Pflichten der Abfallerzeuger
Nach KrWG § 3 gilt als Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen. Nach KrWG § 15 ist der Erzeuger von Abfällen verpflichtet, diese zu beseitigen
Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Mengen und Schädlichkeit zu vermindern. Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist.
Allerdings gilt nach KrWG § 7 der Grundsatz: Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor der Beseitigung (KrWG § 7)!
Vermischungsverbot nach KrWG § 9: Abfälle unterschiedlicher Art und Herkunft dürfen nicht vermischt werden.
Gemäß der amtlichen Bekanntmachung der Universität Nr. 65 /2013 sind die Arbeitsgruppenleiter gehalten, die Beschäftigten über die sachgerechte Entsorgung zu informieren.