KIK   Konstanzer Inventar Kriminalitätsentwicklung:
Heinz, Wolfgang: Kriminalität von Deutschen nach Alter und Geschlecht, Konstanz 1999
    
Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kik/deutsche.htm> Stand 7/1999 

Zitierweise: Heinz, Wolfgang: Kriminalität von Deutschen nach Alter und Geschlecht, Konstanz 1999
(Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kik/deutsche.htm>, Stand: 1.7.1999) 

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Glossar:

Abgeurteilte:
Abgeurteilte i.S. der StVSt sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluß rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u.a. Freispruch) getroffen wurden. ... Andere Entscheidungen sind Freispruch, Einstellung des Strafverfahrens, Absehen von Strafe, Anordnen von Maßregeln der Besserung und Sicherung (selbständig oder neben Freispruch und Einstellung) sowie Überweisung an den Vormundschaftsrichter gemäß § 53 JGG" (Statistisches Bundesamt [Hrsg.]: Strafverfolgungsstatistik 1997, S. 7). Die Erfassung erfolgt nach den den Erfassungsgrundsätzen, die auch für die Verurteilten gelten.

Angeklagte:
Angeklagte sind Beschuldigte, gegen die die Staatsanwaltschaft durch Stellung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens oder durch Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls Anklage erhoben und gegen die das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat (§ 157 StPO).
Statistische Daten hinsichtlich der in einem bestimmten Berichtsjahr angeklagten Personen gibt es nicht. Von den Größenordnungen her dürften die Zahlen über "Abgeurteilte" den Zahlen über Angeklagte relativ nahe kommen. Die Zahl der "Abgeurteilten" ist etwas niedriger als die Zahl der Angeklagten, weil bei den Abgeurteilten zum einen die Personen fehlen, die zwar angeklagt worden sind, bei denen indes das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, zum anderen jene Personen nicht enthalten sind, bei denen der Richter den Strafbefehlsantrag völlig abgelehnt hat. Ferner fehlen in der Zahl der Abgeurteilten Personen mit Entscheidungen gem. § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt), ausgenommen Personen, bei denen nach § 27 JGG die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt wurde.

Aufklärungsquote
Aufklärungsquote (AQ) bezeichnet das prozentuale Verhältnis von aufgeklärten zu bekanntgewordenen Fällen im Berichtszeitraum. Die Berechnung erfolgt nach der Formel AQ=(Aufgeklärte Fälle x 100)/bekanntgewordene Fälle.

Ausländer
(vgl. Nichtdeutsche).

Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik):
Aus dem großen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich ein Teilausschnitt erfaßt, nämlich jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer. In der BewH-Statistik werden - neben den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unterstellten Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die zuletzt für 1991 veröffentlichte Bewährungshilfestatistik bezog sich auf die Bundesrepublik nach dem Gebietsstand bis zum 3.10.1990 (einschließlich Berlin-West). Die Bewährungshilfestatistik wird derzeit lediglich in zwei der neuen Bundesländer - Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern - geführt.

Erwachsene
Erwachsene sind Personen, die zur Zeit der Tat einundzwanzig Jahre alt sind.

Fall (i.S. der PKS):
"Bekanntgewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt" (Bundeskriminalamt [Hrsg.]: Polizeiliche Kriminalstatistik 1997, S. 12).
"Aufgeklärter Fall ist die rechtswidrige (Straf-)Tat, für die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger festgestellt worden ist" (Bundeskriminalamt [Hrsg.]: Polizeiliche Kriminalstatistik 1997, S. 12).

"Gewaltkriminalität" i.S. der PKS
umfaßt die folgenden Straftaten (StGB i.d.F. vor dem 6. StrRG, jeweils einschließlich Versuche):

Häufigkeitszahl
Häufigkeitszahl (HZ) ist die Zahl der bekanntgewordenen Fälle insgesamt oder innerhalb einzelner Deliktsarten, bezogen auf 100.000 Einwohner (Stichtag ist der 1.1. des Berichtsjahres). Die Berechnung erfolgt nach der Formel HZ=(erfaßte Fälle x 100.000)/Einwohnerzahl.

Heranwachsende
Heranwachsende sind Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 JGG).

Jugendliche
Jugendliche sind Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 JGG).

Jungerwachsene
Jungerwachsene sind Personen, die zur Zeit der Tat einundzwanzig, aber noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind.

Kinder
Kinder sind Personen, die zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind (§ 19 StGB).

Nichtdeutsche bzw. Ausländer:
Sowohl in der Bevölkerungsstatistik als auch in der PKS und der StVSt gelten als Nichtdeutsche bzw. "Ausländer" alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Dazu zählen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche.
In der PKS werden alle Staatsangehörigkeiten erhoben, in der StVSt nur ausgewählte Staatsangehörigkeiten, in der BewH- und der StVollz-Statistik wird nur nach "deutsch" und "nicht deutsch" bzw. "Ausländer/Staatenlose" differenziert.
Informationen zum Aufenthaltsstatus von Nichtdeutschen werden lediglich für die PKS erhoben, weshalb weder für ausländische Verurteilte noch für Teilgruppen hiervon, wie z.B. ausländische Arbeitnehmer, Vergleichsgruppen zur deutschen Bevölkerungen gebildet oder gar Veränderungsraten ermittelt werden können.

