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 KIS

 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung
 im Internet:    <www.uni-konstanz.de/rtf/kis>

 

 

Wolfgang Heinz:

 

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland  1882 - 2002

 

Stand: Berichtsjahr 2002   Version: 7/2004

 

Originalpublikation im Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2004

<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks02.htm>

PDF-Version: <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks02.pdf>

 

Aktualisierte Fassungen jeweils unter <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>

 

Zitierhinweis:        
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2002
(Stand: Berichtsjahr 2002)   
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks02.pdf> Version 7/2004

           

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Übersicht

 

I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts. 7

1. Strafrecht und Strafe im Wandel 7

2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick. 9

2.1 Entkriminalisierung. 9

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung. 9

2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips. 9

2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems. 11

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB. 11

2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG.. 14

3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG.. 17

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht 17

3.1.1 Absehen von Strafe. 17

3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt 18

3.1.3 Strafen. 18

3.1.4 Nebenfolgen. 22

3.1.5 Massnahmen. 22

3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts. 24

3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen. 25

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts. 25

3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Variante von "Diversion" 27

II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken  30

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen. 30

2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken. 33

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat 33

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage. 34

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik. 34

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik. 35

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen. 37

2.2.4 Bewährungshilfestatistik. 37

2.2.5 Strafvollzugsstatistik. 38

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten. 39

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse. 39

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung  40

III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882. 41

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick  41

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen. 41

1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht 42

1.3 Abgeurteilte und Verurteilte. 45

2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht 48

2.1 Informelle Sanktionen. 48

2.2 Formelle Sanktionen. 52

2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe. 52

2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen. 56

2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe. 58

2.2.4 Bedeutungslosigkeit der sonstigen ambulanten Sanktionen - Absehen von Strafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt 58

2.2.5 Untersuchungshaft 58

3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht 58

3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende. 58

3.2 Informelle Sanktionen. 58

3.3 Formelle Sanktionen. 58

3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen. 58

3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen. 58

3.4 Untersuchungshaft 58

4. Freiheitsentziehende Sanktionen nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht im Vergleich  58

5. Europäischer pönologischer Vergleich. 58

IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland. 58

1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung. 58

2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung. 58

Glossar der Fachbegriffe. 58

Abkürzungsverzeichnis. 58

V. Zusammenfassung. 58

Anhang. 58

Die Umstellung von „umgerechneter“ auf „echte“ Personenzählung in der StA-Statistik in ihren statistischen Auswirkungen. Analyse anhand der Daten für das Jahr 1998. 58

Weiterführende Literatur des Verfassers: 58

 

Schaubilder und Tabellen:

Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB) 17

Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG) 24

Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionspraxis insgesamt (Zeitreihe) 41

Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe) 43

Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe) 44

Tabelle 1:    Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost. 46

Tabelle 2: Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2002; alle Straftaten. 47

Tabelle 3: Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung im Fall der Nicht-Verurteilung 1976 bis 2002; alle Straftaten. Alte Bundesländer mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 48

Schaubild 6: Nach Allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte  49

Schaubild 7: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allgemeinen Strafrecht 50

Schaubild 8: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 51

Schaubild 9: Diversionsraten (StA und Gerichte) in Verf. nach Allg. Strafrecht, nach Ländern, 2002  52

Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionspraxis im Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 53

Schaubild 11: Geldstrafe nach der Zahl der Tagessätze (Zeitreihe) 54

Schaubild 12: Geldstrafe nach der Höhe der Tagessätze (Zeitreihe) 55

Schaubild 13: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen: Freiheitsstrafen insgesamt  (Zeitreihe) 57

Schaubild 14: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen: Unbedingt verhängte Freiheitsstrafen (Zeitreihe) 58

Schaubild 15: Dauer der nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen, bezogen auf Sanktionierte insgesamt (Zeitreihe) 58

Schaubild 16: Aussetzungsraten bei den nach Allg. Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe) 58

Schaubild 17:  Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden. Unterstellungen nach Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 58

Schaubild 18: Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden. Unterstellungen nach Allg. Strafrecht (Zeitreihe) 58

Schaubild 19a: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach Allgemeinem Strafrecht (Zeitreihe) 58

Schaubild 19b: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach Allgemeinem Strafrecht (Zeitreihe) 58

Schaubild 20: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Allg. Strafrecht) (Zeitreihe) 58

Schaubild 21:  Durch die Jugendgerichte Verurteilte (Zeitreihe) 58

Schaubild 22: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte (Zeitreihe) 58

Schaubild 23:  Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden (Zeitreihe) 58

Schaubild 24: Die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden, nach Hauptdeliktsgruppen  58

Schaubild 25: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht 58

Schaubild 26: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht 58

Schaubild 27: Diversionsraten (StA und Gerichte) im Jugendstrafrecht, 1981 .. 2002. Anteile der staatsanwaltlichen  und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf informell und formell Sanktionierte, nach Ländern. 58

Schaubild 28: Diversionsraten im Jugendstrafrecht, nach Ländern  58

Schaubild 29: Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht 58

Schaubild 30: Ambulante Sanktionen nach Jugendstrafrecht 58

Schaubild 31: Nach Jugendstrafrecht zu Erziehungsmassregeln Verurteilte (Zeitreihe) 58

Schaubild 32: Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte (Zeitreihe) 58

Schaubild 33: Nach Jugendstrafrecht zu Auflagen Verurteilte (Zeitreihe) 58

Schaubild 34: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte (Zeitreihe) 58

Schaubild 35: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe) 58

Schaubild 36: Dauer der Jugendstrafen (Zeitreihe) 58

Schaubild 37: Aussetzungsraten bei Jugendstrafen  58

Schaubild 38: Beendete Bewährungsaufsichten nach früherer Verurteilung der Probanden  58

Schaubild 39: Durch Bewährung beendete Bewährungsaufsichten  58

Schaubild 40: Untersuchungsgefangene nach Art der Sanktion (Jugendstrafrecht) 58

Schaubild 41: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen  58

Schaubild 42: Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach Allgem. Strafrecht (Zeitreihe) 58

Schaubild 43: Dauer der nach Allg./nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen (Zeitreihe) 58

Schaubild 44: Gefangene in westeuropäischen Staaten  58

Tabelle 4: Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung 1976 bis 2002.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1995 einschl. Berlin-Ost 58

Tabelle 5a: Wegen Verbrechen oder Vergehen Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2002. Absolute Zahlen  58

Tabelle 5b: Wegen Verbrechen oder Vergehen Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2002. (in % der Abgeurteilten) 58

Tabelle 6a: Schuldunfähige Abgeurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2002. 58

Tabelle 6b: Vermindert schuldfähige Verurteilte mit freiheitsentziehenden Massregeln der Besserung und Sicherung, nach Deliktsart.  Früheres Bundesgebiet mit Berlin 2002. 58

Tabelle 7: Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) und Fahrverbot. Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost. 58

Tabelle A1: Informell oder formell Sanktionierte im JGG. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  58

Tabelle A2: Informell oder formell Sanktionierte im allgemeinen Strafrecht. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  58

Tabelle A3: Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  58

Tabelle A4: Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998  58

 

 


I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts

1. Strafrecht und Strafe im Wandel

Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straftatfolgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB)*, in strafrechtlichen Haupt­gesetzen (Jugendgerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassenverkehrsgesetz, Urheberrechts­gesetz, Waffengesetz) geregelt. Quantitativ dominieren freilich die Delikts­tatbestände des StGB das Bild der Kriminalität und der Sanktionierungs­praxis, denn die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt wegen Verbrechen und Vergehen des StGB. So wurden z.B. 2002 719.751 Personen verurteilt, davon 79,7% gem. StGB (davon waren indes 27,7% Vergehen im Strassenverkehr), weitere 6,2% entfielen auf nach Strassenverkehrsgesetz strafbare Verkehrsdelikte, 14,1% auf strafrechtliche Nebengesetze $$$(Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnung.xls).

