Konstanzer Inventar: [KI]
| [KIS] | [KIK]
| [Kriminologische
Links - Suchen und Finden]
|
KIS |
Konstanzer Inventar Sanktionsforschung |
Wolfgang Heinz:
Das strafrechtliche
Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2002
Stand: Berichtsjahr 2002
Version: 7/2004
Originalpublikation
im Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2004
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks02.htm>
PDF-Version:
<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks02.pdf>
Aktualisierte
Fassungen jeweils unter <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>
Zitierhinweis:
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die
Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2002
(Stand: Berichtsjahr
2002)
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks02.pdf> Version
7/2004
Die
im Konstanzer Inventar veröffentlichten Texte,
Schaubilder und Tabellen werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Deshalb sollte
mit der Quellenangabe jeweils das Versionsdatum angegeben werden. Links auf die hier veröffentlichten
Artikel vorzugsweise über die übergeordnete Index-Seite <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>,
die jeweils die aktuell verfügbaren Veröffentlichungen nachweist.
Copyright: Alle
Rechte beim Verfasser.
Die Inhalte dieser Web-Seiten dürfen für den eigenen Gebrauch genutzt, auch
heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Vervielfältigung oder Reproduktion nur
nach Absprache mit dem Verfasser.
Bezug einzelner Schaubilder zum
Abdruck: Bei Anfragen nach reproduktionsfähigen Vorlagen der
verwendeten Schaubilder bitte die Nummer und die Bezeichnung des Schaubildes
("Schaubild 21: SVXB1.02.0") angeben.
I. Das Sanktionensystem des
deutschen Strafrechts
1. Strafrecht
und Strafe im Wandel
2. Die
Sanktionenrechtsreform im Überblick
2.1.1
Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung
2.1.2
Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des
Legalitätsprinzips
2.2 Reform
des strafrechtlichen Sanktionensystems
2.2.1
Sanktionenrechtsreform im StGB
2.2.2
Sanktionenrechtsreform im JGG
3. Das
derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG
3.1 Das
gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht
3.1.2
Verwarnung mit Strafvorbehalt
3.2 Das
gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts
3.2.1
Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen
3.2.2 Das
gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts
II.
Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen
Rechtspflegestatistiken
1. Die
amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen
2.
Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken
2.1 Probleme
der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat
2.2 Grenzen
der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage
2.2.1
Staatsanwaltschafts-Statistik
2.2.2
Strafverfolgungsstatistik
2.2.3
Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen
2.2.4
Bewährungshilfestatistik
2.4
Folgerungen für die Zeitreihenanalyse
3.
Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der
Beschreibung
III. Entwicklung
der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882
1.1
Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen
1.2
Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im
Jugendstrafrecht
1.3 Abgeurteilte
und Verurteilte
2. Entwicklung
und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht
2.2.1
Bedeutungsgewinn der Geldstrafe
2.2.2
Zurückdrängung der Freiheitsstrafen
2.2.3
Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe
3.
Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht
3.1 Durch
Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende
3.3.1
Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen
3.3.2 Die
formellen Sanktionen im Einzelnen
5.
Europäischer pönologischer Vergleich
IV.
Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland
1. Freiheitsentziehende
Massregeln der Besserung und Sicherung
2. Ambulante
Massregeln der Besserung und Sicherung
Weiterführende
Literatur des Verfassers:
Schaubilder und
Tabellen:
Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach
JGG)
Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionspraxis
insgesamt (Zeitreihe)
Schaubild 4: Informell und formell
Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)
Schaubild 5: Informell und formell
Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe)
Schaubild 6: Nach Allgemeinem Strafrecht
informell und formell Sanktionierte
Schaubild 7: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Allgemeinen Strafrecht
Schaubild 8: Diversionsraten (StA und
Gerichte) im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 9: Diversionsraten (StA und
Gerichte) in Verf. nach Allg. Strafrecht, nach Ländern, 2002
Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Allg. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 11: Geldstrafe nach der Zahl der
Tagessätze (Zeitreihe)
Schaubild 12: Geldstrafe nach der Höhe der
Tagessätze (Zeitreihe)
Schaubild 16: Aussetzungsraten bei den nach
Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 20: Untersuchungsgefangene nach Art
der Sanktion (Allg. Strafrecht) (Zeitreihe)
Schaubild 21: Durch die Jugendgerichte Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 22: Nach Jugendstrafrecht informell
und formell Sanktionierte (Zeitreihe)
Schaubild 23: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden (Zeitreihe)
Schaubild 24: Die strafrechtliche Behandlung
der Heranwachsenden, nach Hauptdeliktsgruppen
Schaubild 25: Diversionsraten (StA und
Gerichte) im Jugendstrafrecht
Schaubild 26: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Jugendstrafrecht
Schaubild 28: Diversionsraten im
Jugendstrafrecht, nach Ländern
Schaubild 29: Entwicklung der Sanktionspraxis
im Jugendstrafrecht
Schaubild 30: Ambulante Sanktionen nach
Jugendstrafrecht
Schaubild 31: Nach Jugendstrafrecht zu
Erziehungsmassregeln Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 32: Nach Jugendstrafrecht zu
Zuchtmitteln Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 33: Nach Jugendstrafrecht zu
Auflagen Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 34: Nach Jugendstrafrecht zu
Jugendarrest Verurteilte (Zeitreihe)
Schaubild 35: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 36: Dauer der Jugendstrafen
(Zeitreihe)
Schaubild 37: Aussetzungsraten bei
Jugendstrafen
Schaubild 38: Beendete Bewährungsaufsichten
nach früherer Verurteilung der Probanden
Schaubild 39: Durch Bewährung beendete
Bewährungsaufsichten
Schaubild 40: Untersuchungsgefangene nach Art
der Sanktion (Jugendstrafrecht)
Schaubild 41: Dauer der nach Allg./nach
Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen
Schaubild 42: Freiheitsentziehende Strafen
nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht (Zeitreihe)
Schaubild 43: Dauer der nach Allg./nach
Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe)
Schaubild 44: Gefangene in westeuropäischen
Staaten
Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der
Strafbarkeit und die Straftatfolgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB)*, in strafrechtlichen Hauptgesetzen
(Jugendgerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B.
Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
Strassenverkehrsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Waffengesetz) geregelt.
Quantitativ dominieren freilich die Deliktstatbestände des StGB
das Bild der Kriminalität und der Sanktionierungspraxis, denn die weit
überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt wegen Verbrechen und Vergehen
des StGB. So
wurden z.B. 2002 719.751 Personen verurteilt, davon 79,7% gem. StGB (davon
waren indes 27,7% Vergehen im Strassenverkehr), weitere 6,2% entfielen auf nach
Strassenverkehrsgesetz strafbare Verkehrsdelikte, 14,1% auf strafrechtliche
Nebengesetze .
Das geltende StGB geht zurück auf
das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer
Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der
Betonung verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Grenzen des
Strafrechts haben sich freilich die traditionellen Auffassungen von Strafrecht
und Kriminalität grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in:
dtv-Textausgabe StGB, 37. Aufl., 2002, S. XII f.)
lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgendermassen beschreiben: "Die
Erkenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben
anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Eingriffe in
Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden
sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich
weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen
Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegeneffekt die
Überzeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht
den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches
Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch
Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit
auch ernst macht. Auch die Notwendigkeit der Beschränkung des Strafrechts durch
die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für
die Behandlung von Rechtsbrechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist,
sind heute Allgemeingut geworden. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen,
dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine
Angelegenheit des Idealismus von einzelnen ist, die sich dieser Sache aus
Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der
Gesellschaft für die Kriminalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher
nicht eine Gnade, sondern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist.
