KIK |
Konstanzer
Inventar Kriminalitätsentwicklung: Heinz, Wolfgang: Kriminalität von Deutschen nach Alter und Geschlecht, Konstanz 1999
Internet-Publikation:
<www.uni-konstanz.de/rtf/kik/deutsche.htm> Stand 7/1999 |
Zitierweise: Heinz, Wolfgang: Kriminalität von
Deutschen nach Alter und Geschlecht, Konstanz 1999
(Internet-Publikation: <www.uni-konstanz.de/rtf/kik/deutsche.htm>,
Stand: 1.7.1999)
[Zurück zur Übersicht] |
[vorherige Seite] |
[Tabellen] | [Schaubilder]
| [Literaturliste]
Glossar:
- Abgeurteilte:
- Abgeurteilte i.S. der StVSt sind Angeklagte, gegen die
Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch
Urteil oder Einstellungsbeschluß rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl
setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen
(u.a. Freispruch) getroffen wurden. ... Andere Entscheidungen sind Freispruch, Einstellung des
Strafverfahrens, Absehen von Strafe, Anordnen von Maßregeln der Besserung und Sicherung
(selbständig oder neben Freispruch und Einstellung) sowie Überweisung an den
Vormundschaftsrichter gemäß § 53 JGG" (Statistisches Bundesamt [Hrsg.]:
Strafverfolgungsstatistik 1997, S. 7). Die Erfassung erfolgt nach den den
Erfassungsgrundsätzen, die auch für die Verurteilten gelten.
- Angeklagte:
- Angeklagte sind Beschuldigte, gegen die die Staatsanwaltschaft
durch Stellung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens oder durch Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls Anklage erhoben und gegen die das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens
beschlossen hat (§ 157 StPO).
Statistische Daten hinsichtlich der in einem bestimmten Berichtsjahr angeklagten Personen gibt
es nicht. Von den Größenordnungen her dürften die Zahlen über "Abgeurteilte" den Zahlen über
Angeklagte relativ nahe kommen. Die Zahl der "Abgeurteilten" ist etwas niedriger als die Zahl
der Angeklagten, weil bei den Abgeurteilten zum einen die Personen fehlen, die zwar angeklagt
worden sind, bei denen indes das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, zum
anderen jene Personen nicht enthalten sind, bei denen der Richter den Strafbefehlsantrag völlig
abgelehnt hat. Ferner fehlen in der Zahl der Abgeurteilten Personen mit Entscheidungen gem.
§ 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt), ausgenommen Personen, bei denen nach § 27
JGG die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt wurde.
- Aufklärungsquote
- Aufklärungsquote (AQ) bezeichnet das prozentuale
Verhältnis von aufgeklärten zu bekanntgewordenen Fällen im Berichtszeitraum.
Die Berechnung erfolgt nach der Formel AQ=(Aufgeklärte Fälle x 100)/bekanntgewordene
Fälle.
- Ausländer
- (vgl. Nichtdeutsche).
- Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik):
- Aus dem
großen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich ein Teilausschnitt erfaßt,
nämlich jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer. In der
BewH-Statistik werden - neben den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen
zur Betreuung unterstellten Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die zuletzt
für 1991 veröffentlichte Bewährungshilfestatistik bezog sich auf die
Bundesrepublik nach dem Gebietsstand bis zum 3.10.1990 (einschließlich Berlin-West). Die
Bewährungshilfestatistik wird derzeit lediglich in zwei der neuen Bundesländer -
Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern - geführt.
- Erwachsene
- Erwachsene sind Personen, die zur Zeit der Tat einundzwanzig Jahre
alt sind.
- Fall (i.S. der PKS):
- "Bekanntgewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog
aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten
Versuche, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt"
(Bundeskriminalamt [Hrsg.]: Polizeiliche Kriminalstatistik 1997, S. 12).
"Aufgeklärter Fall ist die rechtswidrige (Straf-)Tat, für die nach dem polizeilichen
Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener
Tatverdächtiger festgestellt worden ist" (Bundeskriminalamt [Hrsg.]: Polizeiliche
Kriminalstatistik 1997, S. 12).