Das geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und men­schen­­rechtlicher Grenzen des Strafrechts haben sich freilich die traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Kriminalität grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in: dtv-Textausgabe StGB, 37. Aufl., 2002, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgendermassen beschreiben: "Die Er­­kenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Ein­griffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegen­­effekt die Überzeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch ernst macht. Auch die Notwendigkeit der Beschränkung des Strafrechts durch die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für die Behandlung von Rechts­brechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist, sind heute Allgemeingut geworden. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen, dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine Angelegenheit des Ide­alismus von einzelnen ist, die sich dieser Sache aus Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der Gesellschaft für die Kri­minalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher nicht eine Gnade, son­dern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist. Endlich wird die Straf­rechtspflege selbst - viel stärker als früher - nicht mehr nur als Instanz für die Verwirklichung der Gerechtigkeit verstanden, sondern auch als eine sozi­ale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird die Wirksamkeit der Straf­rechts­pflege nicht so sehr in dem statistischen Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als vielmehr in einer Aus­ge­staltung der gesamten kriminalrechtlichen Tätigkeit des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch der verständnisberei­ten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der Gewaltdelikte, der Se­xualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung an Asylanten- und Ausländer­heimen, des Auftretens von bewaffneten Schlägertrupps, des Einbruchs­diebstahls in Wohnungen und der organisierten Kriminalität Frei­heitsstrafen und freiheitsentziehende Massregeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevölkerung beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzuschlagen und die grossen politi­schen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."

Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das So­zialstaatsprinzip.

·        Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden die für die Strafgesetzgebung zen­tra­len Grundsätze der Geeignetheit der Mittel, der Verhältnismässig­keit sowie das Subsidiaritätsprinzip abgeleitet. Diese Leitprinzipien einer ra­tio­nalen Strafgesetzgebung sind nicht nur für die Frage entscheidend, ob und inwieweit ein Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch dafür, welche Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung und Erforderlichkeit den Einsatz der Strafe, dann führt nicht jede schuld­hafte Tatbestandsverwirklichung zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten - Bestrafung, wie dies für das Vergeltungsstrafrecht selbstverständlich war: "Wo Strafe nicht erforder­lich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 3). Strafrecht ist danach nicht nur ultima ratio im Instrumentarium des Ge­setzgebers, sondern muss mit seinen Sanktionen auch geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sein, wobei das verfas­sungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens zu beachten ist (vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert: Taugt die Kriminalpolitik des ausgehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhun­dert? Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).

·        Das Sozialstaatsprinzip verlangt von der Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteili­gung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]). Das (Re-)Sozialisierungsziel des Strafrechts folgt danach aus der verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschen­würde und dem Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips er­schöpft sich damit nicht in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines (behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems insgesamt.

Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich die­nenden Strafen durch eine "zweite Spur" ergänzt, das System der Mass­regeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf ma­teriellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege ent­krimi­nalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst grundlegend geän­dert, um es mit der kriminalpolitischen Grundkonzeption in Überein­stim­mung zu bringen.

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2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick

2.1 Entkriminalisierung

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung

Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Ge­dankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.

·        Die materiell-rechtliche Lösung besteht darin, dass zahlreiche Rechts­ver­let­zungen von geringerer Bedeutung nicht bestraft, sondern als Ord­nungswidrigkeiten mit nicht-krimineller Geldbusse nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die klassische Dreitei­lung des RStGB in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum 1.1.1975 aufgehoben und durch die Dichotomie von Verbrechen und Ver­gehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Vergehen hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen ein sozial unerwünschtes, das soziale Leben störendes Verhalten, das aber nicht so bedeutsam ist, dass es be­reits als strafwürdig und strafbedürftig anzusehen wäre. Wegen Ord­nungs­widrigkeiten können keine Kriminalstrafen, sondern lediglich Geld­bussen (§§ 17 f. OWiG) verhängt werden.

·        Die verfahrensrechtliche Lösung besteht zum einen in der Einschränkung der für die Staatsanwaltschaft bestehenden Anklagepflicht durch das Op­por­tunitätsprinzip, wonach die Anklage in bestimmten Fällen in das Er­mes­sen der Staatsanwaltschaft gestellt wird (entsprechende Möglichkei­ten, von einer Verurteilung abzusehen und das Verfahren einzustellen, wur­den auch dem Gericht eingeräumt), zum anderen im Strafantrags­erfor­dernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Strafantrag führen, son­dern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.

 

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2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips

In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip (Ver­folgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft) nahezu ausnahms­los zur Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirk­lichung absoluter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vordringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesellschaftliche Notwendigkeit und Zweckmäs­sig­keit im Hinblick auf Kriminalitätsverhütung und Rückfallverhinderung knüpften, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprünglichen Berechtigung. Denn es forderte eine Strafverfolgung auch in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Ein­wirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontra­produktiv erschien.

Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezialpräventive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichts­gesetzen von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausgebaut (vgl. Heinz: Diversion im Jugend­strafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die Heranwachsenden in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.

Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitäts­prinzip vom Gesetzgeber immer weiter ausgebaut. Überlastung mit Bagatell­delikten, Flexibilität der prozessualen Entkriminalisierung, Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungs­möglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen einzustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzentration des Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO wesentlich; insbesondere bei Grossverfahren ist eine Ein­stellung auch dann noch möglich, wenn die Rechtsfolge der einzustellenden Tat beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO wurden 1993 durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz erneut erwei­tert. Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Auf­nahme der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbau­seminar) sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert. Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurde der bisher abschliessende Katalog der Mass­nahmen geöffnet und dadurch die „Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens ... erweitert (Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).

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2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB

Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels be­stimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention fanden so gut wie keine Be­rücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier ver­schiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Freiheitsstrafen. Das RStGB enthielt keine Massregeln, es kannte keine Strafaussetzung und bot auch sonst kaum Möglichkeiten für eine resoziali­sierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich umgestaltet.

Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionensystems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren:

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,

·        die 1923 erfolgte Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das die Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis unter 18jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht herausgenommen wurden,

·        die 1933 erfolgte - einer alten Forderung der modernen Strafrechtsschule entsprechende - Einführung der Massregeln der Sicherung und Besse­r­ung, durch die Präventionsbedürfnisse, denen mit der vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt werden sollen,

·        die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom 23.5.1949,

·        die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im all­gemeinen Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugend­straf­recht, schliesslich

·        die 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der 18- bis unter 21jährigen (Heranwachsende) in das Jugendstrafrecht.

Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Straf­rechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von 1974. "In der Neuregelung des Sankti­onensystems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der Freiheitsstrafe zur Geldstrafe als weitaus häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Übergang von den Lei­bes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Aufklärungs­zeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechts­re­formgesetze sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionen­systems als taugliches Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straf­täters" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Straf­rechts­reform, BTDrs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem

·        die Ersetzung der verschiedenen Arten freiheitsentziehender Strafen durch die (Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),

·        die Heraufsetzung des Mindestmasses der Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB),

·        die Zurückdrängung der kriminalpolitisch unerwünschten kurzen Frei­heits­strafe unter sechs Monaten zugunsten der Geldstrafe (§ 47 StGB),

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis zwei Jahren (§ 56 StGB),

·        die Umstellung der Geldstrafe auf das Tagessatzsystem (§ 40 StGB) so­wie

·        die Einführung der Rechtsinstitute der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und des Absehens von Strafe (§ 60 StGB).

Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschrän­kung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 6) wer­den sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nach­haltig zu entlasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonder­aus­schusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der Strafzu­messungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vorder­grund gerückt.

Der Bundesgerichtshof hat diese kriminalpolitische Grundkonzeption folgen­dermassen zusammengefasst: "Nach der kriminalpolitischen Gesamt­konzep­tion, von der die Strafrechtsreform ausgeht, soll in der Regel auf die Ver­hängung kurzer und die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen verzich­tet werden .... Der Begriff 'Verteidigung der Rechtsordnung' dient insoweit der Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich ist. Seine Aus­legung kann daher nur an die kriminalpolitischen Erwägungen anknüp­fen, auf denen die in den §§ 14, 23 StGB (jetzt: 47, 56 StGB - d. Verf.) getrof­fene Regelung beruht.       
Dem 1. Strafrechtsreformgesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe nicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben, son­dern nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen we­sentlichen Akzent hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme der spezial­prä­ventiven Klausel als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB (jetzt: § 46 Abs. 1 StGB - d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Ge­setz den Strafzweck der Generalprävention im Gegensatz zur mehr­fachen Erwähnung des Gedankens der sozialen Anpassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemes­sung der Strafe eine bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf den spezial­präventiven Gesichtspunkt im weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grund­satz der 'Indi­vidualisierung' geht es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon entsozialisierten Täter, die Verurteilung und sinnvoller Voll­zug errei­chen sollen (Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeab­sichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.  
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpoli­tische Wirksamkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird daher nur noch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen vorgesehen (§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.). Vor allem wird die vermehrte Durchführung einer 'ambulanten' Behandlung des Täters in Freiheit angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll gestaltet werden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen Grenze, die Vereinfachung der Prognose und der Wegfall der formellen Aus­schlussvoraussetzungen (vgl. hierzu § 23 Abs. 3 StGB aF). Zwar ist die Strafaussetzung zur Bewährung eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung lässt jedoch ihre Eigenständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten' Behandlungsart deutlich werden, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer blossen Vergünstigung er­schöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Delikts­charakter (§ 1 StGB) nach der Höhe der erkannten Strafe, so dass auch we­gen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden; auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechtsordnung' dem entgegensteht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).

Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben in ihren bisherigen Zwischenbilanzen keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1. und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992); lediglich einige behutsame Fortentwicklungen sowie - als Re­aktion auf neue Erscheinungsformen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionensystems wurden bislang als notwendig erachtet.

·        1981 wurde durch das 20. StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewäh­rung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die alte Rückfall-Regelung des bishe­rigen § 48 StGB ersatzlos aufhob, wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten durch Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung erweitert. Das Ge­setz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten von 1999 engte die Strafrestaussetzung insofern ein, als es nun­mehr das Gericht verpflichtet, bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe stärker als bisher Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen (zusammenfassend Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999, 1257 ff.).

·        Durch das 23. StrÄndG von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung der - an die Stelle einer uneinbring­lichen Geldstrafe tretenden - Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]) neu gefasst.

·        Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich wurden durch das Opfer­schutzgesetz von 1986 in den Katalog der Strafzumessungsgründe aufge­nommen (§ 46 Abs. 2 StGB) und dadurch deutlich aufgewertet. Weiter­ge­führt wurde dieser Gedanke einer konfliktlösenden Verständigung zwi­schen Täter und Opfer durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergut­machung als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausgestaltet wurden; in Fällen leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen werden (§ 46a StGB).

·        Als neue Sanktionsformen wurden 1992 die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) und der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) eingeführt, um bei be­stimm­ten, für organisierte Kriminalität milieutypischen Taten Gewinne aus Straftaten abschöpfen zu können. Inzwischen hat aber das BVerfG mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95  - § 43a StGB wegen Unver­einbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495)

Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis (vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 59. Deutschen Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch, Heinz: Emp­fehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sankti­onen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag. München 1992; ferner die Beratungen auf der Strafrechtslehrertagung 1999 in Halle/Saale, hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionen­recht, Zeit­schrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf mehrere, teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundes­rat eingebrachte Gesetzesentwürfe, wurde 1999 durch das Bundes­mini­sterium der Justiz die "Kommission zur Reform des strafrecht­lichen Sank­ti­onen­systems" eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschluss­bericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf) vorgelegt hat (vgl. dort auch die Übersicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen Gesetzes­entwürfe der letzten beiden Jahrzehnte). Den Entwurf eines Ge­setzes zur Reform des Sanktionsrechts hat die Bundesregierung im Januar 2004 im Bundesrat eingebracht (BT-Drs.  3/04).

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2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG

Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver Kon­zepte "Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das allgemeine Straf­recht hatte, wurde in den 80er Jahren durch eine "Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989) wei­terentwickelt: Neue ambulante Massnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Arbeitsweisung) wurden erprobt, Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters um das förmliche Strafver­fahren bzw. um die Verurteilung, wurde in hohem und wachsendem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für diese Reform flexi­bel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere verdeutlichte er die damit verbundene kriminal­politische Konzeption:

·        "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Ver­urteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete.

·        Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Be­deutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkenntnis geführt, dass informellen Erledi­gungen als kostengünstigeren, schnelleren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.

·        Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Ju­gendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs. 11/5829], 1).

Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Hei­nemann, formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Straf­recht gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straf­fälligen und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Un­ver­nunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose Härten metaphysischen Spe­kulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).

Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundes­tag forderte deshalb die Bundesregierung auf, bis zum 1. Ok­tober 1992 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugend­gerichtsgesetzes vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissenschaft, Fachverbände und Praxis ganz überwiegend „einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen“ (Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der Politik eine Verschärfung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen gefor­dert (zu den gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?“, München 2002, sowie die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff., DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundesländer, zusam­mengestellt in DVJJ-Journal 2000, S. 328 ff., zuletzt noch Goerdeler, Die Union und das Jugendstrafrecht – zum Entwurf eines „Gesetzes zur Verbes­serung der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, ZJJ 2002, S. 183 ff.).