Endlich wird die Strafrechtspflege selbst - viel stärker als früher - nicht
mehr nur als Instanz für die Verwirklichung der Gerechtigkeit verstanden,
sondern auch als eine soziale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer
Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird
die Wirksamkeit der Strafrechtspflege nicht so sehr in dem statistischen
Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als
vielmehr in einer Ausgestaltung der gesamten kriminalrechtlichen Tätigkeit
des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit
vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch
der verständnisbereiten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der
Gewaltdelikte, der Sexualstraftaten, insbesondere an Kindern, der
Brandstiftung an Asylanten- und Ausländerheimen, des Auftretens von
bewaffneten Schlägertrupps, des Einbruchsdiebstahls in Wohnungen und der
organisierten Kriminalität Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende
Massregeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozialisierungsaufgabe des
Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevölkerung
beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzuschlagen und
die grossen politischen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."
Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems
waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das
Rechts- und das Sozialstaatsprinzip.
·
Aus dem
Rechtsstaatsprinzip werden die für die Strafgesetzgebung zentralen Grundsätze
der Geeignetheit der Mittel, der Verhältnismässigkeit sowie das
Subsidiaritätsprinzip abgeleitet. Diese Leitprinzipien einer rationalen
Strafgesetzgebung sind nicht nur für die Frage entscheidend, ob und inwieweit
ein Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch dafür, welche
Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung und Erforderlichkeit den Einsatz
der Strafe, dann führt nicht jede schuldhafte Tatbestandsverwirklichung
zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten - Bestrafung, wie dies für
das Vergeltungsstrafrecht selbstverständlich war: "Wo Strafe nicht
erforderlich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie
verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.,
München 2001, Rdnr. 3). Strafrecht ist danach nicht nur ultima ratio im
Instrumentarium des Gesetzgebers, sondern muss mit seinen Sanktionen auch
geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sein, wobei das
verfassungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens zu beachten ist
(vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert: Taugt die
Kriminalpolitik des ausgehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhundert?
Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).
·
Das Sozialstaatsprinzip
verlangt von der Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen
der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit
oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen
Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]).
Das (Re-)Sozialisierungsziel des Strafrechts folgt danach aus der
verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschenwürde und dem
Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips erschöpft sich damit nicht
in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines
(behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des strafrechtlichen
Sanktionensystems insgesamt.
Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich dienenden Strafen durch eine "zweite Spur" ergänzt, das System der Massregeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf materiellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege entkriminalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst grundlegend geändert, um es mit der kriminalpolitischen Grundkonzeption in Übereinstimmung zu bringen.
Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck
des ultima ratio-Gedankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine
materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche
Entkriminalisierung Rechnung getragen.
·
Die materiell-rechtliche
Lösung besteht darin, dass zahlreiche Rechtsverletzungen von geringerer
Bedeutung nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeiten mit
nicht-krimineller Geldbusse nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die klassische Dreiteilung des RStGB in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum
1.1.1975 aufgehoben und durch die Dichotomie von Verbrechen und Vergehen
ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Vergehen hochgestuft,
überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ordnungswidrigkeiten
kennzeichnen ein sozial unerwünschtes, das soziale Leben störendes Verhalten,
das aber nicht so bedeutsam ist, dass es bereits als strafwürdig und
strafbedürftig anzusehen wäre. Wegen Ordnungswidrigkeiten können keine
Kriminalstrafen, sondern lediglich Geldbussen (§§ 17 f. OWiG)
verhängt werden.
·
Die verfahrensrechtliche
Lösung besteht zum einen in der Einschränkung der für die Staatsanwaltschaft
bestehenden Anklagepflicht durch das Opportunitätsprinzip, wonach die Anklage
in bestimmten Fällen in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt wird
(entsprechende Möglichkeiten, von einer Verurteilung abzusehen und das
Verfahren einzustellen, wurden auch dem Gericht eingeräumt), zum anderen im
Strafantragserfordernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Strafantrag führen,
sondern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.
In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das
Legalitätsprinzip (Verfolgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft)
nahezu ausnahmslos zur Anerkennung gelangt. Es bildete das
verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee,
derzufolge der Staat zur Verwirklichung absoluter Gerechtigkeit jede Straftat
auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vordringen general- und
spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesellschaftliche
Notwendigkeit und Zweckmässigkeit im Hinblick auf Kriminalitätsverhütung und
Rückfallverhinderung knüpften, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil
seiner ursprünglichen Berechtigung. Denn es forderte eine Strafverfolgung auch
in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter
noch zur Einwirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja
sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung
kontraproduktiv erschien.
Erstmals im JGG von 1923 wurde das
Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezialpräventive Annahmen,
eingeschränkt. In den Jugendgerichtsgesetzen von 1943 und von 1953 wurden
diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausgebaut (vgl.
Heinz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, in:
Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland.
Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden
auch die Heranwachsenden in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.
Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das
Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister
benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das
Opportunitätsprinzip vom Gesetzgeber immer weiter ausgebaut. Überlastung mit
Bagatelldelikten, Flexibilität der prozessualen Entkriminalisierung,
Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle
Erledigungsmöglichkeit" (Diversion) auch im
allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974
wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht
erstmals die Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von
Auflagen oder Weisungen einzustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979
erweiterte die eine Konzentration des Prozessstoffes ermöglichenden
§§ 154, 154a StPO wesentlich; insbesondere bei Grossverfahren ist eine Einstellung
auch dann noch möglich, wenn die Rechtsfolge der einzustellenden Tat
beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vorschriften der §§ 153 ff.
StPO wurden 1993 durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz erneut erweitert.
Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im
Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage
gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S.
34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Aufnahme der
für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbauseminar)
sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert. Durch das Gesetz zur
strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999
wurde der bisher abschliessende Katalog der Massnahmen geöffnet und dadurch
die „Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens ... erweitert
(Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).
Die rechtsphilosophische Grundlage
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von
1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen
Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels bestimmt. Gesichtspunkte der
Spezialprävention fanden so gut wie keine Berücksichtigung. Das
Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier
verschiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des
Strafensystems lag bei den Freiheitsstrafen. Das RStGB
enthielt keine Massregeln, es kannte keine Strafaussetzung
und bot auch sonst kaum Möglichkeiten für eine resozialisierende Einwirkung
auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für
ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB
allmählich umgestaltet.
Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden
Neuregelung des Sanktionensystems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz
von 1969 waren:
·
die Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,
·
die 1923 erfolgte
Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das
die Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis
unter 18jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht
herausgenommen wurden,
·
die 1933 erfolgte -
einer alten Forderung der modernen Strafrechtsschule entsprechende - Einführung
der Massregeln der Sicherung und Besserung, durch die Präventionsbedürfnisse,
denen mit der vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt
werden sollen,
·
die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom
23.5.1949,
·
die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im allgemeinen
Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugendstrafrecht, schliesslich
·
die 1953 erfolgte
partielle Einbeziehung der 18- bis unter 21jährigen (Heranwachsende) in das
Jugendstrafrecht.
Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des
allgemeinen Strafrechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2.
Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von
1974. "In der Neuregelung des Sanktionensystems steht das gegenwärtige
Recht mit dem Übergang von der Freiheitsstrafe zur Geldstrafe als weitaus
häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der
Übergang von den Leibes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur
Freiheitsstrafe der Aufklärungszeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger
Kommentar, 11. Aufl., Berlin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich
durch die beiden Strafrechtsreformgesetze sollte u.a. "die moderne
Ausgestaltung des Sanktionensystems als taugliches Instrument der
Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem
durch Resozialisierung des Straftäters" (Erster Schriftlicher Bericht des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrs. V/4094,
S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem
·
die Ersetzung der
verschiedenen Arten freiheitsentziehender Strafen durch die
(Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),
·
die Heraufsetzung des
Mindestmasses der Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 Abs.
