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Wolfgang Heinz: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2001 (Stand: Berichtsjahr 2001) Version: 6/2003

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I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts


1. Strafrecht und Strafe im Wandel

Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straftatfolgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB), in strafrechtlichen Hauptgesetzen (Jugendgerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassenverkehrsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Waffengesetz) geregelt. Quantitativ dominieren freilich die Deliktstatbestände des StGB das Bild der Kriminalität und der Sanktionierungspraxis, denn die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt wegen Verbrechen und Vergehen des StGB. So wurden z.B. 2001 718.702 Personen verurteilt, davon 79,5% gem. StGB (davon waren indes 28% Vergehen im Strassenverkehr), weitere 6,2% entfielen auf nach Strassenverkehrsgesetz strafbare Verkehrsdelikte, 14,4% auf strafrechtliche Nebengesetze.

Das geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Grenzen des Strafrechts haben sich freilich die traditionellen Auffassungen von Strafrecht und Kriminalität grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in: dtv-Textausgabe StGB, 37. Aufl., 2002, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgendermassen beschreiben: "Die Erkenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Eingriffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegeneffekt die Überzeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch ernst macht. Auch die Notwendigkeit der Beschränkung des Strafrechts durch die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für die Behandlung von Rechtsbrechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist, sind heute Allgemeingut geworden. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen, dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine Angelegenheit des Idealismus von einzelnen ist, die sich dieser Sache aus Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der Gesellschaft für die Kriminalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher nicht eine Gnade, sondern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist. Endlich wird die Strafrechtspflege selbst viel stärker als früher nicht mehr nur als Instanz für die Verwirklichung der Gerechtigkeit verstanden, sondern auch als eine soziale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird die Wirksamkeit der Strafrechtspflege nicht so sehr in dem statistischen Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als vielmehr in einer Ausgestaltung der gesamten kriminalrechtlichen Tätigkeit des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch der verständnisbereiten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der Gewaltdelikte, der Sexualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung an Asylanten- und Ausländerheimen, des Auftretens von bewaffneten Schlägertrupps, des Einbruchdiebstahls in Wohnungen und der organisierten Kriminalität Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massregeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevölkerung beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzuschlagen und die grossen politischen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."

Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip.

Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich dienenden Strafen ergänzt durch eine "zweite Spur", dem System der Massregeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf materiellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege entkriminalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst grundlegend geändert, um es mit der kriminalpolitischen Grundkonzeption in Übereinstimmung zu bringen.

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2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick


2.1 Entkriminalisierung


2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung

Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Gedankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.

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2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips

In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip (Verfolgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft) nahezu ausnahmslos zur Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirklichung absoluter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vordringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesellschaftliche Notwendigkeit und Zweckmässigkeit im Hinblick auf Kriminalitätsverhütung und Rückfallverhinderung knüpften, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprünglichen Berechtigung. Denn es forderte eine Strafverfolgung auch in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Einwirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontraproduktiv erschien.

Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezialpräventive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichtsgesetzen von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausgebaut (vgl. Heinz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die Heranwachsenden in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.

Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitätsprinzip vom Gesetzgeber immer weiter ausgebaut. Überlastung mit Bagatelldelikten, Flexibilität der prozessualen Entkriminalisierung, Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungsmöglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen einzustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzentration des Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO wesentlich; insbesondere bei Großverfahren ist eine Einstellung auch dann noch möglich, wenn die Rechtsfolge der einzustellenden Tat beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO wurden 1993 durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz erneut erweitert. Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Aufnahme der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbauseminar) sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert. Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurde der bisher abschliessende Katalog der Massnahmen geöffnet und dadurch die „Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens ... erweitert (Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).

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2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB

Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels bestimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention fanden so gut wie keine Berücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier verschiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Freiheitsstrafen. Das RStGB enthielt keine Massregeln, es kannte keine Strafaussetzung und bot auch sonst kaum Möglichkeiten für eine resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich umgestaltet.

Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionensystems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren:

Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Strafrechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von 1974. "In der Neuregelung des Sanktionensystems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der Freiheitsstrafe zur Geldstrafe als weitaus häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Übergang von den Leibes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Aufklärungszeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechtsreformgesetze sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionensystems als taugliches Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straftäters" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschränkung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 6) werden sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nachhaltig zu entlasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der Strafzumessungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vordergrund gerückt.

Der Bundesgerichtshof hat diese kriminalpolitische Grundkonzeption folgendermassen zusammengefasst: "Nach der kriminalpolitischen Gesamtkonzeption, von der die Strafrechtsreform ausgeht, soll in der Regel auf die Verhängung kurzer und die Vollstreckung mittlerer Freiheitsstrafen verzichtet werden .... Der Begriff 'Verteidigung der Rechtsordnung' dient insoweit der Abgrenzung der Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich ist. Seine Auslegung kann daher nur an die kriminalpolitischen Erwägungen anknüpfen, auf denen die in den §§ 14, 23 StGB(jetzt: 47, 56 StGB - d. Verf.) getroffene Regelung beruht.
Dem 1. Strafrechtsreformgesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe nicht die Aufgabe hat, Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben, sondern nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen wesentlichen Akzent hat der Gesetzgeber durch die Aufnahme der spezialpräventiven Klausel als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in § 13 Abs. 1 Satz 2 StGB (jetzt: § 46 Abs. 1 StGB - d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Gesetz den Strafzweck der Generalprävention im Gegensatz zur mehrfachen Erwähnung des Gedankens der sozialen Anpassung (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 46 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemessung der Strafe eine bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf den spezialpräventiven Gesichtspunkt im weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grundsatz der 'Individualisierung' geht es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon entsozialisierten Täter, die Verurteilung und sinnvoller Vollzug erreichen sollen (Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen Ordnung herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpolitische Wirksamkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird daher nur noch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen vorgesehen (§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB) (jetzt: § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB - d. Verf.). Vor allem wird die vermehrte Durchführung einer 'ambulanten' Behandlung des Täters in Freiheit angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll gestaltet werden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen Grenze, die Vereinfachung der Prognose und der Wegfall der formellen Ausschlussvoraussetzungen (vgl. hierzu § 23 Abs. 3 StGB aF). Die Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung lässt jedoch ihre Eigenständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten' Behandlungsart deutlich werden, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer blossen Vergünstigung erschöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Deliktscharakter (§ 1 StGB) nach der Höhe der erkannten Strafe, so dass auch wegen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden; auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechtsordnung' dem entgegensteht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).

Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben in ihren bisherigen Zwischenbilanzen keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1. und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992); lediglich einige behutsame Fortentwicklungen sowie - als Reaktion auf neue Erscheinungsformen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionensystems wurden bislang als notwendig erachtet.


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2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG

Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver Konzepte "Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das allgemeine Strafrecht hatte, wurde in den 80er Jahren durch eine "Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989) weiterentwickelt: Neue ambulante Massnahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Arbeitsweisung) wurden erprobt, Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters um das förmliche Strafverfahren bzw. um die Verurteilung, wurde in hohem und wachsendem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für diese Reform flexibel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere verdeutlichte er die damit verbundene kriminalpolitische Konzeption:

Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Heinemann, formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Strafrecht gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straffälligen und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Unvernunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose Härten metaphysischen Spekulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).

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3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht
Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

  • Absehen von Strafe § 60 
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c 
  • Strafen 
    • Hauptstrafen 
      • Freiheitsstrafe § 38 
        • Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g 
        • Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe 
      • Geldstrafe § 40 
    • Nebenstrafen *)
      • Fahrverbot § 44 
  • Nebenfolgen 
    • Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff 
    • Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200 
  • Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) 
    • Massregeln der Besserung und Sicherung 
      • Freiheitsentziehende Massregeln 
        • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 
        • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 
        • Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66 
      • Massregeln ohne Freiheitsentzug 
        • Führungsaufsicht §§ 68-68g 
        • Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b 
        • Berufsverbot §§ 70-70b 
    • Verfall §§ 73-73e 
    • Einziehung §§ 74, 75 
    • Unbrauchbarmachung § 74d 
*) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt 

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3.1.1 Absehen von Strafe

Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trunkenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Verhängung einer Strafe "offensichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.

Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen" oder einen "persönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt" hat (§ 46a Nr. 2 StGB).

Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der Straftat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139 Abs. 1, 174 Abs. 4 StGB; §§ 113 Abs. 4, 157 Abs. 1, 2 StGB; § 129 Abs. 5 StGB).

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3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt

Nach §§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geldstrafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es erfolgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB). Das Gericht setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen erteilen, z.B. eine Wiedergutmachungsauflage, die Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung, sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuldspruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Strafvollstreckung, sondern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b Abs. 2 StGB). Bei Nichtbewährung kann ihn das Gericht zu der vorbehaltenen Geldstrafe verurteilen (§ 59b Abs. 1 StGB).

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3.1.3 Strafen

3.1.3.1 Hauptstrafen

Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geldstrafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) ausgestaltet.

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3.1.3.1.1 Freiheitsstrafe

Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffskrieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Totschlag [§ 212 Abs. 2 StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todesfolge [§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a Abs. 3 StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandrohung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestandes und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (BVerfGE 45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981 wurde in Erfüllung verfassungsgerichtlicher Vorgaben durch § 57a StGB die Strafrestaussetzung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach einer Strafverbüssung von 15 Jahren zugelassen (zur verfassungskonformen Auslegung des § 57a StGB vgl. BVerfGE 86, 288, aus der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung. Jura 1994, 72 ff.).

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchstmass 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindeststrafen festgelegt und damit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen. Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem. § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Aussetzung der Vollstreckung (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungshelfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vergleichende Interventionsprognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn generalpräventive Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegenstehen (§ 56 Abs. 3 StGB). Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nachträglich verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten können Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder zugunsten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere Beispiele für Weisungen sind "Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB). Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbunden sind, z.B. durch eine erneute einschlägige Straftat, kommt entweder eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit , oder, wenn dies nicht erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f Abs. 1 StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die verhängte Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).

Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine bedingte Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 Abs. 1 StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html), wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe normiert. Voraussetzungen sind die Verbüssung von mindestens 15 Jahren der Strafe, des weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Gericht festzustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 Abs. 1 StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheitsstrafe muss der Verurteilte einwilligen.

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3.1.3.1.2 Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Sodann wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte" (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 € (§ 40 Abs. 2 StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die getrennte und nach unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transparenter werden, zugleich soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfergleichheit für wirtschaftlich unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO).

Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.

Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).

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3.1.3.2 Nebenstrafen

3.1.3.2.1 Fahrverbot

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten auszudehnen.

Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeignete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer auszuschliessen, behält beim Fahrverbot der Verurteilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).

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3.1.3.2.2 Vermögensstrafe

Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Gericht sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (können), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe)" (§ 43a Abs. 1 S. 1 StGB). Die Vermögensstrafe war für solche Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Grupen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wertzeichenfälschung, Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mitglied einer Bande begangen hat. Das BverfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20020320_2bvr079495).

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3.1.4 Nebenfolgen

Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).

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3.1.5 Massnahmen

Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) werden zusammengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).

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3.1.5.1 Massregeln der Besserung und Sicherung

Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat verhängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Tätergefährlichkeit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Sicherung dienen die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Sicherungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungsaufsicht (§ 68 StGB).

Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vorgesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt“ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die "Vollzugslösung" (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustimmung in eine therapeutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Behandlung angezeigt erscheint.

Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters.