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3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Straf­recht

Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

  • Absehen von Strafe § 60 
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c 
  • Strafen 
    • Hauptstrafen 
      • Freiheitsstrafe § 38 
        • Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g 
        • Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe 
      • Geldstrafe § 40 
    • Nebenstrafen *)
      • Fahrverbot § 44 
  • Nebenfolgen 
    • Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff 
    • Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200 
  • Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) 
    • Massregeln der Besserung und Sicherung 
      • Freiheitsentziehende Massregeln 
        • Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken­haus § 63 
        • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 
        • Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66 
      • Massregeln ohne Freiheitsentzug 
        • Führungsaufsicht §§ 68-68g 
        • Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b 
        • Berufsverbot §§ 70-70b 
    • Verfall §§ 73-73e 
    • Einziehung §§ 74, 75 
    • Unbrauchbarmachung § 74d

*) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt 

Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

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3.1.1 Absehen von Strafe

Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trun­kenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Ver­hängung einer Strafe "offensichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.

Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver­letzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder über­wiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft er­strebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen" oder einen "per­sönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil entschä­digt" hat (§ 46a Nr. 2 StGB).

Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die Mög­lich­keit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der Straf­tat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139 Abs. 1, 174 Abs. 4 StGB; §§ 113 Abs. 4, 157 Abs. 1, 2 StGB; § 129 Abs. 5 StGB).

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3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt

Nach §§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geld­strafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es er­folgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB). Das Ge­richt setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen er­teilen, z.B. eine Wiedergutmachungsauflage, die Auflage, einen Geldbetrag zu­gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung, sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuld­spruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Straf­vollstreckung, sondern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b Abs. 2 StGB). Bei Nichtbewährung kann ihn das Gericht zu der vorbe­haltenen Geldstrafe verurteilen (§ 59b Abs. 1 StGB).

 

3.1.3 Strafen

3.1.3.1 Hauptstrafen

Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Neben­strafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geld­strafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) aus­gestaltet.

3.1.3.1.1 Freiheitsstrafe

Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffs­krieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Tot­schlag [§ 212 Abs. 2 StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todes­folge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todes­folge [§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a Abs. 3 StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundes­verfassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandro­hung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestan­des und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (BVerfGE 45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981 wurde in Erfüllung verfassungsgerichtlicher Vorgaben durch § 57a StGB die Strafrestaussetzung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach einer Straf­verbüssung von 15 Jahren zugelassen (zur verfassungskonformen Auslegung des § 57a StGB vgl. BVerfGE 86, 288, aus der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung. Jura 1994, 72 ff.).

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchst­mass 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindest­strafen festgelegt und damit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechts­güter Rechnung getragen. Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Mo­naten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Per­sön­lichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Ein­wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem. § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Aussetzung der Vollstre­ckung (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungshelfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vergleichende Interventions­prognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn general­präventive Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegen­stehen (§ 56 Abs. 3 StGB). Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwi­schen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nach­träglich verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten kön­nen Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadens­wiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Ein­richtung oder zugunsten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere Beispiele für Weisungen sind "An­ordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Frei­zeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, be­stimmte Gegenstände nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB). Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbunden sind, z.B. durch eine erneute ein­schlägige Straftat, kommt entweder eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit , oder, wenn dies nicht erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f Abs. 1 StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte Freiheits­strafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die ver­hängte Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).

Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Mög­lichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine be­dingte Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet wer­den kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 Abs. 1 StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html), wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei­heits­strafe normiert. Voraussetzungen sind die Verbüssung von mindes­tens 15 Jahren der Strafe, des weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Ge­richt festzustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 Abs. 1 StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheits­strafe muss der Verurteilte einwilligen.

 

3.1.3.1.2 Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Sodann wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 €; (§ 40 Abs. 2 StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die ge­trennte und nach unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transpa­renter werden, zugleich soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfer­gleichheit für wirtschaftlich unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO).

Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.

Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangs­vollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe (§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Frei­heits­strafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).

 

3.1.3.2 Nebenstrafen

3.1.3.2.1 Fahrverbot

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft­fahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten auszudehnen.

Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeig­nete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteil­nahme als Kraftfahrer auszuschliessen, behält beim Fahrverbot der Verur­teilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr Kraftfahr­zeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).

 

3.1.3.2.2 Vermögensstrafe

Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Ge­richt sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (kön­nen), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Ver­mögensstrafe)" (§ 43a Abs. 1 S. 1 StGB). Die Vermögensstrafe war für sol­che Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Grup­pen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wert­zeichenfälschung, Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpres­sung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mit­glied einer Bande begangen hat. Das BverfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Ge­bot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) insgesamt für nichtig er­klärt (BVerfGE 105, 135-185;     
www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495).

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3.1.4 Nebenfolgen

Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).

 

3.1.5 Massnahmen

Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) werden zu­sam­mengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).

3.1.5.1 Massregeln der Besserung und Sicherung

Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat ver­hängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Täter­gefährlich­keit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von be­stimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Siche­rung dienen die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahr­erlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Sicherungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungsaufsicht (§ 68 StGB).

Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vor­gesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die „Vollzugslösung“ (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustim­mung in eine therapeutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Be­handlung angezeigt erscheint.

Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner eine Pro­gnose hinsichtlich der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters.

Ihren Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich

·        die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),

·        die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),

·        die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).

Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist eine der kri­minal­politisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu betonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern entstandene "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten" wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungs­ver­wahrung wieder abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Se­xual­delikte. Vor allem wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Re­gelung in der Wissenschaft überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998, NJW 1998, 1261).

Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe von Straftätern, deren Gefährlichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden konnte oder worden war, deren Gefähr­lichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Frei­heits­strafe prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer, gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straftäter­unter­bringungsgesetze eine "nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das „Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung„ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) schuf der Bundesgesetzgeber durch § 66a StGB die Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten Fällen die Unter­bringung in der Sicherungs­verwahrung vorzubehalten und deren endgültige Anordnung der Strafvollstreckungskammer zu überlassen, wenn nach Teil­verbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht. Zwei der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundes­ver­fassungs­gericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02 u. a.) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt. Die Bundesregierung hat nunmehr im März 2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung – auch ohne vorherigen Urteilsvorbehalt – vorgelegt.

3.1.5.2 Sonstige Massnahmen

Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.

·        Durch den Verfall (§ 73 StGB) - einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) - soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft werden. Voraussetzung ist die Begehung einer rechts­widrigen, nicht notwendig schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teilnehmer "für die Tat oder aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).

·        Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind" (§ 74 Abs. 1 StGB), können eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).

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3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts

Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

  • Absehen von Strafe § 60 
  • Hauptfolgen 
    • Erziehungsmassregeln § 9 JGG 
      • Weisung § 10 JGG 
      • Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG 
      • Heimerziehung § 12 JGG 
    • Zuchtmittel § 13 JGG 
      • Verwarnung § 14 JGG 
      • Auflagen § 15 JGG
        - Wiedergutmachung         
        - Entschuldigung     
        - Arbeitsleistung      
        - Geldbetrag
      • Jugendarrest § 16 JGG     
        - Freizeitarrest        
        - Kurzarrest  
        - Dauerarrest
    • Jugendstrafe § 17 JGG 
      • Aussetzung der Verhängung § 27 JGG  
        bei Jugendstrafe wg. schädlicher Neigungen
      • Verhängung der Jugendstrafe § 17 JGG wg:     
        - Schädlicher Neigungen   
        - Schwere der Schuld
      • Strafaussetzung zur Bewährung   
        - "Vorbewährung" § 57 JGG         
        - "Urteils"bewährung § 21 JGG
      • Unbedingt verhängte Jugendstrafe 
  • Nebenfolgen 
    • Fahrverbot § 44 StGB 
  • Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) 
    • Massregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB 

Freiheitsentziehende Massregeln 

      • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 
      • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 

Massregeln ohne Freiheitsentzug 

      • Führungsaufsicht §§ 68-68g 
      • Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b 
    • Andere Massnahmen 
      • Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB 
      • Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB 
      • Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB

 

Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

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3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen

Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurde erstmals in Deutschland ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen. In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18jährige) und Heranwachsende (18- bis unter 21jährige) einbezogen. Die jugendspezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine "Jugendverfehlung" handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).

Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von Reaktionsmitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechtsfolgen, nämlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugendstrafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, ins­besondere die Erteilung eines Fahrverbots, und einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.

 

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts

3.2.2.1 Erziehungsmassregeln

Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).

·        Weisungen sind "Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen". Beispielhaft aufgeführt sind Weisungen, die sich auf den Auf­enthaltsort des Jugendlichen beziehen, ferner die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 Abs. 2 JGG).

·        Als Hilfe zur Erziehung kommen Erziehungsbeistandschaft oder Heim­erziehung bzw. Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Betracht.

3.2.2.2 Zuchtmittel

Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.

·        Verwarnung ist das förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat (§ 14 JGG).

·        Auflagen sind nicht nur eine gesteigerte Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für das Unrecht der Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden soll, sondern sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können nämlich sein, "nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder­gut­zu­machen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeits­leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemein­nützigen Einrichtung zu zahlen" (§ 15 JGG).

·        Der Jugendarrest als stationärer Freiheitsentzug dient als "Denk­zettel­strafe". Er kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des Dauerarrests (mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden (§ 16 JGG).

3.2.2.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 Abs. 1 JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen", zum anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 Abs. 2 JGG). Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei der Ver­hängung eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugend­lichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Frei­heitsstrafe angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).

Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sowie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die sog. Vorbewährung. In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG) bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).

·        Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicher­heit beurteilt werden (kann), ob in der Straftat eines Jugendlichen schäd­liche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugend­strafe erforderlich ist" (§ 27 JGG); der Richter kann dann die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Ver­hängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit zur Bewährung aussetzen.

·        Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose ("wenn zu erwarten ist, dass der Jugend­liche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Ein­wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebens­wandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).

·        Ferner kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Be­währung ausgesetzt werden (§ 88 JGG).

·        Die durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte sogenannte Vor­bewährung im Sinne von § 57 JGG ist schliesslich eine weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das Gericht die endgültige Aus­setzungs­entscheidung für einige Monate hinaus und unterstellt den Jugend­lichen vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG zu beschliessen.

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3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Variante von "Diversion"

Das in den 60er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personenbezogene und systembezogene - Ziele: Ver­meidung von Stigmatisierung der Betroffenen durch Abbau formeller Ver­fahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion er­halten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Straf­rechts­wissenschaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.).

Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuld­grundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechts­ordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle San­ktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gericht­lichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hin­reichen­dem Tatverdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.

Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehen­den Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 Abs. 2, 3, 47 Abs.1 Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sankti­onierung, weil der Tatverdächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.

Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrens­vorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bis zur nicht ausgesetzten Freiheits- bzw. Jugendstrafe.

Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:

·        Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:

·        Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 Abs. 5, 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG).

·        Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).

·        Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (§§ 45, 47, 109 Abs. 2 JGG), wenn die informelle Er­ledigung zur Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugend­straf­rechts ausreichend und geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45 Abs. 1, JGG).

·        Ein Absehen von der Verfolgung durch den Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von der Deliktsschwere, also auch bei Verbrechen - Vorrang vor einer Einstellung durch den Richter. Sind - ausserjustitiell - keine "erzieherischen Massnahmen" durchgeführt oder eingeleitet, so kann nämlich der Staatsanwalt selbst die Voraus­setzungen für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, z.B. durch ein "Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung zu Leistungen, wie sie auch der Richter nach § 45 Abs. 3 JGG auferlegen kann.              
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt er beim Jugendrichter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ aufgeführten Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an Verkehrsunterricht) oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) an, wenn der Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die Auflagen oder Weisungen sind erfüllt.                
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1-3
JGG auch der Jugend­richter nach Anklageerhebung (einschliesslich Antrag auf Ent­scheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem. § 76 JGG). Der Jugend­richter kann schliesslich ein Verfahren auch dann gem. § 47 Abs. 1 Nr. 4 JGG einstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugend­straf­rechtlichen Erziehungsziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Be­lastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrens­öko­nomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrensbe­schleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allgemeinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stig­ma­tisierungen eher um einen (erwünschten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.

 

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II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen

Grundlage für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.

Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 kommt als Datenquelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergebnisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 ver­öffentlicht worden sind.

Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länd­erstatistiken zur Verfügung:

·        Die Staatsanwaltschaftsstatistik (StA-Statistik): In ihr wird die Geschäftserledigung der Staats- und Amtsanwaltschaften beim LG und OLG gegen bekannte Täter nachgewiesen. Bei der StA-Statistik handelt es sich um eine Verfahrensstatistik, d.h. nachgewiesen wird die jeweils schwerste Erledigungsart, mit der das Verfahren abgeschlossen wurde. Die Zahl der von Ermittlungsverfahren betroffenen Personen wurde bis vor kurzem lediglich für einige Erledigungsgruppen mitgeteilt. Erst seit der Neuordnung der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die Zahl der Personen für die einzelnen Erledigungsentscheidungen nachgewiesen. Angaben zu den Delikten, die den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden zunächst nicht erhoben. Als Sondersachgebiete wurden 1986 "Strassenverkehrsstrafsachen" (die Ergebnisse wurden aber nur für einige Erledigungsarten ausgewiesen), 1987 "Besondere Wirtschafts­strafsachen", seit 1998 auch "Betäubungsmittelstrafsachen", "Umweltstrafsachen" und "Strafsachen gegen die sexuelle Selbst­bestimmung" aufgenommen: zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um eine Straftat der "Organisierten Kriminalität" handelt. Diese Zusatzinformationen werden nicht über die Zählkarten erhoben, sondern aus den DV-Geschäftsstellenautomationssystemen der Berichtsstellen herausgefiltert. Länderergebnisse zur Verfahrenserledigung in den Sondersachgebieten (einschliesslich der besonderen Wirtschafts­straf­sachen) liegen deshalb erst dann vor, wenn die Geschäfts­stellen­auto­mation bei den Staatsanwaltschaften im jeweiligen Land flächen­deckend eingeführt ist. Dies war 2002 nur in 11 (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) der 16 Länder der Fall, weshalb noch keine bundesweiten Ergebnisse, sondern nur die Ergebnisse dieser Länder veröffentlicht werden konnten.           

Die
StA-Statistik wurde seit 1976 nach und nach in den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bremen und Hamburg; 1979 in Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erstmals mit dem Berichtsjahr 1981 wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht, jedoch ohne die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und Schleswig-Holstein, wo diese Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) ein­geführt wurde. Erst seit 1989 liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten Bundesländer vor, seit 1993 einschliesslich Berlin-Ost. In den neuen Bundesländern wurde die Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen und Sachsen-Anhalt aufgenommen; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen und ab 1995 in Mecklenburg-Vorpommern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten für sämtliche neuen Bundesländer vor.     
 