- "Gewaltkriminalität" i.S. der PKS
- umfaßt die folgenden Straftaten
(StGB i.d.F. vor dem 6. StrRG, jeweils einschließlich Versuche):
- Mord (§ 211 StGB),
- Totschlag und Tötung auf Verlangen (§§ 212, 213, 216 StGB),
- Kindestötung (§ 217 StGB) (einschl. der unaufgeklärten Fälle der Tötung
neugeborener Kinder),
- Vergewaltigung (§ 177 StGB),
- Raub, räuberische Epressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
(§§ 249-252, 255, 316a StGB),
- Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 226, 227, 229 Abs. 2 StGB),
- Gefährliche und schwere Körperverletzung sowie Vergiftung
(§§ 223a, 224, 225, 227, 229 StGB),
- Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
- Geiselnahme (§ 239b StGB),
- Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c StGB).
- Häufigkeitszahl
- Häufigkeitszahl (HZ) ist die Zahl der bekanntgewordenen
Fälle insgesamt oder innerhalb einzelner Deliktsarten, bezogen auf 100.000 Einwohner
(Stichtag ist der 1.1. des Berichtsjahres). Die Berechnung erfolgt nach der Formel
HZ=(erfaßte Fälle x 100.000)/Einwohnerzahl.
- Heranwachsende
- Heranwachsende sind Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn,
aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 JGG).
- Jugendliche
- Jugendliche sind Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht
achtzehn Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 JGG).
- Jungerwachsene
- Jungerwachsene sind Personen, die zur Zeit der Tat
einundzwanzig, aber noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind.
- Kinder
- Kinder sind Personen, die zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre
alt sind (§ 19 StGB).
- Nichtdeutsche bzw. Ausländer:
- Sowohl in der Bevölkerungsstatistik als
auch in der PKS und der StVSt gelten als Nichtdeutsche bzw. "Ausländer" alle Personen, die
nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Dazu zählen Personen
ausländischer Staatsangehörigkeit, Staatenlose und Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine andere
Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche.
In der PKS werden alle Staatsangehörigkeiten erhoben, in der StVSt nur ausgewählte
Staatsangehörigkeiten, in der BewH- und der StVollz-Statistik wird nur nach "deutsch" und
"nicht deutsch" bzw. "Ausländer/Staatenlose" differenziert.
Informationen zum Aufenthaltsstatus von Nichtdeutschen werden lediglich für die PKS erhoben,
weshalb weder für ausländische Verurteilte noch für Teilgruppen hiervon, wie z.B.
ausländische Arbeitnehmer, Vergleichsgruppen zur deutschen Bevölkerungen gebildet oder
gar Veränderungsraten ermittelt werden können.
- Ordnungswidrigkeit:
- Eine Besonderheit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland
ist die Zweiteilung einerseits in Kriminalunrecht (Straftat) und andererseits in nichtkriminelle,
von der Verwaltung zu ahndende Ordnungswidrigkeiten. Nach 1945 wurde diese Kategorie
eingeführt. Anfänglich herrschte die Auffassung vor, zwischen Straftat und
Ordnungswidrigkeit herrsche ein qualitativer Unterschied, die Ordnungswidrigkeit sei bloß
"Verwaltungsunrecht" oder "Ungehorsam". Inzwischen hat sich die Zahl der Ordnungswidrigkeiten
vervielfacht, wodurch immer mehr und die vielfältigsten Lebensbereiche erfaßt werden.
Der Unterschied wird deshalb heute überwiegend nur noch in quantitativer Hinsicht gesehen.
Die Normübertretungen des Ordnungswidrigkeitenrechts wiegen nicht so schwer wie Straftaten,
sie haben einen geringeren Unrechts- und Schuldgehalt. Ordnungswidrigkeiten wie Straftaten
beschreiben ein normverletzendes menschliches Verhalten. Der formale Unterschied liegt darin,
daß die Straftat mit Strafe bedroht, die Ordnungswidrigkeit hingegen mit "Geldbuße"
geahndet wird.
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS):
- In der PKS werden die von der Polizei
bearbeiteten rechtswidrigen (Straf-)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche
registriert. Einbezogen sind auch die vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte. Nicht enthalten
sind Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutzdelikte und Verkehrsdelikte. Ferner sind nicht enthalten
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangenen Taten, des weiteren nicht
Verstöße gegen strafrechtliche Landesgesetze, ausgenommen Landesdatenschutzgesetze.