2 StGB),
·
die Zurückdrängung der
kriminalpolitisch unerwünschten kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
zugunsten der Geldstrafe (§ 47 StGB),
·
die Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Strafaussetzung
zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis zwei Jahren (§ 56 StGB),
·
die Umstellung der
Geldstrafe auf das Tagessatzsystem (§ 40 StGB) sowie
·
die Einführung der
Rechtsinstitute der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und des Absehens von Strafe (§ 60
StGB).
Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die
nachhaltige Einschränkung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen
kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und
auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt"
(Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 6) werden sollte. Damit war die Erwartung
verbunden, den Strafvollzug nachhaltig zu entlasten und so überhaupt erst die
tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster
Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die
Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität
sein sollte. In Verbindung mit der Strafzumessungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der
Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vordergrund gerückt.
Der Bundesgerichtshof hat diese kriminalpolitische
Grundkonzeption folgendermassen zusammengefasst: "Nach der
kriminalpolitischen Gesamtkonzeption, von der die Strafrechtsreform ausgeht,
soll in der Regel auf die Verhängung kurzer und die Vollstreckung mittlerer
Freiheitsstrafen verzichtet werden .... Der Begriff 'Verteidigung der
Rechtsordnung' dient insoweit der Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen dies
nicht möglich ist. Seine Auslegung kann daher nur an die kriminalpolitischen
Erwägungen anknüpfen, auf denen die in den §§ 14, 23 StGB
(jetzt: 47, 56 StGB - d. Verf.) getroffene Regelung
beruht.
Dem 1. Strafrechtsreformgesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe
nicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben, sondern
nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur
Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen wesentlichen
Akzent hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme der spezialpräventiven Klausel
als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB
(jetzt: § 46 Abs. 1 StGB - d. Verf.) gesetzt. Die
Tatsache, dass das Gesetz den Strafzweck der Generalprävention im Gegensatz
zur mehrfachen Erwähnung des Gedankens der sozialen Anpassung (§ 13 Abs.
1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB) (jetzt:
§ 46 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB
- d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemessung der Strafe eine
bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf den spezialpräventiven Gesichtspunkt im
weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grundsatz der 'Individualisierung' geht
es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon entsozialisierten
Täter, die Verurteilung und sinnvoller Vollzug erreichen sollen
(Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeabsichtigter
Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe
einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung
herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen
Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung
dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpolitische
Wirksamkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird daher
nur noch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen
vorgesehen (§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB) (jetzt:
§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.). Vor
allem wird die vermehrte Durchführung einer 'ambulanten' Behandlung des Täters
in Freiheit angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll gestaltet werden soll.
Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen
Grenze, die Vereinfachung der Prognose und der Wegfall der formellen Ausschlussvoraussetzungen
(vgl. hierzu § 23 Abs. 3 StGB aF). Zwar ist die Strafaussetzung zur Bewährung eine Modifikation der
Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung lässt jedoch ihre
Eigenständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten' Behandlungsart deutlich
werden, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer blossen
Vergünstigung erschöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht
auf den Deliktscharakter (§ 1 StGB) nach der Höhe der
erkannten Strafe, so dass auch wegen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen
aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden; auch bei
Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Aussetzung im
Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechtsordnung' dem
entgegensteht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).
Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche
Bundestag haben in ihren bisherigen Zwischenbilanzen keinen Anlass gesehen,
dieses durch das 1. und 2. StrRG
geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des
strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom
12.11.1992); lediglich einige behutsame Fortentwicklungen sowie - als Reaktion
auf neue Erscheinungsformen der Kriminalität - einige Ergänzungen des
Sanktionensystems wurden bislang als notwendig erachtet.
·
1981 wurde durch das 20.
StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewährung auch bei lebenslanger
Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)
eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die alte Rückfall-Regelung
des bisherigen § 48 StGB ersatzlos aufhob, wurde der Anwendungsbereich
der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten durch
Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung erweitert. Das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten von 1999
engte die Strafrestaussetzung insofern ein, als es nunmehr das Gericht
verpflichtet, bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe stärker als bisher Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu
berücksichtigen (zusammenfassend Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999,
1257 ff.).
·
Durch das 23. StrÄndG
von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung
der - an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretenden -
Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch [EGStGB])
neu gefasst.
·
Wiedergutmachung und
Täter-Opfer-Ausgleich wurden durch das Opferschutzgesetz von 1986 in den
Katalog der Strafzumessungsgründe aufgenommen (§ 46 Abs. 2 StGB)
und dadurch deutlich aufgewertet. Weitergeführt wurde dieser Gedanke einer
konfliktlösenden Verständigung zwischen Täter und Opfer durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz
von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausgestaltet wurden; in Fällen
leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen werden
(§ 46a StGB).
·
Als neue Sanktionsformen
wurden 1992 die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) und der erweiterte Verfall
(§ 73d StGB)
eingeführt, um bei bestimmten, für organisierte Kriminalität milieutypischen
Taten Gewinne aus Straftaten abschöpfen zu können. Inzwischen hat aber das
BVerfG mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen
Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG)
insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)
Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus
Wissenschaft und Praxis (vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen
Abteilung des 59. Deutschen Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch,
Heinz: Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen
Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag.
München 1992; ferner die Beratungen auf der Strafrechtslehrertagung 1999 in
Halle/Saale, hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionenrecht, Zeitschrift
für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf
mehrere, teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundesrat eingebrachte
Gesetzesentwürfe, wurde 1999 durch das Bundesministerium der Justiz die
"Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems"
eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschlussbericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf)
vorgelegt hat (vgl. dort auch die
Übersicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen Gesetzesentwürfe der
letzten beiden Jahrzehnte). Den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Sanktionsrechts hat die Bundesregierung im Januar 2004 im Bundesrat eingebracht
(BT-Drs. 3/04).
Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung
spezialpräventiver Konzepte "Schrittmacher-" oder
"Vorreiterfunktion" für das allgemeine Strafrecht hatte, wurde in
den 80er Jahren durch eine "Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn
1989) weiterentwickelt: Neue ambulante Massnahmen
(Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs,
Arbeitsweisung) wurden erprobt, Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden
entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der
"Umlenkung" des Straftäters um das förmliche Strafverfahren bzw. um
die Verurteilung, wurde in hohem und wachsendem Masse umgesetzt. Die Normen des
Jugendstrafrechts waren für diese Reform flexibel genug. 1990 schrieb der
Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese Reform fest und stellte sie auf eine
sichere Grundlage, insbesondere verdeutlichte er die damit verbundene kriminalpolitische
Konzeption:
·
"Neuere
kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugendalter
meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als
entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter
abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Verurteilung Jugendlicher
ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953
noch für erforderlich erachtete.
·
Untersuchungen zu der
Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion
zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Bedeutung ist,
haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz
- zu der Erkenntnis geführt, dass informellen Erledigungen als
kostengünstigeren, schnelleren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von
Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention und
Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.
·
Es hat sich weiterhin
gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten
Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs,
Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest,
Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die
Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts
(Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche
Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Regierungsentwurf eines Ersten
Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs.
11/5829], 1).
Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des
Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der
Bundesrepublik Deutschland, G. Heinemann, formuliert hatte: "Wenn es eine
Tradition des Fortschritts im Strafrecht gibt, dann ist sie vor allem im
Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straffälligen und verwahrlosten Jugendlichen
hat sich immer schon die Unvernunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose
Härten metaphysischen Spekulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders
augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]:
Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).
Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundestag forderte deshalb die Bundesregierung auf, bis zum 1. Oktober 1992 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissenschaft, Fachverbände und Praxis ganz überwiegend „einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen“ (Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der Politik eine Verschärfung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen gefordert (zu den gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?“, München 2002, sowie die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff., DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundesländer, zusammengestellt in DVJJ-Journal 2000, S. 328 ff., zuletzt noch Goerdeler, Die Union und das Jugendstrafrecht – zum Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, ZJJ 2002, S. 183 ff.).
Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Nach § 60 StGB sieht das
Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trunkenheitsfahrt mit schweren
Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so
schwerwiegende Folgen hatte, dass die Verhängung einer Strafe
"offensichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch
die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis
mehr besteht.
Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder
diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen
Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat
ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft
erstrebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann
von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche
Leistungen" oder einen "persönlichen Verzicht" das Opfer
"ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt" hat (§ 46a Nr. 2
StGB).
Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen
das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer
Reihe weiterer Vorschriften die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Absehen
von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist,
weil entweder das Unrecht der Straftat und/oder die Schuld des Täters stark
gemindert ist (z.B. §§ 139 Abs. 1, 174 Abs. 4 StGB;
§§ 113 Abs. 4, 157 Abs. 1, 2 StGB; § 129 Abs. 5 StGB).
Nach §§ 59-59c StGB kann das
Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer
Verwarnung verbinden und eine Geldstrafe bestimmen, deren Verhängung jedoch
vorbehalten bleibt. Es erfolgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch
(§ 59 StGB). Das Gericht setzt eine Bewährungszeit
fest, es kann Auflagen und Weisungen erteilen, z.B. eine
Wiedergutmachungsauflage, die Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung,
sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen (§ 59a StGB).
Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuldspruch, Verwarnung
und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es
sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe
bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der
Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Strafvollstreckung,
sondern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b Abs. 2 StGB). Bei Nichtbewährung kann ihn das Gericht zu der vorbehaltenen
Geldstrafe verurteilen (§ 59b Abs. 1 StGB).
Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind die
Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geldstrafe
(§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot
(§ 44 StGB) ausgestaltet.
Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine
zeitige oder eine lebenslange sein.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute
(Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion
angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffskrieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB],
besonders schwerem Totschlag [§ 212 Abs. 2 StGB],
sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge [§ 176b StGB],
sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub
mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todesfolge
[§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf
Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a Abs. 3 StGB]). Nach
Abschaffung der Todesstrafe ist die lebenslange
Freiheitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundesverfassungsgericht
hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandrohung für Mord bejaht,
jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestandes und eine rechtliche
Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (BVerfGE 45, 187;
www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html).
1981 wurde in Erfüllung verfassungsgerichtlicher Vorgaben durch § 57a StGB die Strafrestaussetzung auch bei lebenslanger
Freiheitsstrafe nach einer Strafverbüssung von 15 Jahren zugelassen (zur
verfassungskonformen Auslegung des § 57a StGB vgl. BVerfGE 86, 288, aus
der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und
bedingte Entlassung. Jura 1994, 72 ff.).
Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass
einen Monat, im Höchstmass 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB).
Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der
Straftatbestände Höchst- und Mindeststrafen festgelegt und damit dem Rang der
strafrechtlich geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen. Die kurze
Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima
ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden,
"wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des
Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den
Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen."
Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei
Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte
Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten
entscheidet gem. § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB
allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die
Rückfallwahrscheinlichkeit bei Aussetzung der Vollstreckung (gegebenenfalls
unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines
Bewährungshelfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der
Freiheitsstrafe (vergleichende Interventionsprognose). Bei Strafen zwischen
sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose
nicht ausgesetzt, wenn generalpräventive Notwendigkeiten ("Verteidigung
der Rechtsordnung") entgegenstehen (§ 56 Abs. 3 StGB).
Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden,
"wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen"
(§ 56 Abs. 2 StGB). Bei Strafaussetzung
zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren
festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nachträglich
verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten
können Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadenswiedergutmachung,
Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder zugunsten
der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b
StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck,
Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten.
Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung
eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere
Beispiele für Weisungen sind "Anordnungen zu befolgen, die sich auf
Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, bestimmte Gegenstände nicht zu
besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB).
Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt,
die mit der Strafaussetzung zur Bewährung
verbunden sind, z.B. durch eine erneute einschlägige Straftat, kommt entweder
eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder
Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit , oder, wenn dies nicht
erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f Abs. 1 StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte
Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die verhängte
Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).
Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger
Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes
zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der
zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel
der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine bedingte
Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das
Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden
kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet werden
kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 Abs.
1 StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber
sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn
darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts,
auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte
müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html),
wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Strafrestes bei
lebenslanger Freiheitsstrafe normiert. Voraussetzungen sind die Verbüssung
von mindestens 15 Jahren der Strafe, des weiteren, dass nicht die - vom
erkennenden Gericht festzustellende (BVerfGE 86, 288) -
"besondere Schwere der Schuld des Verurteilten
die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige
Prognose i.S. von § 57 Abs. 1 StGB vorliegt. In die
Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen
Freiheitsstrafe muss der Verurteilte einwilligen.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach
den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB,
die Zahl der Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Sodann
wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür
"von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder
haben könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Mindestzahl
der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die
Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes
beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 €; (§ 40 Abs. 2 StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus
Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen
(§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die getrennte und nach
unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der
Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transparenter werden, zugleich soll
die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfergleichheit für wirtschaftlich
unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten
nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm
Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO).
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur
Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung
ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu
erreichen.
Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch
im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die
Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre
Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB).
Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung
dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht
dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten
anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte
einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige
Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).
Das Fahrverbot (§ 44 StGB)
ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer
Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für
Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden.
Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf
alle Straftaten auszudehnen.
Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder
leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr
erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unterschied zur Entziehung der
Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung,
die dem Ziel dient, ungeeignete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer
von der Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer auszuschliessen, behält beim
Fahrverbot der Verurteilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem
Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung
dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).
Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete
Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte
Kriminalität" dienen. Das Gericht sollte "neben einer lebenslangen
oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines
Geldbetrages erkennen (können), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des
Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe)" (§ 43a Abs. 1 S. 1 StGB). Die
Vermögensstrafe war für solche Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch)
durch organisierte Gruppen begangen werden, wie z.B.
Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wertzeichenfälschung, Menschenhandel
und Zuhälterei, Diebstahl, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel,
sofern der Täter das Delikt als Mitglied einer Bande begangen hat. Das BverfG
hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen
Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG)
insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185;
www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495).
Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der
Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB),
ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).
Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr.
8 StGB) werden zusammengefasst die Massregeln der
Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall,
die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).
Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann
entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern –
erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die
Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen
Straftat verhängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor
zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die
Tätergefährlichkeit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch
Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter
gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem
vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
Vorwiegend der Sicherung dienen die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70
StGB). Sowohl Sicherungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungsaufsicht
(§ 68 StGB).
Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des
Massregelrechts vorgesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen
Anstalt„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als
Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die „Vollzugslösung“
(§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustimmung
in eine therapeutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Behandlung
angezeigt erscheint.
Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie
bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln
erfordern ferner eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Gefährlichkeit des
Täters.
Ihren Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln
mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich
·
die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
·
die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
·
die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der
letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und
ist eine der kriminalpolitisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend
Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, 1996). Durch das 1.
StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung
verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu betonen. Durch das
unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern entstandene "Gesetz
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten"
wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungsverwahrung wieder
abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Sexualdelikte. Vor allem
wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Regelung in der Wissenschaft
überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1.
1998, NJW 1998, 1261).
Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe
von Straftätern, deren Gefährlichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit
der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden konnte oder worden war,
deren Gefährlichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe
prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer,
gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straftäterunterbringungsgesetze eine
"nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das „Gesetz zur
Einführung der vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung„ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) schuf der Bundesgesetzgeber
durch § 66a StGB die Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten
Fällen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten und deren
endgültige Anordnung der Strafvollstreckungskammer zu überlassen, wenn nach
Teilverbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht.
