Sponsoring

Sponsoring beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung, bei der ein Partner Geld oder einen geldwerten Vorteil gewährt und die Universität als Leistung eine an diesem Partner ausgerichtete Unterstützung seiner Kommunikations- und Marketingziele schuldet.

Im Gegensatz zur Spende ist hier also ein Leistungstausch gegeben und beide Vertragspartner sind zu einer Leistung verpflichtet.

Beim Sponsoring stehen sich die messbaren Leistungen i.d.R. nicht gleichwertig gegenüber.

Zielsetzung des Sponsorings für den Sponsor sind einerseits die Förderung eines bestimmten Zwecks und andererseits vor allem sogenannte „kommunikative Zwecke“, beispielsweise die Kontakt- und Imagepflege oder die Steigerung des Bekanntheitsgrads. Sponsoring ist zielgruppenorientiert und beinhaltet – neben dem wirtschaftlichen Interesse – einen gewissen, in seinem Umfang nicht erkennbaren Förderanteil.

Die Universität unterstützt ausdrücklich den Kontakt zu Firmen. Da bereits Kontakte zu potentiellen Sponsoren bestehen, bitten wir Sie, vor der Sponsoren-Akquise Kontakt mit der Stabstelle von Kommunikation und Marketing aufzunehmen.

Passives / steuerfreis Sponsoring

Im Zusammenhang mit dem Sponsoring enthaltenen Leistungen können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich oder aus der Vermögensverwaltung sein, dies ist z. B. gegeben wenn die Universität auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung hinweist und ansonsten keine Aktivitäten vereinbart sind.

Diese Art der „Zuwendung“ stellt für den Sponsor keine Betriebsausgabe dar und ist als Spende (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht wird, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers ist und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen steht (BFH vom 25. November 1987, I R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. September 1990, I R 65/86, BStBl 1991 II S. 258).

Aktives / steuerpflichtiges Sponsoring

Im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltene Leistungen können steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sein. Dies ist der typischere Fall, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Verbreitung und Erhöhung seines Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt und die Universität dafür aktiv wirbt.

Eine solche Aktivität ist bereits gegeben, wenn in Tagungsmappen Werbemittel (z.B. Kugelschreiber o.ä.) des Sponsors verteilt werden oder ein aktiver Link auf der Homepage für eine Veranstaltung gesetzt wird, bei der die Universität (Mit-) Veranstalter ist.

Für diese Sponsoringmaßnahmen dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Gewerbliches Sponsoring begründet auf Seiten der Universität steuerrechtlich einen sog. „Betrieb gewerblicher Art“. Leistungen unterliegen in vollem Umfang der derzeit 19%-igen Umsatzsteuer und sind auch ertragssteuerlich (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) relevant.

Abschluss von Sponsoringverträgen

Sponsoring-Verträge unterliegen nach geltendem Recht grundsätzlich keinen Formvorschriften. Es kommt bei einer schriftlichen Fixierung auch nicht darauf an, wie der Vertrag bezeichnet ist. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Ausgestaltung.

Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Vertragserfüllung und daraus ggf. resultierenden Streitigkeiten wird dringend empfohlen, grundsätzlich – auch bei einer mündlichen Absprache – auf eine schriftliche, von beiden Partnern unterzeichnete Dokumentation zu bestehen.

Die vertragliche Vereinbarung muss die Universität als Vertragspartner ausweisen und vor dem Leistungstausch schriftlich abgeschlossen sein. Um alles in die Wege leiten zu können, stellen wir Ihnen einen Muster-Vertrag zur Verfügung, der durch die Abteilung Finanzen und Controlling unterzeichnet werden muss.

Bei Abweichungen vom Mustervertrag oder Fragen zur Gestaltung von Sponsoring-Vereinbarungen ist Herrn Ebner Ihr Ansprechpartner.

Soweit Sie selbst einen Vertrag konzipieren oder Ihr Partner einen Vertrag vorlegt, bitten wir darauf zu achten, dass folgende Angaben unbedingt erforderlich sind:

  • die korrekte und vollständige Bezeichnung der Vertragspartner mit Vertretungsbefugnis
  • die konkrete Beschreibung der Leistung und der Gegenleistung, zu der sich die Partner verpflichten und wie bei Leistungsstörungen oder Vertragsänderungen zu verfahren ist
  • den zeitlichen Rahmen der Leistung (einmalig, dauerhaft, Zeitraum)
  • die intern Verantwortlichen und Ansprechpartner*innen beider Vertragspartner
  • das deutsche als das anwendbare Recht und grundsätzlich Konstanz als Gerichtsstand
  • die sog. salvatorische Klausel.