Da nur die von der Polizei abschließend bearbeiteten Straftaten erfaßt werden, sind
auch nicht enthalten die von der Staatsanwaltschaft (bedeutsam vor allem im Bereich der
Wirtschaftsstraftaten), von den Finanzämtern (Steuervergehen) und den Zollbehörden
(außer den Rauschgiftdelikten) unmittelbar und abschließend bearbeiteten
Vorgänge sowie die Straftaten von Soldaten der Bundeswehr, deren Ermittlung der
Disziplinarvorgesetzte selbständig durchführt. Erhebungseinheiten sind "Fälle",
"Tatverdächtige" und - bei bestimmten Straftaten - "Opfer". Die PKS wird seit 1953
geführt, seit 1991 auch in den neuen Bundesländern.
- Staatsanwaltschaftsstatistik (StA-Statistik):
- In der seit 1981 auf Bundesebene
veröffentlichten StA-Statistik wird die Geschäftserledigung der Staats- und
Amtsanwaltschaften beim LG und OLG nachgewiesen. Es handelt sich um eine Verfahrensstatistik,
die, von eng begrenzten Ausnahmen (z.B. "Straftaten im Straßenverkehr", "besondere
Wirtschaftsstrafsachen") abgesehen, weder Angaben zum Delikt noch zu den Beschuldigten
enthält. Die StA-Statistik wurde in den 70er und 80er Jahren erst nach und nach in den
Ländern eingeführt. Seit dem Berichtsjahr 1989 liegen die Ergebnisse für
sämtliche (alten) Bundesländer vor; seit 1995 auch für die neuen
Bundesländer.
- Straftaten:
- Im Anschluß an den französischen Code pénal
teilte das deutsche Strafrecht die strafbaren Handlungen nach der Schwere der angedrohten Strafe
in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Diese Dreiteilung, die technische Bedeutung
hatte (Zuständigkeit des Gerichts, Anwendbarkeit sowohl bestimmter materiellrechtlicher wie
verfahrensrechtlicher Regelungen), wurde durch Art. 19 Nr. 206 Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2.3.1974, das zum 1.1.1975 in Kraft trat, durch eine Zweiteilung in
Verbrechen und Vergehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Vergehen
hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Seitdem kennt das
deutsche Strafrecht nur noch eine Zweiteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen und
Vergehen.
- Strafverfolgungsstatistik (StVStat):
- In der StVStat werden alle Angeklagten
nachgewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluß
rechtskräftig abgeschlossen worden sind (Abgeurteilte oder Verurteilte). Nicht erfaßt
werden Ordnungswidrigkeiten, ferner Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens sowie
Entscheidungen nach Rechtskraft des Urteils. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen
gemäß § 59 StGB, §§ 27, 45 Abs. 1 JGG erfaßt. Von den neuen
Bundesländern haben bislang Brandenburg (ab 1994), Sachsen (ab 1992) und Thüringen
(ab 1997) die StVStat eingeführt.
- Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik):
- In der StVollz-Statistik wird zum
einen zum Stichtag - jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Strafgefangenen
(Alter, Geschlecht, Art der Straftat usw.) im Freiheits- und Jugendstrafvollzug sowie der
Sicherungsverwahrten nachgewiesen. Zum anderen wird rückblickend auf ein Berichtsjahr der
Bestand an Gefangenen und Verwahrten in den Justizvollzugsanstalten zu Beginn und zum Ende des
Jahres nachgewiesen, ferner werden Untersuchungs- und Abschiebehäftlinge erfaßt sowie
die Art der Zugänge und der Abgänge (Gefangenenbewegung). Die StVollz-Statistik wird
auch in den neuen Bundesländern geführt.
- Tatverdächtige:
- Tatverdächtig ist jeder, der nach
dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte
verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch
Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Schuldausschließungsgründe oder mangelnde
Deliktsfähigkeit werden bei der Tatverdächtigenzählung nicht berücksichtigt.
In der Gesamtzahl der Tatverdächtigen sind z.B. auch strafunmündige Kinder unter
14 Jahren enthalten. Erfaßt als tatverdächtig wird auch, wer wegen Tod, Krankheit
oder Flucht nicht verurteilt werden kann.
