http://www.uni-konstanz.de/FuF/Jura/heinz/hinweise1.htm
Prof. Dr. Wolfgang Heinz, Universität Konstanz
Hinweise
zur Anfertigung von Hausarbeiten und Klausuren
I. Hausarbeiten in Übungen und Seminaren
1. Allgemeines
Der
Hausarbeit
ist ein Titelblatt voranzustellen, auf dem anzugeben sind:
Danach folgen Aufgabentext (bei Übungen), Gliederung, Literaturverzeichnis und der ausgearbeitete Text nebst eigenhändiger Unterschrift des Verfassers sowie der Matrikelnummer.
Die Hausarbeit (in der Übung bzw. im Seminar) ist darüber hinaus mit der Versicherung zu versehen, dass die Anfertigung ohne fremde Hilfe erfolgt ist und dass die verwendeten Quellen vollständig ausgewiesen sind. Die Blätter (DIN A4) sind einseitig zu beschreiben und fest (!) zusammenzuheften.
Sind auf dem Aufgabenblatt keine
speziellen
Hinweise gegeben, die insoweit Vorrang haben, dann sollten Sie die
Arbeit
möglichst mit Computer (oder Schreibmaschine) erstellen, die Schriftart
Times
New Roman (12 Pkt.) benutzen und anderthalbzeiligen Zeilenabstand (1,5
zg)
einhalten. In der Regel genügen 20 bis 25 Seiten zur Behandlung der
Problematik
des Falles einer Hausarbeit in der Übung. Bei Hausarbeiten in Übungen
ist ein
ausreichend breiter Rand - mind. 1/3 der Seite - ist für Korrekturen
freizulassen. Bei handschriftlicher Ausarbeitung ist auf eine gut
lesbare
Handschrift zu achten!
Im Prüfungsseminar soll die
Ausarbeitung
(Text einschließlich Fußnoten,
ohne Deckblatt, Gliederung,
Literatur- und ggf
Abkürzungsverzeichnis) nicht mehr als 30 maschinengeschriebene Seiten
DIN A4
mit folgenden Vorgaben umfassen:
Schrift: Times New Roman,
Schriftgröße 12, normales Schriftbild
Zeilenabstand: 1 ½ (1,5
zg)
Zeilenbreite: 16 cm
Rand: links und rechts jeweils 2,5 cm.
2. Gliederung
Die Gliederung soll in einem
Überblick die
einzelnen gedanklichen Schritte und damit die Prüfungspunkte des Falles
deutlich machen. Angegeben werden sollen die Themen (nicht Thesen) der
Abschnitte und Unterabschnitte der Arbeit. Zur Gliederung gehört ferner
die
Angabe der Seiten, auf denen der jeweilige Gliederungspunkt im Text
behandelt
wird. Empfohlen wird eine Gliederung
nach dem Schema A. I. 1. a, aa); stattdessen kann auch nach 1.1, 1.1.1
gegliedert werden), ggfs. mit Bildung von Handlungsabschnitten
(Beispiel: A.
Strafbarkeit des A, I. Versuchte Erpressung z.N. des X (§§ 253, 255,
22, 23
StGB). Eine zu starke Zergliederung sollte vermieden werden.
3. Literaturverzeichnis
Das Literaturverzeichnis hat über
die vom
Bearbeiter verwendete Literatur vollständigen Aufschluss zu geben. Es
umfasst
daher alle - aber auch nur die - Werke, mit denen sich der Bearbeiter
im Text
der Arbeit erkennbar auseinandergesetzt hat. In das
Literaturverzeichnis
gehören Lehrbücher, Kommentare, Einzelschriften (Monographien),
Aufsätze - auch
Festschriftbeiträge -, Urteilsanmerkungen und Dissertationen.
Rechtsprechungsnachweise werden nicht in das Literaturverzeichnis
aufgenommen;
diese sind ausschließlich in den Fußnoten der Ausarbeitung anzuführen
(z.B.
BGHSt 46, 321 [328]). Sie erleichtern sich die Erstellung des
Literaturverzeichnisses erheblich, wenn Sie gleich beim Kopieren darauf
achten,
sämtliche bibliographischen Angaben zu erfassen (wichtig vor allem bei
Kopien
aus Büchern oder Sammelwerken: Titelblatt ebenfalls kopieren und
Erscheinungsjahr ggfs. auf Kopie vermerken), d.h. auch gleich eine
entsprechende Datei anlegen.