Zwei der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundesverfassungsgericht
mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02 u. a.) nunmehr für unvereinbar
mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt. Die Bundesregierung
hat nunmehr im März 2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung – auch ohne vorherigen Urteilsvorbehalt –
vorgelegt.
Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und
Einziehung.
·
Durch den Verfall
(§ 73 StGB) -
einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) - soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs
abgeschöpft werden. Voraussetzung ist die Begehung einer rechtswidrigen, nicht
notwendig schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teilnehmer "für die
Tat oder aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).
·
Gegenstände, die durch
eine vorsätzliche Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind" (§ 74 Abs.
1 StGB), können
eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).
Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)
Mit dem 1923 geschaffenen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
wurde erstmals in Deutschland ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen.
In das JGG in der seit
1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat -
Jugendliche (14- bis unter 18jährige) und Heranwachsende (18- bis unter
21jährige) einbezogen. Die jugendspezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles
Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn
dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine
"Jugendverfehlung" handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).
Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von
Reaktionsmitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen
Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechtsfolgen,
nämlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im
Jugendstrafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, insbesondere die Erteilung eines Fahrverbots, und
einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.
Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen",
sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren
Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung
des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung
(§ 12 JGG).
·
Weisungen sind
"Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und
dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen". Beispielhaft
aufgeführt sind Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort des Jugendlichen
beziehen, ferner die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten
Person zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich
um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die
Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu
unterziehen (§ 10 Abs. 2 JGG).
·
Als Hilfe zur Erziehung
kommen Erziehungsbeistandschaft oder Heimerziehung bzw. Erziehung in einer
sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz)
in Betracht.
Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die
Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.
·
Verwarnung ist das
förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat (§ 14 JGG).
·
Auflagen sind nicht nur
eine gesteigerte Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für
das Unrecht der Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden
soll, sondern sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können
nämlich sein, "nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu
erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu
zahlen" (§ 15 JGG).
·
Der Jugendarrest als
stationärer Freiheitsentzug dient als "Denkzettelstrafe". Er kann
in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des
Dauerarrests (mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden
(§ 16 JGG).
Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe
des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheitsentzug in einer
Jugendstrafanstalt" (§ 17 Abs. 1 JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der
schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind,
Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen", zum
anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist"
(§ 17 Abs. 2 JGG).
Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei
der Verhängung eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen
(§ 91 JGG).
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate
und (bei Jugendlichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10
Jahre, wenn nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10
Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem
Fall 10 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).
Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der
Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
sowie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Auf richterlicher
Rechtsfortbildung beruht die sog. Vorbewährung. In den gesetzlich geregelten
Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers
(§ 24 JGG)
während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3
(§ 22 JGG) bzw. 2
Jahren (§ 28 JGG)
obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).
·
Die Aussetzung der
Verhängung der Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der
Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden (kann), ob in
der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang
hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist" (§ 27 JGG); der Richter kann dann die
Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der
Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit zur Bewährung aussetzen.
·
Die Vollstreckung einer
Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose
("wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur
Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der
erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen
Lebenswandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).
·
Ferner kann die
Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden
(§ 88 JGG).
·
Die durch richterliche
Rechtsfortbildung entwickelte sogenannte Vorbewährung im Sinne von § 57 JGG ist schliesslich eine
weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das Gericht die endgültige
Aussetzungsentscheidung für einige Monate hinaus und unterstellt den Jugendlichen
vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige
Aussetzung nach § 21 JGG
zu beschliessen.
Das in den 60er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personenbezogene und systembezogene - Ziele: Vermeidung von Stigmatisierung der Betroffenen durch Abbau formeller Verfahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.).
Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuldgrundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechtsordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle Sanktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gerichtlichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hinreichendem Tatverdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.
Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehenden Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 Abs. 2, 3, 47 Abs.1 Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sanktionierung, weil der Tatverdächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.
Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrensvorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bis zur nicht ausgesetzten Freiheits- bzw. Jugendstrafe.
Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:
·
Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und
mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei
Einstellungsgründe:
· Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 Abs. 5, 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG).
· Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).
·
Diversion
durch StA oder Gericht in
Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (§§ 45, 47, 109 Abs. 2 JGG), wenn die informelle Erledigung zur
Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugendstrafrechts ausreichend und
geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig
von Deliktsart oder -schwere, also auch bei
Verbrechen (ausgenommen § 45 Abs. 1, JGG).
·
Ein Absehen von der
Verfolgung durch den Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von der
Deliktsschwere, also auch bei Verbrechen - Vorrang vor einer Einstellung durch
den Richter. Sind - ausserjustitiell - keine "erzieherischen Massnahmen"
durchgeführt oder eingeleitet, so kann nämlich der Staatsanwalt selbst die
Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, z.B. durch ein
"Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung zu Leistungen, wie sie
auch der Richter nach § 45 Abs. 3 JGG auferlegen kann.
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom
Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er
andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt er beim
Jugendrichter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ aufgeführten
Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an
Verkehrsunterricht) oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche
Entschuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags)
an, wenn der Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der
Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die
Auflagen oder Weisungen sind erfüllt.
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1-3 JGG auch der Jugendrichter nach Anklageerhebung
(einschliesslich Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem.
§ 76 JGG). Der
Jugendrichter kann schliesslich ein Verfahren auch dann gem. § 47 Abs. 1
Nr. 4 JGG einstellen,
wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugendstrafrechtlichen Erziehungsziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Belastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrensökonomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrensbeschleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allgemeinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stigmatisierungen eher um einen (erwünschten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.
Grundlage für die folgende Darstellung der
Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht sind die amtlichen
Rechtspflegestatistiken.
Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik
Deutschland im Jahr 1949 kommt als Datenquelle lediglich die 'Kriminalstatistik
für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergebnisse für die Berichtsjahre
1882 bis 1939 veröffentlicht worden sind.
Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form
koordinierter Länderstatistiken zur Verfügung:
·
Die Staatsanwaltschaftsstatistik
(StA-Statistik): In ihr
wird die Geschäftserledigung der Staats- und Amtsanwaltschaften beim LG und OLG
gegen bekannte Täter nachgewiesen. Bei der StA-Statistik handelt es sich um eine Verfahrensstatistik, d.h.
nachgewiesen wird die jeweils schwerste Erledigungsart, mit der das Verfahren
abgeschlossen wurde. Die Zahl der von Ermittlungsverfahren betroffenen Personen
wurde bis vor kurzem lediglich für einige Erledigungsgruppen mitgeteilt. Erst
seit der Neuordnung der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die Zahl der Personen
für die einzelnen Erledigungsentscheidungen nachgewiesen. Angaben zu den
Delikten, die den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden zunächst nicht
erhoben. Als Sondersachgebiete wurden 1986
"Strassenverkehrsstrafsachen" (die Ergebnisse wurden aber nur für
einige Erledigungsarten ausgewiesen), 1987 "Besondere Wirtschaftsstrafsachen",
seit 1998 auch "Betäubungsmittelstrafsachen",
"Umweltstrafsachen" und "Strafsachen gegen die sexuelle Selbstbestimmung"
aufgenommen: zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um eine Straftat
der "Organisierten Kriminalität" handelt. Diese Zusatzinformationen
werden nicht über die Zählkarten erhoben, sondern aus den
DV-Geschäftsstellenautomationssystemen der Berichtsstellen herausgefiltert.
Länderergebnisse zur Verfahrenserledigung in den Sondersachgebieten
(einschliesslich der besonderen Wirtschaftsstrafsachen) liegen deshalb erst
dann vor, wenn die Geschäftsstellenautomation bei den Staatsanwaltschaften
im jeweiligen Land flächendeckend eingeführt ist. Dies war 2002 nur in 11
(Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen) der 16 Länder der Fall, weshalb noch keine bundesweiten Ergebnisse,
sondern nur die Ergebnisse dieser Länder veröffentlicht werden konnten.