Ihren Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich
· die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
· die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
· die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB),

Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist eine der kriminalpolitisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu betonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern entstandene "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungsverwahrung wieder abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Sexualdelikte. Vor allem wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Regelung in der Wissenschaft überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998, NJW 1998, 1261). Einige Länder (z.B. Baden-Württemberg durch das „Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter – Straftäter-Unterbringungsgesetz“ vom 14.3.2001 – GBl., S. 188), haben inzwischen, gestützt auf Polizeirecht, eine "nachträgliche Sicherungsverwahrung" eingeführt, die dem Ziel dienen soll, auch diejenigen Täter in Sicherungsverwahrung zu überführen, deren Gefährlichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert (werden konnte oder) worden war, deren Gefährlichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe prognostisch gegeben ist. Der Bundesgesetzgeber hat die dadurch uneinheitlich gewordene Rechtslage durch das „Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung“ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) durch Einführung von § 66a StGB wieder vereinheitlicht. Das erkennende Gericht kann nunmehr in bestimmten Fällen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und deren endgültige Anordnung der Strafvollstreckungskammer überlassen, wenn nach Teilverbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht.
.

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3.1.5.2 Sonstige Massnahmen

Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.

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3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts

Schaubild 2:

Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

  • Absehen von Strafe § 60 
  • Hauptfolgen 
    • Erziehungsmassregeln § 9 JGG 
      • Weisung § 10 JGG 
      • Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG 
      • Heimerziehung § 12 JGG 
    • Zuchtmittel § 13 JGG 
      • Verwarnung § 14 JGG 
      • Auflagen § 15 JGG

      • - Wiedergutmachung
        - Entschuldigung
        - Arbeitsleistung
        - Geldbetrag
      • Jugendarrest § 16 JGG

      • - Freizeitarrest
        - Kurzarrest
        - Dauerarrest
    • Jugendstrafe § 17 JGG 
      • Aussetzung der Verhängung § 27 JGG

      • bei Jugendstrafe wg. schädlicher Neigungen
      • Verhängung der Jugendstrafe § 17 JGG wg:

      • - Schädlicher Neigungen
        - Schwere der Schuld
        • Strafaussetzung zur Bewährung

        • - "Vorbewährung" § 57 JGG
          - "Urteils"bewährung § 21 JGG
        • Unbedingt verhängte Jugendstrafe 
  • Nebenfolgen 
    • Fahrverbot § 44 StGB 
  • Massnahmen (§ 11 I Nr. 8) 
    • Massregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB 
      • Freiheitsentziehende Massregeln 
        • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 
        • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 
      • Massregeln ohne Freiheitsentzug 
        • Führungsaufsicht §§ 68-68g 
        • Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b 
    • Andere Massnahmen 
      • Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB 
      • Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB 
      • Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB 

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3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen

Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurde erstmals in Deutschland ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen. In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18jährige) und Heranwachsende (18- bis unter 21jährige) einbezogen. Die jugendspezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine "Jugendverfehlung" handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).

Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von Reaktionsmitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechtsfolgen, nämlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugendstrafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, insbesondere die Erteilung eines Fahrverbots, und einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.

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3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts

3.2.2.1 Erziehungsmassregeln

Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).

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3.2.2.2 Zuchtmittel

Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.

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3.2.2.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 Abs. 1 JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen", zum anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 Abs. 2 JGG). Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei der Verhängung eine wesentliche (§ 18 Abs. 2 JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugendlichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).

Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung sowie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die sog. Vorbewährung. In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG) bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).

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3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Variante von "Diversion"

Das in den 60er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personenbezogene und systembezogene - Ziele: Vermeidung von Stigmatisierung der Betroffenen durch Abbau formeller Verfahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.).

Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuldgrundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechtsordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle Sanktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gerichtlichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hinreichendem Tatverdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.

Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehenden Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 Abs. 2, 3, 47 Abs.1 Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sanktionierung, weil der Tatverdächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.

Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrensvorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG) bis zur nicht ausgesetzten Freiheits- bzw. Jugendstrafe.

Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:

  1. Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:
  2. Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 Abs. 5, 31a, 37, 38 Abs. 2 BtMG).
  3. Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).
  4. Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (§§ 45, 47, 109 Abs. 2 JGG), wenn die informelle Erledigung zur Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugendstrafrechts ausreichend und geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45 Abs. 1, JGG).
Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugendstrafrechtlichen Erziehungsziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Belastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrensökonomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrensbeschleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allgemeinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stigmatisierungen eher um einen (erwünschten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.


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