Das
Literaturverzeichnis wird nach Verfassernamen (Nachnamen)
alphabetisch geordnet. Eine Aufgliederung nach Literaturgattungen
(Lehrbücher,
Kommentare usw.) empfiehlt sich nicht; sie erschwert dem Leser die
Übersicht
und belastet den/die VerfasserIn mit unnützer Arbeit. Bei Lehrbüchern,
Kommentaren und Monographien muss auch die Auflage (möglichst die
neueste)
genannt werden, da innerhalb mehrerer Auflagen nicht selten die
Ansichten und
auch die Bearbeiter wechseln. Bei jeder im Literaturverzeichnis
angeführten
Veröffentlichung sind anzugeben:
a) Zuname
und Vorname des/der Verfasser(s) (ohne akademische Grade),
b) genauer
und vollständiger Titel der Schrift, des Aufsatzes,
Festschriftbeitrages
usw.,
c) bei
Büchern: Auflage, Erscheinungsort und -jahr (in dieser Reihenfolge),
zusätzlich
evtl. die abgekürzte Zitierweise (z.B. zit.: Rengier, BT II),
d) bei
Aufsätzen usw. die Angaben unter a), b), ferner die genaue Fundstelle
in der
jeweiligen Festschrift oder Zeitschrift, d.h. Name der Zeitschrift (in
der
üblichen Abkürzung) bzw. der Festschrift oder des Sammelwerkes,
Erscheinungsjahr, Anfangsseite (z.B. Graul, Eva: Zum Tier als Sache
i.S. des
StGB, JuS 2000, 215). Entsprechend ist mit Urteilsanmerkungen zu
verfahren
(z.B. Mitsch, Wolfgang: Festnahme mit Todesfolge – BGH, NJW 2000, 1348,
JuS
2000, 848).
Hat ein Werk mehrere Verfasser,
dann sind
alle Autoren vollständig aufzuführen und durch Schrägstrich zu trennen
(z.B.
Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: ...). Wird von einem mehrbändigen
Werk
nur ein Band verwendet, wird nur dieser erwähnt (z.B. Rengier, Rudolf:
Strafrecht. Besonderer Teil II, 4. Aufl., München 2002).
Die für Zeitschriften gebräuchlichen Abkürzungen sind als bekannt vorauszusetzen (vgl. Kirchner, Hildebert / Butz, Cornelie: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl., Berlin/New York 2003, oder das in der JuS abgedruckte Abkürzungsverzeichnis). Bei Verwendung der dort aufgeführten Abkürzungen ist ein Abkürzungsverzeichnis in der Hausarbeit entbehrlich.
4. Ausarbeitung
In der Ausarbeitung muss die (bei
der
Hausarbeit) vorangestellte Gliederung wiederkehren. Es empfiehlt sich,
nicht
nur die Gliederungsbuchstaben oder -ziffern, sondern auch den
zugehörigen
Gliederungstext als Abschnittsüberschrift zu übernehmen.
Die zum Text gehörenden Fußnoten
sollten
jeweils auf derselben Seite stehen. Sie werden entweder (so bei
Erstellung mit
Schreibmaschine vorteilhaft) seitenweise nummeriert oder (bei
Verwendung eines
Textverarbeitungsprogramms) fortlaufend durchgezählt. Da im
Literaturverzeichnis
die verwendeten Werke vollständig ausgewiesen sind, können sie in den
Fußnoten
abgekürzt werden. Bei Monographien genügt die Angabe von Autor, Titel
oder
Kurztitel und Seitenzahl (z.B. Roxin, Täterschaft, 21). Kommentare
werden nach
Paragraphen und Randnummern (Rdnr.) bzw. Anmerkungen (Anm.),
Lehrbücher – wenn
möglich - nach Kapitel/Paragraph bzw. der sonstigen Gliederung (z.B.
Randnummern) zitiert, ansonsten nach Seiten (z.B. Lackner/Kühl, § 253
Rdnr. 1,
Rengier, BT II, § 22 Rdnr. 3). Bei Gemeinschaftskommentaren muss der
Name des
Bearbeiters genannt werden (z.B. Eser, in: Schönke/Schröder, § 211
Rdnr. 7,
oder abgekürzt: S/S-Eser, ...). Bei Aufsätzen wird nur der Verfasser,
die
übliche Abkürzung der Zeitschrift, das Erscheinungsjahr, die
Anfangsseite und
die Seite zitiert, auf die konkret Bezug genommen wird (z.B. Graul, JuS
2000,
215 [218]). Entsprechendes gilt bei der Zitierung von Entscheidungen
(z.B.