·        Die Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik): In ihr werden der Geschäftsanfall und die Erledigung von Strafsachen bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen. Die Justizgeschäftsstatistik wird mit dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach inhaltlicher Erweiterung - seit 1989 für die alten Bundesländer, seit 1991 einschliesslich Berlin-Ost, seit 1994 auch einschliesslich der neuen Bundesländer veröffentlicht.   
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989) für Per­sonen nachgewiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht.  

·        Die Strafverfolgungsstatistik (StVStat): In ihr werden alle Ange­klagten nachgewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Ein­stellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungswidrigkeiten sowie Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Deshalb enthält diese Statistik z.B. keine Informationen über Verfahrenseinstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen gemäss § 59 StGB, §§ 27, 45 Abs. 3 JGG erfasst.       
Die
StVStat wird seit 1950 für die alten Bundesländer (seit 1961 mit Saarland und mit West-Berlin), seit 1995 einschliesslich Berlin-Ost veröffentlicht. Sie wurde in den neuen Bundesländern bislang in Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in Thüringen (1997) und in Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in Sachsen-Anhalt noch nicht geführt wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt der­zeit, von einigen Eckwerten (seit 1997) abgesehen, die StVStat lediglich für die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin.  
 

·        Die Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik): In ihr werden - neben den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unterstellten Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik wird seit 1963 bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundes­ländern wird sie lediglich von Brandenburg (seit 1993) und in Mecklen­burg-Vorpommern (seit 1994) geführt.      
 

·        Die Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik): In ihr wird zum einen zum Stichtag - jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Straf­gefangenen sowie der Sicherungsverwahrten nachgewiesen, zum anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog. Gefangenenbewegung. Die StVollz-Statistik wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Berlin-Ost einbezogen. Ergebnisse für die neuen Bundes­länder werden seit 1992 nachgewiesen.
 

Bei Abschluss des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur Verfügung:

·        Die Ergebnisse der StA-Statistik für 2002.        
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der StA-Statistik ausgesetzt, weshalb für diese beiden Länder die Ergebnisse für 1997 als Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen Aufbereitungs­problemen liegen in Schleswig-Holstein auch für die Folgejahre keine aktuelleren Ergebnisse vor als jene aus 1997; seit 1997 werden deswegen jeweils erneut die Ergebnisse für dieses Berichtsjahr als Näherungs­wert verwendet. In Sachsen-Anhalt konnten für das voll­ständige Kalenderjahr 1999 keine Geschäftsergebnisse erstellt werden, die Ergebnisse für 1999 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000.

·        Die Ergebnisse der StVStat liegen für das Berichtsjahr 2002 vor.         
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund arbeits­organi­sator­ischer Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet abgegebenen Meldungen zur Strafverfolgungsstatistik mit der Folge, dass Fälle aus dem aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechts­kraft der Entscheidung) erst im Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeit­liche Zuordnungsfehler verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundes­amtes auf die Berichtsjahre 2000, 2001 und 2002. Auf Bundesebene dürften nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes die absoluten Zahlen über Abgeurteilte und Verurteilte sowie die Veränderungsraten im Wesentlichen zutreffend sein. Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren 1999 – 2002 führten zu fehlerhaften Zuordnungen, durch die das – im Folgenden dar­gestellte - Gesamtergebnis indes nicht beeinträchtigt worden sein dürfte.

·        Die Ergebnisse der BewH-Statistik wurden zuletzt für das Berichtsjahr 1997 (seit 1992 ohne Hamburg) veröffentlicht; Eckdaten für 1998 wurden vom Statistischen Bundesamt in Reihe 1 – Ausführliche Ergebnisse – veröffentlicht. Die vollständigen Daten wurden für Zwecke der vorliegenden Auswertung vom Statistischen Bundesamt dankenswerter Weise zur Ver­fügung gestellt.

·        Die StVollz-Statistik lag für das Berichtsjahr 2002 (Anstalten, Bestand und Bewegung) bzw. zum Stichtag 31.3.2002 (demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen) vor.

 

In regionaler Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:

·        Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit 1995) auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern gegliedert ausgewiesen.

·        Die veröffentlichten Ergebnisse der StVStat 2002 beziehen sich auf die alten Bundesländer (einschliesslich Gesamtberlin); die Ausweise über Art und Höhe der verhängten Sanktionen werden lediglich für das frühere Bundesgebiet (einschliesslich Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länder­ergebnisse werden von den Statistischen Landesämtern veröffentlicht, das Statistische Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.

·        Für das Berichtsjahr 1997 beziehen sich die Ergebnisse der BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet einschliesslich Gesamtberlin (seit 1992 ohne Hamburg); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen noch nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Aus­wertung relevanten Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufge­schlüsselt.

·        Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf die alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben werden nach Ländern aufgeschlüsselt.

 

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2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken

Den Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden. Speziell für Zeitreihen­analysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussagemöglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungskategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statistiken - StA-Statistik, StVStat - heisst dies:

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVStat

·        Die Erhebungseinheiten beider Statistiken stimmen nicht überein. In der StA-Statistik sind Erhebungseinheiten Ermittlungsverfahren, in der StVStat dagegen Personen. Die hieraus resultierenden Unterschiede - von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen (2002 kamen auf 5.437.811 Beschuldigte 4.598.290 Ermittlungsverfahren ($$$Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnung.xls)) - können durch ent­sprechen­de Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erst­mals für das Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik er­hobenen per­sonenbezogenen Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt, die Zahl der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell Sanktionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den Schaubildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugend­strafrecht, ein nur scheinbarer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergebnissen auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4). Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens wären die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998 werden der Auswertung die personen­bezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für Schleswig-Holstein liegen nur die verfahrensbezogenen Ergebnisse aus 1997 vor, die, wie bisher, "umgerechnet" werden.

·        Die Daten dieser beiden Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezug­nahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen aus z.T. unterschiedlichen Grund­gesamtheiten stammen.

 

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik

·        Für die StA-Statistik wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten erhoben. Es ist infolge­dessen nicht erkennbar, in Abhängigkeit von welchen Täter- und von welchen Deliktsgruppen bestimmte Erledigungsarten gewählt werden. Konkret heisst dies, dass z.B. weder festgestellt werden kann, in welchem Umfang bei Diebstahl, bei Körperverletzung oder bei Raub Verfahrens­einstellungen erfolgen, noch dass aufgrund der StA-Statistik geprüft werden kann, ob die regional extrem unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.

·        Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Opportunitäts- oder Subsidiaritätsgründen, wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht oder unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht erfolgten. Eine Zuordnung der Einstellungen kann deshalb nur über die jeweilige Einstellungsnorm erfolgen, also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugend­strafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Straf­recht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungs­entscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im Jugendstrafverfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO fälschlicherweise den Erwachsenen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen/Heranwachsenden zugeordnet werden müssen (Unterschaetzung der Diversionsrate im Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Überschaetzung im allgemeinen Strafrecht).

·        Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben. Bei § 45 Abs. 2 JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar. Die nach § 153a Abs. 1 StPO zulässigen Auflagen und Weisen werden dagegen zahlenmässig erfasst; nicht erfasst werden die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten Geldbetrages.

 

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik

Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:

·        In der StVStat wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.

·        Den Strafrahmen beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Versuch/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe der Strafen ausgewiesen.

·        Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 Abs. 2 JGG) wird das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin verschoben.

