienzugängen oder -abgängen stattfindet.
Im Gegensatz hierzu erfordern Inventuren nach einem Jahr erfahrungsgemäß einen viel höheren, in Stunden oder Tagen zu bemessenden Aufwand. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Sonderabfallsammelstelle gerne zur Verfügung.
Weitere Gesetze und Verordnungen
Neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind beim Sammeln, Lagern und Befördern von Abfällen zusätzlich folgende Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen:
- Altholzverordnung
- Altölverordnung
- Batteriegesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Bundesimmissionsschutzgesetz
- Chemikaliengesetz
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binneschifffahrt
- Gefahrstoffverordnung
- Gewerbeabfallverordnung
- Verpackungsverordnung
- Wasserhaushaltsgesetz