Die StA-Statistik
wurde seit 1976 nach und nach in den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bremen und
Hamburg; 1979 in Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erstmals mit dem
Berichtsjahr 1981 wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt
veröffentlicht, jedoch ohne die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und
Schleswig-Holstein, wo diese Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) eingeführt
wurde. Erst seit 1989 liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten
Bundesländer vor, seit 1993 einschliesslich Berlin-Ost. In den neuen
Bundesländern wurde die Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen und
Sachsen-Anhalt aufgenommen; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen und ab 1995
in Mecklenburg-Vorpommern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten für sämtliche
neuen Bundesländer vor.
·
Die Justizgeschäftsstatistik
der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik):
In ihr werden der Geschäftsanfall und die Erledigung von Strafsachen bei den
Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen.
Die Justizgeschäftsstatistik wird mit dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach
inhaltlicher Erweiterung - seit 1989 für die alten Bundesländer, seit 1991
einschliesslich Berlin-Ost, seit 1994 auch einschliesslich der neuen
Bundesländer veröffentlicht.
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989) für Personen
nachgewiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht.
·
Die Strafverfolgungsstatistik
(StVStat): In ihr werden alle Angeklagten nachgewiesen, gegen
die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss
rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden
Ordnungswidrigkeiten sowie Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens.
Deshalb enthält diese Statistik z.B. keine Informationen über
Verfahrenseinstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen gemäss
§ 59 StGB,
§§ 27, 45 Abs. 3 JGG
erfasst.
Die StVStat wird
seit 1950 für die alten Bundesländer (seit 1961 mit Saarland und mit
West-Berlin), seit 1995 einschliesslich Berlin-Ost veröffentlicht. Sie wurde in
den neuen Bundesländern bislang in Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in
Thüringen (1997) und in Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in
Sachsen-Anhalt noch nicht geführt wird, veröffentlicht das Statistische
Bundesamt derzeit, von einigen Eckwerten (seit 1997) abgesehen, die StVStat
lediglich für die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin.
·
Die Bewährungshilfestatistik
(BewH-Statistik): In ihr werden - neben
den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung
unterstellten Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik wird seit 1963
bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundesländern wird sie lediglich von
Brandenburg (seit 1993) und in Mecklenburg-Vorpommern (seit 1994) geführt.
·
Die Strafvollzugsstatistik
(StVollz-Statistik): In ihr
wird zum einen zum Stichtag - jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die
Struktur der Strafgefangenen sowie der Sicherungsverwahrten nachgewiesen, zum
anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog.
Gefangenenbewegung. Die StVollz-Statistik wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Berlin-Ost
einbezogen. Ergebnisse für die neuen Bundesländer werden seit 1992
nachgewiesen.
Bei Abschluss des
Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur
Verfügung:
·
Die Ergebnisse der StA-Statistik
für 2002.
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der StA-Statistik
ausgesetzt, weshalb für diese beiden Länder die Ergebnisse für 1997 als
Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen Aufbereitungsproblemen liegen in
Schleswig-Holstein auch für die Folgejahre keine aktuelleren Ergebnisse vor als
jene aus 1997; seit 1997 werden deswegen jeweils erneut die Ergebnisse für
dieses Berichtsjahr als Näherungswert verwendet. In Sachsen-Anhalt konnten für
das vollständige Kalenderjahr 1999 keine Geschäftsergebnisse erstellt werden,
die Ergebnisse für 1999 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum
30.6.2000.
·
Die Ergebnisse der StVStat
liegen für das Berichtsjahr 2002 vor.
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund arbeitsorganisatorischer
Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet
abgegebenen Meldungen zur Strafverfolgungsstatistik mit der Folge, dass Fälle
aus dem aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechtskraft der Entscheidung) erst
im Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeitliche Zuordnungsfehler
verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundesamtes auf die
Berichtsjahre 2000, 2001 und 2002. Auf Bundesebene dürften nach Einschätzung
des Statistischen Bundesamtes die absoluten Zahlen über Abgeurteilte und
Verurteilte sowie die Veränderungsraten im Wesentlichen zutreffend sein.
Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren 1999 – 2002 führten zu fehlerhaften
Zuordnungen, durch die das – im Folgenden dargestellte - Gesamtergebnis indes
nicht beeinträchtigt worden sein dürfte.
·
Die Ergebnisse der BewH-Statistik
wurden zuletzt für das Berichtsjahr 1997 (seit 1992 ohne Hamburg)
veröffentlicht; Eckdaten für 1998 wurden vom Statistischen Bundesamt in Reihe 1
– Ausführliche Ergebnisse – veröffentlicht. Die vollständigen Daten wurden für
Zwecke der vorliegenden Auswertung vom Statistischen Bundesamt dankenswerter
Weise zur Verfügung gestellt.
·
Die StVollz-Statistik lag für das
Berichtsjahr 2002 (Anstalten, Bestand und Bewegung) bzw. zum Stichtag 31.3.2002
(demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen) vor.
In regionaler
Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:
·
Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit
1995) auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern
gegliedert ausgewiesen.
·
Die veröffentlichten Ergebnisse der StVStat 2002
beziehen sich auf die alten Bundesländer (einschliesslich Gesamtberlin); die
Ausweise über Art und Höhe der verhängten Sanktionen werden lediglich für das
frühere Bundesgebiet (einschliesslich Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länderergebnisse
werden von den Statistischen Landesämtern veröffentlicht, das Statistische
Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.
·
Für das Berichtsjahr 1997 beziehen sich die Ergebnisse
der BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet einschliesslich Gesamtberlin
(seit 1992 ohne Hamburg); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen
noch nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden
Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Auswertung relevanten
Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufgeschlüsselt.
·
Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf
die alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben
werden nach Ländern aufgeschlüsselt.
Den Möglichkeiten der Deskription der
Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die
Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen
Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander
beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden
Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten
erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden.
Speziell für Zeitreihenanalysen ergeben sich weitere Grenzen der
Aussagemöglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw.
Aufbereitungskategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher
Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden
Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statistiken - StA-Statistik, StVStat -
heisst dies:
·
Die Erhebungseinheiten
beider Statistiken stimmen nicht überein. In der StA-Statistik sind
Erhebungseinheiten Ermittlungsverfahren, in der StVStat dagegen Personen. Die
hieraus resultierenden Unterschiede - von einem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen
(2002 kamen auf 5.437.811 Beschuldigte 4.598.290 Ermittlungsverfahren) - können durch entsprechende
Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erstmals für das
Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik erhobenen personenbezogenen
Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete
Umrechnungsverfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem.
§ 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut
10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt, die Zahl
der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der
nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell
Sanktionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den
Schaubildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist
deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht,
ein nur scheinbarer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen
"umgerechneten" Ergebnissen auf die nunmehr vorliegenden
"echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4).
Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens wären die Diversionsraten
1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die
Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die
Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998 werden der Auswertung
die personenbezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für
Schleswig-Holstein liegen nur die verfahrensbezogenen Ergebnisse aus 1997 vor,
die, wie bisher, "umgerechnet" werden.
·
Die Daten dieser beiden
Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der
jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezugnahmen - z.B. Anteil der
Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich
deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen
aus z.T. unterschiedlichen Grundgesamtheiten stammen.