Bis 1983 wurden Personen so oft ermittelt, wie gegen sie im Berichtsjahr selbständige
Ermittlungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen wurden. Ab 1.1.1983 wurde die
sog. "echte" Tatverdächtigenzählung eingeführt, d.h., daß ein
Tatverdächtiger für die Gesamtzahl der Straftaten in demselben Bundesland nur noch
einmal gezählt wird. Wirksam wird diese Zählung nur auf Länderebene; wegen der
Anlieferung von aggregierten Daten an das BKA ist eine "echte" Tatverdächtigenzählung
auf Bundesebene nicht möglich
Für die Erfassung der Tatverdächtigen gilt, daß ein Tatverdächtiger, werden
ihm in einem Ermittlungsverfahren mehrere Fälle verschiedener Straftaten zugeordnet,
für jede Untergruppe gesondert registriert wird, für die entsprechenden
übergeordneten Straftatengruppen bzw. für die Gesamtzahl der Straftaten aber jeweils
nur einmal (Bundeskriminalamt [Hrsg.]: Polizeiliche Kriminalstatistik 1997, S. 17).
- Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ):
- Die TVBZ ist die Zahl der
ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden
Bevölkerungsanteils, jeweils ohne Kinder unter 8 Jahren. Sie gibt die von der Polizei
registrierte Kriminalitätsbelastung der Bevölkerung oder einzelner Altersgruppen
wieder. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: TVBZ insg. = (Tatverdächtige ab
8 Jahren x 100.000)/Einwohnerzahl ab 8 Jahren.
- Überbewertung bzw. Umdefinition:
- Richtung und Ausmaß der
Abweichungen in diesen Definitions- und Entscheidungsprozessen wurden gerade im Bereich der
Gewaltkriminalität eingehend untersucht und dokumentiert.
Für Tötungsdelikte stellte Sessar bei einer Auswertung sämtlicher
Strafverfahren, die in den Jahren 1970 und 1971 in Baden-Württemberg wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdeliktes durchgeführt worden waren, fest, daß von den
von der Polizei als vorsätzliche Tötungsdelikte definierten Sachverhalten lediglich
22% auch zu einer entsprechenden Verurteilung führten. Von den vollendeten tödlichen
Gewaltdelikten (einschließlich Körperverletzung mit Todesfolge) führten 45,6%
zu einer Verurteilung entsprechend der polizeilichen Ausgangsdefinition, von den
nichttödlichen Gewaltdelikten, also den nach polizeilicher Bewertung versuchten
vorsätzlichen Tötungsdelikten, kam es nur bei 15,6% zu einer diese Bewertung
beibehaltenden Verurteilung. "Tödliche Gewaltdelikte gehen in erster Linie durch
Einstellungen und Freisprüche, nichttödliche Gewaltdelikte durch Umdefinitionen‚
verloren‘" (Sessar, S. 64).
Bestätigt wurde dieser Befund durch Steitz, der 250 vorsätzliche Tötungsdelikte
des Jahres 1971 aus sechs deutschen Großstädten untersuchte. Eine Verurteilung in
Übereinstimmung mit der polizeilichen Ausgangsdefinition erfolgte lediglich in 34,4% der
Fälle. Die Übereinstimmung war bei vollendeten Delikten mit 45,5% deutlich höher
als bei versuchten Delikten (25,7%). In 25,2% erfolgte eine Verurteilung wegen eines anderen,
also eines minderschweren Deliktes.
- Verbrechen
- Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).
- Vergehen
- Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer
Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).
- Verurteilte
- sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem
Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit
Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde" (Statistisches
Bundesamt [Hrsg.]: Strafverfolgungsstatistik 1997, S. 9).
Werden mehrere Straftaten der gleichen Person im Berichtsjahr in mehreren Verfahren abgeurteilt,
so wird der Angeklagte für jedes Verfahren gesondert gezählt.
Erfolgt die Verurteilung wegen mehrerer Strafvorschriften, dann wird - im Unterschied zur PKS -
der Verurteilte nur einmal gezählt, und zwar bei dem nach Art und Maß mit der
abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Delikte sind
deshalb um so ungenauer erfaßt, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.
- Verurteiltenbelastungszahl (VBZ):
- Die VBZ ist die Zahl der rechtskräftig
Verurteilten, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils. Die
Berechnung erfolgt nach der Formel: VBZ insg. = (Verurteilte x 100.000)/Zahl der
strafmündigen Einwohner.
[Zurück zur Übersicht] |
[vorherige Seite] | [Tabellen]
| [Schaubilder] | [Literaturliste]
Letztes Upfdate am 22.07.1999
Bearbeitet von Martina Schulz