Ordnungswidrigkeit:
Eine Besonderheit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist die Zweiteilung einerseits in Kriminalunrecht (Straftat) und andererseits in nichtkriminelle, von der Verwaltung zu ahndende Ordnungswidrigkeiten. Nach 1945 wurde diese Kategorie eingeführt. Anfänglich herrschte die Auffassung vor, zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit herrsche ein qualitativer Unterschied, die Ordnungswidrigkeit sei bloß "Verwaltungsunrecht" oder "Ungehorsam". Inzwischen hat sich die Zahl der Ordnungswidrigkeiten vervielfacht, wodurch immer mehr und die vielfältigsten Lebensbereiche erfaßt werden. Der Unterschied wird deshalb heute überwiegend nur noch in quantitativer Hinsicht gesehen. Die Normübertretungen des Ordnungswidrigkeitenrechts wiegen nicht so schwer wie Straftaten, sie haben einen geringeren Unrechts- und Schuldgehalt. Ordnungswidrigkeiten wie Straftaten beschreiben ein normverletzendes menschliches Verhalten. Der formale Unterschied liegt darin, daß die Straftat mit Strafe bedroht, die Ordnungswidrigkeit hingegen mit "Geldbuße" geahndet wird.

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS):
In der PKS werden die von der Polizei bearbeiteten rechtswidrigen (Straf-)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche registriert. Einbezogen sind auch die vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte. Nicht enthalten sind Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutzdelikte und Verkehrsdelikte. Ferner sind nicht enthalten die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangenen Taten, des weiteren nicht Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze, ausgenommen Landesdatenschutzgesetze. Da nur die von der Polizei abschließend bearbeiteten Straftaten erfaßt werden, sind auch nicht enthalten die von der Staatsanwaltschaft (bedeutsam vor allem im Bereich der Wirtschaftsstraftaten), von den Finanzämtern (Steuervergehen) und den Zollbehörden (außer den Rauschgiftdelikten) unmittelbar und abschließend bearbeiteten Vorgänge sowie die Straftaten von Soldaten der Bundeswehr, deren Ermittlung der Disziplinarvorgesetzte selbständig durchführt. Erhebungseinheiten sind "Fälle", "Tatverdächtige" und - bei bestimmten Straftaten - "Opfer". Die PKS wird seit 1953 geführt, seit 1991 auch in den neuen Bundesländern.

Staatsanwaltschaftsstatistik (StA-Statistik):
In der seit 1981 auf Bundesebene veröffentlichten StA-Statistik wird die Geschäftserledigung der Staats- und Amtsanwaltschaften beim LG und OLG nachgewiesen. Es handelt sich um eine Verfahrensstatistik, die, von eng begrenzten Ausnahmen (z.B. "Straftaten im Straßenverkehr", "besondere Wirtschaftsstrafsachen") abgesehen, weder Angaben zum Delikt noch zu den Beschuldigten enthält. Die StA-Statistik wurde in den 70er und 80er Jahren erst nach und nach in den Ländern eingeführt. Seit dem Berichtsjahr 1989 liegen die Ergebnisse für sämtliche (alten) Bundesländer vor; seit 1995 auch für die neuen Bundesländer.

Straftaten:
Im Anschluß an den französischen Code pénal teilte das deutsche Strafrecht die strafbaren Handlungen nach der Schwere der angedrohten Strafe in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Diese Dreiteilung, die technische Bedeutung hatte (Zuständigkeit des Gerichts, Anwendbarkeit sowohl bestimmter materiellrechtlicher wie verfahrensrechtlicher Regelungen), wurde durch Art. 19 Nr. 206 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.3.1974, das zum 1.1.1975 in Kraft trat, durch eine Zweiteilung in Verbrechen und Vergehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Vergehen hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Seitdem kennt das deutsche Strafrecht nur noch eine Zweiteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen und Vergehen.

Strafverfolgungsstatistik (StVStat):
In der StVStat werden alle Angeklagten nachgewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluß rechtskräftig abgeschlossen worden sind (Abgeurteilte oder Verurteilte). Nicht erfaßt werden Ordnungswidrigkeiten, ferner Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens sowie Entscheidungen nach Rechtskraft des Urteils. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen gemäß § 59 StGB, §§ 27, 45 Abs. 1 JGG erfaßt. Von den neuen Bundesländern haben bislang Brandenburg (ab 1994), Sachsen (ab 1992) und Thüringen (ab 1997) die StVStat eingeführt.

Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik):
In der StVollz-Statistik wird zum einen zum Stichtag - jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Strafgefangenen (Alter, Geschlecht, Art der Straftat usw.) im Freiheits- und Jugendstrafvollzug sowie der Sicherungsverwahrten nachgewiesen. Zum anderen wird rückblickend auf ein Berichtsjahr der Bestand an Gefangenen und Verwahrten in den Justizvollzugsanstalten zu Beginn und zum Ende des Jahres nachgewiesen, ferner werden Untersuchungs- und Abschiebehäftlinge erfaßt sowie die Art der Zugänge und der Abgänge (Gefangenenbewegung). Die StVollz-Statistik wird auch in den neuen Bundesländern geführt.

Tatverdächtige:
Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Schuldausschließungsgründe oder mangelnde Deliktsfähigkeit werden bei der Tatverdächtigenzählung nicht berücksichtigt. In der Gesamtzahl der Tatverdächtigen sind z.B. auch strafunmündige Kinder unter 14 Jahren enthalten. Erfaßt als tatverdächtig wird auch, wer wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verurteilt werden kann.
Bis 1983 wurden Personen so oft ermittelt, wie gegen sie im Berichtsjahr selbständige Ermittlungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen wurden. Ab 1.1.1983 wurde die sog. "echte" Tatverdächtigenzählung eingeführt, d.h., daß ein Tatverdächtiger für die Gesamtzahl der Straftaten in demselben Bundesland nur noch einmal gezählt wird. Wirksam wird diese Zählung nur auf Länderebene; wegen der Anlieferung von aggregierten Daten an das BKA ist eine "echte" Tatverdächtigenzählung auf Bundesebene nicht möglich
Für die Erfassung der Tatverdächtigen gilt, daß ein Tatverdächtiger, werden ihm in einem Ermittlungsverfahren mehrere Fälle verschiedener Straftaten zugeordnet, für jede Untergruppe gesondert registriert wird, für die entsprechenden übergeordneten Straftatengruppen bzw. für die Gesamtzahl der Straftaten aber jeweils nur einmal (Bundeskriminalamt [Hrsg.]: Polizeiliche Kriminalstatistik 1997, S. 17).

Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ):
Die TVBZ ist die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils, jeweils ohne Kinder unter 8 Jahren. Sie gibt die von der Polizei registrierte Kriminalitätsbelastung der Bevölkerung oder einzelner Altersgruppen wieder. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: TVBZ insg. = (Tatverdächtige ab 8 Jahren x 100.000)/Einwohnerzahl ab 8 Jahren.

Überbewertung bzw. Umdefinition:
Richtung und Ausmaß der Abweichungen in diesen Definitions- und Entscheidungsprozessen wurden gerade im Bereich der Gewaltkriminalität eingehend untersucht und dokumentiert.
Für Tötungsdelikte stellte Sessar bei einer Auswertung sämtlicher Strafverfahren, die in den Jahren 1970 und 1971 in Baden-Württemberg wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes durchgeführt worden waren, fest, daß von den von der Polizei als vorsätzliche Tötungsdelikte definierten Sachverhalten lediglich 22% auch zu einer entsprechenden Verurteilung führten. Von den vollendeten tödlichen Gewaltdelikten (einschließlich Körperverletzung mit Todesfolge) führten 45,6% zu einer Verurteilung entsprechend der polizeilichen Ausgangsdefinition, von den nichttödlichen Gewaltdelikten, also den nach polizeilicher Bewertung versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikten, kam es nur bei 15,6% zu einer diese Bewertung beibehaltenden Verurteilung. "Tödliche Gewaltdelikte gehen in erster Linie durch Einstellungen und Freisprüche, nichttödliche Gewaltdelikte durch Umdefinitionen‚ verloren‘" (Sessar, S. 64).
Bestätigt wurde dieser Befund durch Steitz, der 250 vorsätzliche Tötungsdelikte des Jahres 1971 aus sechs deutschen Großstädten untersuchte. Eine Verurteilung in Übereinstimmung mit der polizeilichen Ausgangsdefinition erfolgte lediglich in 34,4% der Fälle. Die Übereinstimmung war bei vollendeten Delikten mit 45,5% deutlich höher als bei versuchten Delikten (25,7%). In 25,2% erfolgte eine Verurteilung wegen eines anderen, also eines minderschweren Deliktes.

Verbrechen
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

Vergehen
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).

Verurteilte
sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde" (Statistisches Bundesamt [Hrsg.]: Strafverfolgungsstatistik 1997, S. 9).
Werden mehrere Straftaten der gleichen Person im Berichtsjahr in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Verfahren gesondert gezählt.
Erfolgt die Verurteilung wegen mehrerer Strafvorschriften, dann wird - im Unterschied zur PKS - der Verurteilte nur einmal gezählt, und zwar bei dem nach Art und Maß mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Delikte sind deshalb um so ungenauer erfaßt, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.

Verurteiltenbelastungszahl (VBZ):
Die VBZ ist die Zahl der rechtskräftig Verurteilten, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: VBZ insg. = (Verurteilte x 100.000)/Zahl der strafmündigen Einwohner.

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Letztes Upfdate am 22.07.1999
Bearbeitet von Martina Schulz