·
Für die StA-Statistik
wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde
liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten
erhoben. Es ist infolgedessen nicht erkennbar, in Abhängigkeit von welchen
Täter- und von welchen Deliktsgruppen bestimmte Erledigungsarten gewählt
werden. Konkret heisst dies, dass z.B. weder festgestellt werden kann, in
welchem Umfang bei Diebstahl, bei Körperverletzung oder bei Raub Verfahrenseinstellungen
erfolgen, noch dass aufgrund der StA-Statistik geprüft werden kann, ob die
regional extrem unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im
Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis
vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.
·
Bei den nachgewiesenen
Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Opportunitäts- oder Subsidiaritätsgründen,
wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht
oder unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht erfolgten. Eine Zuordnung der
Einstellungen kann deshalb nur über die jeweilige Einstellungsnorm erfolgen,
also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugendstrafrecht,
Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Strafrecht zugeordnet
werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungsentscheidung gem.
§§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im
Jugendstrafverfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO
fälschlicherweise den Erwachsenen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten
Jugendlichen/Heranwachsenden zugeordnet werden müssen (Unterschaetzung der
Diversionsrate im Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Überschaetzung im
allgemeinen Strafrecht).
·
Hinsichtlich der
erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt,
angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben.
Bei § 45 Abs. 2 JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der
"Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar. Die nach § 153a
Abs. 1 StPO zulässigen Auflagen und Weisen werden dagegen zahlenmässig erfasst;
nicht erfasst werden die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten
Geldbetrages.
Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:
·
In der StVStat wird
jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass
mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der
Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je
geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.
·
Den Strafrahmen
beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Versuch/Vollendung,
Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm
über die Art und Höhe der Strafen ausgewiesen.
·
Insbesondere durch
Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch
nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 Abs. 2 JGG) wird das Bild
der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin verschoben.
·
Schliesslich gibt die
Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere wegen
unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstrafrahmen angewendet wurden.
·
Die Höhe bzw. Inhalte
der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden
Strafen relativ differenziert erfasst; die Vollständigkeit und
Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer
die Sanktion ist. Dies heisst im einzelnen:
·
In der StVStat wurde bei
Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht die Dauer der freiheitsentziehenden
Strafen vor 1970 nur für Zuchthaus und Gefängnis erhoben, nicht aber für die
anderen freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Kategorien für den Ausweis der
Dauer der verhängten Zuchthaus-, Gefängnis- oder Freiheitsstrafe wurden
mehrfach geändert, so dass über einen längeren Zeitraum die Entwicklung der
freiheitsentziehenden Strafen nach ihrer Dauer nur sehr begrenzt beobachtbar
ist. Seit 1950 wurden die Kategorien insgesamt siebenmal sowohl erweitert als auch
geändert. Für die Zeit ab 1950 blieb nur die Kategorie "lebenslange"
und "zeitige" Freiheitsstrafe unverändert und damit auch der
statistischen Analyse zugänglich, seit 1954 sind bezüglich der zeitigen
Freiheitsstrafe nur die Kategorien "bis einschliesslich 9 Monate",
"bis einschliesslich 5 Jahre" sowie "mehr als 5 Jahre bis
einschliesslich 15 Jahre" unverändert geblieben. Die derzeitige Einteilung
besteht erst seit 1970.
Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffsschwächer die Sanktion ist.
·
Bei Einstellungen gem.
§ 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die
angeordneten erzieherischen Massnahmen.
·
Entsprechendes gilt für
den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden
lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung)
erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet
wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeitsweisung, Betreuungsweisung,
sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass
(z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.
·
Auch die Zuchtmittel
werden lediglich der Art nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben,
wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - innerhalb der
Arten differenziert wird zwischen den drei Formen des Jugendarrestes
(Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) und bei den Auflagen jeweils die Auflage,
den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem
Verletzten zu entschuldigen getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die
Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeitsleistung und Entschuldigung.
Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes,
die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden
gemeinnütziger Arbeit.
·
Hinsichtlich der
Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der
verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen
mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien
"6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr"
unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis
zum Inkrafttreten des gegenwärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will,
deutliche Grenzen gesetzt.
·
Hinsichtlich der
Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugendstrafe bzw.
ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ob
Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird – im Unterschied zu Verurteilungen
nach allgemeinen Strafrecht - dagegen ebenso wenig erhoben wie die Art der Auflagen/Weisungen.
Die mit den informellen
Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auflagen/Weisungen werden, soweit es sich
um Einstellungsentscheidungen des Gerichts handelt, in der
Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen erfasst, ausgenommen bei den
(allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der
Rechtsmittelinstanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten bestehen, auch insoweit
weitgehend mit jenen der StA-Statistik vergleichbar, aufgrund der fehlenden
Differenzierung nach Delikt, nach Alter und Geschlecht der Beschuldigten.
Aus dem grossen Bereich der
Strafvollstreckung wird lediglich die bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und
auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich jener der Unterstellung unter einen
hauptamtlichen Bewährungshelfer. Hinsichtlich der Vollstreckung der weit
überwiegenden Zahl der Sanktionen, nämlich der ambulanten Sanktionen (Geldstrafe
im allgemeinen Strafrecht; Erziehungsmassregeln, Verwarnung, Auflagen im
Jugendstrafrecht), fehlen dagegen statistische Angaben. Entsprechendes gilt
für die Vollstreckung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Infolge des
Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen Informationen ist z.B. die Rate
der eine Geldstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen
nicht genau ermittelbar. Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch
Gegenüberstellung der Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten mit den zur
Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt
aufgenommenen Personen bestimmen. Wegen der unterschiedlichen
Erfassungszeiträume von Strafverfolgungs- und Strafvollzugsstatistik ist eine
exakte Bestimmung nicht möglich.
Über die
Zahl der Untersuchungshaftanordnungen, der Untersuchungsgefangenen und über
die Dauer der Untersuchungshaft fehlen vollständige statistische Nachweise.
Für die Strafverfolgungsstatistik werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit
Untersuchungshaft erfasst. Nicht erfasst ist hierbei die – mutmasslich kleine -
Zahl von Untersuchungsgefangenen, die überhaupt nicht angeklagt wurden, d.h.,
es fehlen Nachweise über Untersuchungsgefangene, bei denen das Verfahren
gem. §§ 170 II, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor Eröffnung des
Hauptverfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner Haftanordnungen,
die nach Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entscheidung ergehen,
also insbesondere Fälle des Sicherungshaftbefehls nach § 453c StPO.
Die StVollz-Statistik informiert lediglich über die Zahl der am Stichtag (1.1.
eines jeden Jahres) inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Stichtagszahlen sind
aber kein Mass für die Zahl inhaftierter Personen, sondern ein Mass für auf
Personen bezogene Inhaftierungszeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl
der Inhaftierten und der Haftdauer. Je kürzer die Inhaftierungszeit ist, desto
geringer ist der Ausschnitt der am Stichtag erfassten Zahl der Inhaftierten.
Deshalb ist die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Untersuchungsgefangenen
wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten
Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden
Zahlen von StVollz-Statistik und StVStat erheblich voneinander abweichen.
Über die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefangenen informiert die Strafvollzugsstatistik nur unvollständig. Nachgewiesen werden zum einen demographische Daten der zum Stichtag – 31.3. – erfassten Gefangenen, zum anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die, wie zuvor bereits erwähnt, kein brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten – Zugangs- bzw. Abgangszahlen – sind nicht aussagekräftig für eine Zählung von Personen, weil jede Verlegung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen innerhalb einer Anstalt gezählt werden. Aber auch die jeweils zum Ende eines jeden Monats ermittelten Bestandszahlen geben die Zahl der insgesamt Inhaftierten nicht korrekt wider, weil zum einen Gefangene mit einer Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil Bestandszahlen „empfindlich„ sind für anstaltsorganisatorische und vollzugliche Massnahmen, wie sie etwa die sog. „Weihnachtsamnestien“, aber auch Lockerungen darstellen.