BGHSt 46, 321 [328] – wenn Sie nur die erste Seite angeben, haben Sie
die
genaue Stelle nicht genannt; geben Sie nur die genaue Stelle an, dann
ist diese
Fundstelle in JURIS nicht ohne weiteres aufzufinden). Grundsätzlich
sollten
Entscheidungen nach den sog. amtlichen Sammlungen (z.B. BGHSt) zitiert
werden.
Wenn die Entscheidung dort nicht (oder nicht mit der für die Zitierung
relevanten Stelle) veröffentlicht wird, dann ist die
Zeitschriftenveröffentlichung
– z.B. BGH JZ 2000, 627) oder der Nachweis in JURIS (Aktenzeichen
[juris])zu
zitieren. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei Zitierung von
Entscheidungen
außerhalb der amtlichen Sammlungen das einzige eindeutige
Identifikationsmerkmal
anzugeben, nämlich das Aktenzeichen (z.B. BGH 4 StR 284/99, JZ 2000,
627 oder
BGH 4 StR 284/99 [Juris]). Wird eine sich über mehrere Seiten/Rdnrn.
erstreckende Stelle zitiert, dann ist dies durch den Zusatz „ff.“
(fortfolgende) oder f. (folgende) kenntlich zu machen.
Hausarbeiten dienen dazu, die Studierenden zu einer eigenständigen Beschäftigung mit einigen strafrechtlichen Problemen zu veranlassen. Hierzu ist es erforderlich, sich einen Überblick über den gegenwärtigen Diskussionsstand zu verschaffen, um auf diesem Hintergrund eine eigene Meinung entwickeln zu können. Deshalb wird die Auswertung der gängigen Lehrbücher und Kommentare erwartet, in denen man auch Hinweise (insbesondere auf einschlägige Aufsätze und Rechtsprechung) findet. Die Auswertung nur eines Lehrbuches oder nur eines Kommentars genügt deshalb nicht. Andererseits wird – schon aus Gründen der Verfügbarkeit während der Bearbeitungszeit - die Durchsicht von Monographien regelmäßig weder in einer Anfängerhausarbeit noch in einer Fortgeschrittenenhausarbeit erwartet. Erwartet wird dagegen, dass bei allen Werken die neuesten Auflagen verwendet werden – Sie möchten auch nicht von einem Arzt behandelt werden, dessen medizinisches Wissen veraltet ist.
Selbstverständlich können zum
Einarbeiten
auch ältere Auflagen benutzt werden, soweit sie nicht durch
Gesetzesänderungen
überholt sind. Auf jeden Fall ist aber vor der endgültigen
Niederschrift die
neueste Auflage zu prüfen; hierzu finden sich ggf. in der UB Konstanz
Exemplare
„an der Kette“.
Als Grundsatz gilt, dass sich
der/die
VerfasserIn nicht „mit fremden Federn“ schmücken darf. Das heißt, dass
zum
einen Belege immer dann erforderlich sind, wenn fremde Standpunkte
wiedergegeben werden. Wörtliche Zitate (in Anführungszeichen) sind nur
selten
angebracht, zumeist genügt die indirekte Rede.
In Hausarbeiten sind zumeist
mehrere
zentrale, in Rechtsprechung/Literatur umstrittene Probleme Gegenstand
der
Bearbeitung. Die Aufgabe des/der VerfasserIn besteht darin, die
wichtigsten
Argumente zusammenzutragen, zu erörtern, sich für eine der Ansichten zu
entscheiden und diese Ansicht dann auch zu begründen. Entscheidend ist
weniger
das Ergebnis – zumeist werden die verschiedenen Standpunkte gut
vertretbar sein
-, sondern die nachvollziehbare Darstellung des Diskussionsstandes und
die
Begründung der eigenen Ansicht.
Für Hausarbeiten – erst recht für
Klausuren
– gilt, dass es darauf ankommt, Wichtiges von Unwichtigem zu
unterscheiden.
Unproblematisches ist kurz abzuhandeln; hier darf auch der Urteilsstil
verwendet werden. Der Schwerpunkt der Bearbeitung ist auf die
umstrittenen und
für die Falllösung wichtigen Probleme zu legen. Diese Streitfragen sind
im
Gutachtensstil zu erörtern. Ob der/die VerfasserIn zu einer von der
h.M. oder
der Rspr. abweichenden Meinungen gelangt, ist für die Bewertung
unerheblich,
entscheidend ist die Qualität der Begründung.
Die Klausur sollte ein Deckblatt
besitzen,
das die entsprechenden Angaben, wie oben unter I. aufgeführt, enthält.
Es wird
dringend empfohlen, nur die Vorderseite eines jeden Blattes zu
beschriften;
(vermeintlich) misslungene Seiten können leichter ausgewechselt werden
und die
Arbeit des Korrektors wird erleichtert. Ein ausreichend breiter Rand -
mind.