·        Schliesslich gibt die Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstrafrahmen angewendet wurden.

·        Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; die Vollständigkeit und Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist. Dies heisst im einzelnen:

·        In der StVStat wurde bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht die Dauer der freiheitsentziehenden Strafen vor 1970 nur für Zuchthaus und Gefängnis erhoben, nicht aber für die anderen freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Kategorien für den Ausweis der Dauer der verhängten Zuchthaus-, Gefängnis- oder Freiheitsstrafe wurden mehrfach geändert, so dass über einen längeren Zeitraum die Entwicklung der freiheitsentziehenden Strafen nach ihrer Dauer nur sehr begrenzt beobachtbar ist. Seit 1950 wurden die Kategorien insgesamt siebenmal sowohl erweitert als auch geändert. Für die Zeit ab 1950 blieb nur die Kategorie "lebenslange" und "zeitige" Freiheitsstrafe unverändert und damit auch der statistischen Analyse zugänglich, seit 1954 sind bezüglich der zeitigen Freiheitsstrafe nur die Kategorien "bis einschliesslich 9 Monate", "bis einschliesslich 5 Jahre" sowie "mehr als 5 Jahre bis einschliesslich 15 Jahre" unverändert geblieben. Die derzeitige Einteilung besteht erst seit 1970.

Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffs­schwächer die Sanktion ist.

·        Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die angeordneten erzieherischen Mass­nahmen.

·        Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeits­weisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.

·        Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - innerhalb der Arten differenziert wird zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) und bei den Auflagen jeweils die Auflage, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeits­leistung und Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.

·        Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegen­wärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.

·        Hinsichtlich der Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugendstrafe bzw. ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Be­wäh­rung ausgesetzt wurde. Ob Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird – im Unterschied zu Verur­teilungen nach allgemeinen Straf­recht - dagegen ebenso wenig erhoben wie die Art der Auf­lagen/Weisungen.     
 

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen

Die mit den informellen Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auf­lagen/Weisungen werden, soweit es sich um Einstellungs­ent­scheidungen des Gerichts handelt, in der Justizgeschäftsstatistik in Straf­sachen erfasst, ausgenommen bei den (allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der Rechtsmittel­instanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten bestehen, auch insoweit weit­gehend mit jenen der StA-Statistik vergleichbar, aufgrund der fehlenden Differenzierung nach Delikt, nach Alter und Geschlecht der Beschuldigten.
 

2.2.4 Bewährungshilfestatistik

Aus dem grossen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich die bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungs­helfer. Hinsichtlich der Vollstreckung der weit überwiegenden Zahl der Sanktionen, nämlich der ambulanten Sanktionen (Geldstrafe im all­ge­meinen Strafrecht; Erziehungsmassregeln, Verwarnung, Auflagen im Jugend­strafrecht), fehlen dagegen statistische Angaben. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Infolge des Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen Informationen ist z.B. die Rate der eine Geldstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen nicht genau ermittelbar. Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch Gegenüberstellung der Zahl der zu Geld­strafe Verurteilten mit den zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt aufgenommenen Personen bestimmen. Wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume von Strafverfolgungs- und Strafvollzugsstatistik ist eine exakte Bestimmung nicht möglich.
 

2.2.5 Strafvollzugsstatistik

2.2.5.1 Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft

Über die Zahl der Untersuchungshaftanordnungen, der Untersuchungs­gefangenen und über die Dauer der Untersuchungshaft fehlen voll­ständige statistische Nachweise. Für die Strafverfolgungsstatistik werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit Untersuchungshaft erfasst. Nicht erfasst ist hierbei die – mutmasslich kleine - Zahl von Untersuchungs­gefangenen, die überhaupt nicht angeklagt wurden, d.h., es fehlen Nach­weise über Unter­suchungs­gefangene, bei denen das Verfahren gem. §§ 170 II, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor Eröffnung des Hauptverfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner Haftanordnungen, die nach Rechtskraft der das Verfahren ab­schliessen­den Entscheidung ergehen, also insbesondere Fälle des Sicherungs­haftbefehls nach § 453c StPO.
Die StVollz-Statistik informiert lediglich über die Zahl der am Stichtag (1.1. eines jeden Jahres) inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Stichtagszahlen sind aber kein Mass für die Zahl inhaftierter Personen, sondern ein Mass für auf Personen bezogene Inhaftierungszeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl der Inhaftierten und der Haftdauer. Je kürzer die Inhaftierungszeit ist, desto geringer ist der Ausschnitt der am Stichtag erfassten Zahl der Inhaftierten. Deshalb ist die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Unter­suchungsgefangenen wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden Zahlen von StVollz-Statistik und StVStat erheblich voneinander abweichen.

 

2.2.5.2 Strafvollzug

Über die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefan­gen­en informiert die Strafvollzugsstatistik nur unvollständig. Nachgewiesen wer­den zum einen demographische Daten der zum Stichtag – 31.3. – er­fass­ten Gefangenen, zum anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die, wie zuvor bereits erwähnt, kein brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten – Zugangs- bzw. Abgangszahlen – sind nicht aussage­kräftig für eine Zählung von Personen, weil jede Ver­leg­ung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen innerhalb einer Anstalt gezählt werden. Aber auch die jeweils zum Ende eines jeden Monats er­mittelten Bestands­zahlen geben die Zahl der ins­gesamt Inhaftierten nicht korrekt wider, weil zum einen Gefangene mit einer Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil Bestands­zahlen „empfindlich„ sind für anstalts­organi­satorische und vollzugliche Mass­nahmen, wie sie etwa die sog. „Weihnachtsamnestien“, aber auch Lockerungen darstellen.

 

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten

Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche (alten) Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regi­o­nalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbe­son­de­re hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicher­heiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und Schleswig-Holstein (1981 - 1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Ein­stel­lungen aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungs­zahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder ge­schätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".

Grenzen der Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die veröffentlichten Daten der StVStat auf die alten Bundesländer ein­schliess­lich Berlin-West (seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin) be­schrän­ken. Deshalb ist eine auf diese veröffentlichten Daten gestützte Be­schreib­ung der Sanktionspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.

We­­gen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die StA-Statistik (1993) und in die StVStat (1995) ist für diese Jahre eine geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unver­meidbar.

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse

Trotz dieser nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdaten­erhebungen oder Aktenanalysen den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der Sanktionspraxis seit 1882 hin­sichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest in groben Zügen be­schreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch die sog. "infor­mel­len Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössen­ord­nungen im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt zu be­schreiben und zu analysieren. Primärdatenerhebungen oder Akten­ana­lysen leiden demgegenüber unter dem regelmässig nicht ausräumbaren Nach­teil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die einer Verall­ge­meinerung der Befunde entgegenstehen.

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung

Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundesländer (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer einschliesslich Gesamtberlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorgenommen und dargestellt.

 

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III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen

Kennzeichnend für die Strafzumessungspraxis der letzten 120 Jahre, die in Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alte Bundes­län­der, weil die Daten der StVStat für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) sta­tistisch überblickt werden können, ist - bezogen auf Verurteilte wegen Ver­brechen und Vergehen - die nachhaltige Zurückdrängung der unbe­dingt ver­hängten freiheitsentziehenden Sanktionen (stationäre Sank­ti­on­en) zu­gunsten ambulanter Sanktionen, namentlich der Geldstrafe (Schaubild 3).