Die StA-Statistik wird
erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989
liegt sie für sämtliche (alten) Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle
neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regionalen Beschränkungen
begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der
informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für
die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicherheiten von
"Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und
Schleswig-Holstein (1981
- 1988),
wurden für die folgende Auswertung die Daten über Einstellungen aus
Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der
Bevölkerungszahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder
geschätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".
Grenzen der
Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die
veröffentlichten Daten der StVStat auf die alten Bundesländer einschliesslich
Berlin-West (seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin) beschränken. Deshalb ist
eine auf diese veröffentlichten Daten gestützte Beschreibung der
Sanktionspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.
Wegen der zu
unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die
StA-Statistik (1993) und in die StVStat (1995) ist für diese Jahre eine
geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unvermeidbar.
Trotz dieser nicht
unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die
Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen den
unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der
Sanktionspraxis seit 1882 hinsichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht
immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest
in groben Zügen beschreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch
die sog. "informellen Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und
Gericht in ihren Grössenordnungen im zeitlichen Längsschnitt und im
regionalen Querschnitt zu beschreiben und zu analysieren.
Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen leiden demgegenüber unter dem
regelmässig nicht ausräumbaren Nachteil der zeitlichen oder lokalen
Beschränkung, die einer Verallgemeinerung der Befunde entgegenstehen.
Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundesländer (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorgenommen und dargestellt.
![]()
Kennzeichnend für die Strafzumessungspraxis der letzten 120 Jahre, die in Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alte Bundesländer, weil die Daten der StVStat für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) statistisch überblickt werden können, ist - bezogen auf Verurteilte wegen Verbrechen und Vergehen - die nachhaltige Zurückdrängung der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen (stationäre Sanktionen) zugunsten ambulanter Sanktionen, namentlich der Geldstrafe (Schaubild 3).
Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionspraxis insgesamt (Zeitreihe)
1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes, betrug der Anteil der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8%. Lediglich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug 0,03%; in der Folgezeit schwankte dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05% (1939) . Die sonstigen Sanktionen spiegeln die Sanktionierungspraxis gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugendstrafrecht wider. "Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner (Studien über die Strafzumessungspraxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931, S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".
1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2002 entfielen hierauf lediglich noch 9,0% aller Verurteilungen . Von sämtlichen nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilten wurden 2002 68,5% zu einer Geldstrafe verurteilt . Weitere 13,4% wurden zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, 9,0% nach Jugendstrafrecht zu ambulanten Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln . Das volle Ausmass der Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berücksichtigt werden, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur Verurteilung führten. Denn dann dürften gegenwärtig (Stand: 2002) lediglich noch 4,0% aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Freiheitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.
Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB weiterhin Freiheitsstrafe - zumindest neben Geldstrafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der Erkenntnis, dass unter generalpräventiven Gesichtspunkten weitgehend auf vollstreckte Freiheitsstrafen verzichtet werden kann und dass diese unter Resozialisierungsaspekten ungünstiger sind als alle anderen Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag, München 1992, C 21 f.).
Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB ist aber nicht nur gekennzeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgrund von Opportunitätsvorschriften, also der deutschen Variante von Diversion in Form verfahrensrechtlicher Entkriminalisierung.
Was das Ausmass angeht, in dem von den Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statstik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998 vor, ausgenommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik (bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Personenzählung in der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum zweiten die bis 1989 für einzelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teilweise fehlender Länderergebnisse auf die (alten) Bundesländer "hochgerechnet" werden mussten. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staatsanwaltschaftliche Erledigungen und gerichtliche Verurteilungen nicht auf dieselbe Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungszeiträume sind zeitlich versetzt.
Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiellrechtlicher Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgefangen; auf diese Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa konstant gehalten werden (Schaubild 4). Weniger als die Hälfte aller sanktionierbaren Personen werden derzeit auch verurteilt; der Anteil der nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionierbaren Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,4% (2002; mit Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 43,0%) zurück (Schaubild 5).
Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)

Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe)
Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die Staatsanwaltschaft. Anfang der 80er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller Diversionsentscheidungen durch die StA ausgesprochen; dieser Anteil ist inzwischen auf 84,1% (unter Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,1%) gestiegen. Die quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für 2002: Rd. 744.000 Personen , deren Verfahren durch die StA gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG stellt worden waren, standen rd. 866.000 Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=727.385) oder deren Verfahren durch das Gericht gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG (N=143.000) eingestellt worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2002 46,7% aller formell oder informell Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.
Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Strafrechtswissenschaft rechtliche und kriminalpolitische Bedenken erhoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Unbestimmtheit der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Exekutive, sei es, diese Voraussetzungen zu präzisieren. Durch die Opportunitätsvorschriften werde ein "exekutivisches Recht" geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonderstrafrecht, das flexibel den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und politischen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels §§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in denen früher mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei ("Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört schliesslich, durch § 153a StPO würden intellektuell und finanziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt ("Freikaufverfahren", "Reichenprivileg"), der "deal" sei nicht mehr aufzuhalten. Die in empirischer Hinsicht vorgetragenen Bedenken, insbesondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle, konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sanktionierungspraxis der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt werden.
Im Jahr 2002 wurden in den alten Ländern
(einschliesslich Berlin-Ost) insgesamt 893.005 Personen abgeurteilt, d. h. ein
Hauptverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen, sei es durch Verurteilung,
Einstellung, Freispruch oder durch die selbständige Anordnung von Massregeln
der Besserung und Sicherung. Von den Abgeurteilten wurden 719.751 Personen
(=80,6%) verurteilt (vgl. Tabelle 1). Die weit
überwiegende Zahl der Aburteilungen (2002: 83,6%) erfolgte nach allgemeinem
Strafrecht. Wird differenziert zwischen den nach allgemeinem und den nach
Jugendstrafrecht Abgeurteilten, dann zeigen sich allerdings erhebliche
Unterschiede in den Verurteilungsraten. Im Unterschied zur im Wesentlichen
konstant gebliebenen Verurteiltenrate des allgemeinen Strafrechts (1976: 84,8%;
2002: 83,6%) ist die entsprechende Rate im Jugendstrafrecht in den letzten
beiden Jahrzehnten von 76% auf 66% zurückgegangen.
Wie Tabelle 3
(Spalte 9) zeigt, beruhen diese Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme
der Einstellungen gem. § 47 JGG. Dies entspricht der Konzeption des
Gesetzgebers, der in § 47 JGG Möglichkeiten der erzieherisch motivierten,
mit Auflagen oder Weisungen verbundenen Verfahrenseinstellung geschaffen
hat, die über die Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Strafverfahrensrechts
weit hinausreichen.
Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im
Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp.
10; Tabelle 3,
Sp.
11). Die Höhe der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend
vor allem auf der Einstellung des Verfahrens, die vor allem im Jugendstrafrecht
deutlich zugenommen hat und dort das 2fache der Einstellungsrate im
allgemeinen Strafrecht beträgt. Die weiteren Gründe für eine Nicht-Verurteilung
sind quantitativ und bezogen auf alle Straftaten bedeutungslos.
Tabelle 1: Abgeurteilte
und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost.
|
Jahr |
Abgeurteilte
insg. |
% nach allg.
Strafrecht Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
% nach Jugendstrafrecht
Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
Verurteilte
insgesamt |
% Verurteilte
an Abgeurteilten insg. |
% nach allg.
Strafrecht Verurteilte an Abgeurteilten nach allg. Strafrecht insg. |
% nach Jugendstrafrecht
Verurteilte an Abgeurteilten nach Jugendstrafrecht insg. |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
|
1976 |
839.679 |
83,2 |
16,8 |
699.339 |
83,3 |
84,8 |
76,0 |
|
1977 |
882.855 |
82,3 |
17,7 |