1/3 der Seite - ist für Korrekturen freizulassen. Die Blätter sind
fortlaufend
zu nummerieren und zusammenzuheften. Bitte achten Sie auf Lesbarkeit:
Was nicht
gelesen werden kann, kann auch nicht korrigiert und bewertet werden!
Einer Klausur wird (im Unterschied
zur
Hausarbeit) keine gesonderte Gliederung vorangestellt. Im Text selbst
muss aber
eine Untergliederung erfolgen, die durch entsprechende
Gliederungspunkte
bezeichnet wird. Je nach zu beurteilendem Sachverhalt orientiert sich
die
Gliederung an Handlungsabschnitten, Personen und geprüften Tatbeständen.
Eine Klausur wird als
Übungsleistung nur
anerkannt, wenn sie die eigenhändige Unterschrift (auch in Form der
Matrikelnummer) ihres (wirklichen) Verfassers trägt. Die Klausur muss
selbständig angefertigt sein; als Hilfsmittel ist lediglich der
unkommentierte
Gesetzestext zugelassen. Täuschungsversuche, zu denen auch die
Verwendung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu rechnen ist, haben die Bewertung der
Klausur mit
"ungenügend" zur Folge.
III.
Hinweise auf weiterführende Literatur
Zu
Arbeitsmethode, Darstellungsform und
inhaltlicher Gestaltung kann auf zahlreiche Fallsammlungen und
Anleitungen
verwiesen werden.
Zu Seminararbeiten findet sich Weiterführendes bei
Strafrechtliche
Klausuren und Hausarbeiten mit Musterlösungen sind
ferner in den Ausbildungszeitschriften (Juristische Schulung,
Juristische
Arbeitsblätter, Juristische Ausbildung) veröffentlicht. Aufbauschemata
sind
auch in einigen Lehrbüchern (z.B. Wessels, Johannes; Beulke, Werner:
Strafrecht,
Allgemeiner Teil, 32. Aufl., Heidelberg 2002, Rdnr. 872 ff.) enthalten.
Auf
folgende Anleitungswerke zur Falllösung und auf Fallsammlungen
soll – in Auswahl – hingewiesen werden:
IV. Teilnahme an
Klausuren und Hausarbeiten/Voraussetzung für den Erwerb des
Übungsscheines
Angeboten werden eine Hausarbeit
und zwei
Klausuren. Es besteht das Recht (aber keine Verpflichtung), beide
Klausuren
mitzuschreiben.
Leistungsnachweise werden erteilt, wenn an je einer Hausarbeit und Klausur in einer Übung oder zwei unmittelbar aufeinander folgenden Übungen erfolgreich teilgenommen wurde, d.h. die Leistung mit mindestens 4 Punkten (ausreichend) bewertet worden ist.
Die Hausarbeiten werden nur in der vorlesungsfreien Zeit ausgegeben. Zuständig ist derjenige Übungsleiter, der die Übung in dem auf das der vorlesungsfreien Zeit folgenden Semester anbietet. Die Hausarbeit wird der vorangehenden und der folgenden Übung zugerechnet.
Ab sofort werden die Übungsklausuren für eine Bearbeitungszeit von 3 Stunden angeboten und an Freitagnachmittagen durchgeführt.
V.
Remonstration
Auch Korrektoren sind Menschen,
denen
Fehler unterlaufen können. Von der deshalb eingeräumten Möglichkeit,
Einwände
gegen die Bewertung einer Hausarbeit/Klausur zu erheben, ist binnen
einer Woche
nach Rückgabe der Arbeit/Besprechung durch schriftliche Darlegung der
Gründe,
in denen auf die Besprechung der Arbeit Bezug genommen wird, Gebrauch
zu
machen. Die Vorlage einer Vergleichsarbeit ist deshalb ungeeignet.
VI.
Übungsscheine – Ausgabe und Inhalt
Die Übungsscheine werden in der
letzten
Stunde der Übung ausgegeben. Bei Studienortwechsel ist anzugeben, der
Schein
werde am Semesterende nachgereicht.
In die Übungsscheine
werden nur die Note in
der Hausarbeit und die erzielte beste Note in den Klausuren
aufgenommen. Wer sämtliche schriftlichen
Leistungen
aufgenommen haben möchte, kann dies bis zur vorletzten Übungsstunde
formlos im
Sekretariat des zuständigen Übungsleiters beantragen.
© Prof. Dr. Wolfgang
Heinz, FB Rechtswissenschaft der Universität Konstanz
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