Schaubild 3: Entwicklung der Sanktionspraxis insgesamt (Zeitreihe)

1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes, betrug der Anteil der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8%. Ledig­lich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug 0,03%; in der Folgezeit schwank­te dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05% (1939) $$$(QuelleSank1882.xls). Die sonstigen Sanktionen spiegeln die Sanktio­nierungs­praxis gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugend­strafrecht wider. "Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner (Studien über die Strafzumessungspraxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931, S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".

1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2002 entfielen hierauf lediglich noch 9,0% aller Verurteilungen $$$(Quelle SankEntw, v111xR). Von sämtlichen nach allgemeinem und nach Jugend­strafrecht Verurteilten wurden 2002 68,5% zu einer Geldstrafe verurteilt $$$(Quelle SankEntw, v40axR). Weitere 13,4% $$$(Quelle SankEntw, v99xR) wurden zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, 9,0% nach Jugendstrafrecht zu ambulanten Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln $$$(Quelle SankEntw, vJ119xR). Das volle Ausmass der Zurück­drängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berücksichtigt werden, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur Verurteilung führten. Denn dann dürften gegenwärtig (Stand: 2002) lediglich noch 4,0% $$$(Quelle SankEntw, v111xRS) aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Frei­heitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.

Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu vollstreckenden Freiheits­strafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen des Beson­deren Teils des StGB weiterhin Freiheitsstrafe - zumindest neben Geld­strafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der Erkenntnis, dass unter general­präventiven Gesichtspunkten weitgehend auf vollstreckte Freiheits­strafen verzichtet werden kann und dass diese unter Resozialisierungs­aspekten ungünstiger sind als alle anderen Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristen­tag, München 1992, C 21 f.).

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1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht

Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB ist aber nicht nur gekenn­zeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgrund von Opportunitätsvorschriften, also der deutschen Variante von Diversion in Form verfahrensrechtlicher Ent­krimi­nalisierung.

Was das Ausmass angeht, in dem von den Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statstik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998 vor, ausgenommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik (bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Personenzählung in der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum zweiten die bis 1989 für einzelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teil­weise fehlender Länderergebnisse auf die (alten) Bundesländer "hoch­ge­rech­net" werden mussten. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staats­anwaltschaftliche Erledigungen und gerichtliche Ver­urteilungen nicht auf dieselbe Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungs­zeiträume sind zeit­lich versetzt.

Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiell­­rechtlicher Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten auf­ge­fangen; auf diese Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa kon­stant gehalten werden (Schaubild 4). Weniger als die Hälfte aller sank­tio­nierbaren Personen werden derzeit auch verurteilt; der Anteil der nach all­ge­meinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionier­baren Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,4% $$$(Quelle VUDIV.xls v137p/v142p)  (2002; mit Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 43,0%) $$$(Quelle VUDIV.xls v137/Sankinsg) zurück (Schaubild 5).

Schaubild 4: Informell und formell Sanktionierte, abs. Zahlen (Zeitreihe)

Schaubild 5: Informell und formell Sanktionierte, in % der Sanktionierten (Zeitreihe)

Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die Staatsanwaltschaft. Anfang der 80er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller Diversions­entscheidungen durch die StA ausgesprochen; dieser Anteil ist inzwischen auf 84,1%  $$$(Quelle VUDIV.xls 99/132) (unter Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,1%)  $$$(Quelle VUDIV.xls v99p+BtMStA/) gestiegen. Die quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für 2002: Rd. 744.000 Personen $$$(Quelle VUDIV.xls v99p), deren Verfahren durch die StA gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG stellt worden waren, standen rd. 866.000 Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=727.385) $$$(Quelle VUDIV.xls v137p) oder deren Verfahren durch das Gericht gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG (N=143.000) $$$(Quelle VUDIV.xls v121p) eingestellt worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2002 46,7% $$$(Quelle VUDIV.xls 99/142) aller formell oder informell Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.

Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Strafrechtswissenschaft rechtliche und kriminalpolitische Bedenken er­hoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Un­bestimmtheit der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetz­gebers, nicht aber der Exekutive, sei es, diese Voraussetzungen zu präzi­sieren. Durch die Opportunitätsvorschriften werde ein "exekutivisches Recht" geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonderstrafrecht, das flexibel den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und politischen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels §§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in denen früher mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei ("Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört schliesslich, durch § 153a StPO würden intellektuell und finanziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt ("Freikaufverfahren", "Reichenprivileg"), der "deal" sei nicht mehr auf­zuhalten. Die in empirischer Hinsicht vorgetragenen Bedenken, ins­be­sondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle, konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sank­ti­o­nierungs­praxis der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt werden.

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1.3 Abgeurteilte und Verurteilte

Im Jahr 2002 wurden in den alten Ländern (einschliesslich Berlin-Ost) insgesamt 893.005 Personen abgeurteilt, d. h. ein Hauptverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen, sei es durch Verurteilung, Einstellung, Freispruch oder durch die selbständige Anordnung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Von den Abgeurteilten wurden 719.751 Personen (=80,6%) verurteilt (vgl. Tabelle 1). Die weit überwiegende Zahl der Ab­urteilungen (2002: 83,6%) erfolgte nach allgemeinem Strafrecht. Wird differenziert zwischen den nach allgemeinem und den nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten, dann zeigen sich allerdings erhebliche Unterschiede in den Verurteilungsraten. Im Unterschied zur im Wesentlichen konstant gebliebenen Verurteiltenrate des allgemeinen Strafrechts (1976: 84,8%; 2002: 83,6%) ist die entsprechende Rate im Jugendstrafrecht in den letzten beiden Jahrzehnten von 76% auf 66% zurückgegangen.      
Wie Tabelle 3 (Spalte 9) zeigt, beruhen diese Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme der Einstellungen gem. § 47 JGG. Dies entspricht der Kon­zep­tion des Gesetzgebers, der in § 47 JGG Möglichkeiten der erzieherisch moti­vierten, mit Auflagen oder Weisungen verbundenen Ver­fahrens­ein­stel­lung geschaffen hat, die über die Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Straf­verfahrensrechts weit hinausreichen.                
Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp. 10; Tabelle 3, Sp.  11). Die Höhe der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend vor allem auf der Einstellung des Verfahrens, die vor allem im Jugend­straf­recht deutlich zugenommen hat und dort das 2fache der Einstellungs­rate im allgemeinen Strafrecht beträgt. Die weiteren Gründe für eine Nicht-Verur­teilung sind quantitativ und bezogen auf alle Straftaten bedeutungslos.  

Tabelle 1:          Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht.
Früheres Bundesgebiet mit Berlin-West, seit 1994 einschl. Berlin-Ost.
$$$(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls)

Jahr

Abgeur­teilte insg.

% nach allg. Strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

% nach Jugend­strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

Verur­teilte insgesamt

% Verurteilte an Abge­urteil­ten insg.

% nach allg. Straf­recht Verurteilte an Abge­ur­teilten nach allg. Straf­recht insg.

% nach Jugend­strafrecht Verurteilte an Abge­urteilten nach Jugend­strafrecht insg.

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

1976

839.679

83,2

16,8

699.339

83,3

84,8

76,0

1977

882.855

82,3

17,7