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KIS |
Konstanzer
Inventar Sanktionsforschung |
Wolfgang Heinz:
Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006
Stand: Berichtsjahr 2006 Version: 1/2008
Originalpublikation im Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2008 unter
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Das strafrechtliche
Sanktionensystem
und die Sanktionierungspraxis in Deutschland Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf
(dieser
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Zitierhinweis:
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die
Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006 (Stand:
Berichtsjahr 2006).
Internet-Publikation: Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2008
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf>
Version 1/2008
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I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts
1. Strafrecht und Strafe im Wandel
2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick
2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung
2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips
2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems
2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB
2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG
3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG
3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht
3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt
3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts
3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen
3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts
II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken
1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen
2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken
2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVerfStat
2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage
2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik
2.2.2 Strafverfolgungsstatistik
2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen
2.2.4 Bewährungshilfestatistik
2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse
3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung
III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882
1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen
1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht
1.3 Abgeurteilte und Verurteilte
2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht
2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe
2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen
2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe
3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht
3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende
3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen
3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen
5. Straf- und Untersuchungsgefangene
6. Europäischer pönologischer Vergleich
IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland
1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung
1.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt
2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung
Weiterführende Literatur des Verfassers:
Verzeichnis
der Schaubilder:
Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)
Verzeichnis der Tabellen:
Tabelle 7: Lebenslange Freiheitsstrafe. Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006
Die unterstrichenen Begriffe werden im Glossar / Abkürzungsverzeichnis erläutert.
Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straftatfolgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB)*, in strafrechtlichen Hauptgesetzen (Jugendgerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassenverkehrsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Waffengesetz) geregelt. Quantitativ dominieren freilich die Deliktstatbestände des StGB das Bild der Kriminalität und der Sanktionierungspraxis. Die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt nämlich wegen Verbrechen und Vergehen des StGB. So wurden z.B. 2006 751.387 Personen verurteilt, davon 80,9% gem. StGB (darunter waren allerdings 22,1% Vergehen im Strassenverkehr), weitere 5,6% wegen Verkehrsdelikten, die nach Strassenverkehrsgesetz strafbar waren, schliesslich 13,5% wegen strafrechtlicher Nebengesetze.
Das geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Grenzen des Strafrechts haben sich freilich die Auffassungen hinsichtlich Ziel, Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Sozialkontrolle grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in: dtv-Textausgabe StGB, 39. Aufl., 2004, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgendermassen beschreiben: "Die Erkenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwendung verbundenen tiefen Eingriffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betroffenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfältigen ideologischen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegeneffekt die Überzeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Strafrecht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch Ernst macht. Auch die Notwendigkeit der Beschränkung des Strafrechts durch die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für die Behandlung von Rechtsbrechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist, sind heute Allgemeingut geworden. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen, dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine Angelegenheit des Idealismus von Einzelnen ist, die sich dieser Sache aus Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der Gesellschaft für die Kriminalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher nicht eine Gnade, sondern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist. Endlich wird die Strafrechtspflege selbst - viel stärker als früher - nicht mehr nur als Instanz für die Verwirklichung der Gerechtigkeit verstanden, sondern auch als eine soziale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird die Wirksamkeit der Strafrechtspflege nicht so sehr in dem statistischen Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als vielmehr in einer Ausgestaltung der gesamten kriminalrechtlichen Tätigkeit des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch der verständnisbereiten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der Gewaltdelikte, der Sexualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung an Asylanten- und Ausländerheimen, des Auftretens von bewaffneten Schlägertrupps, des Einbruchsdiebstahls in Wohnungen und der organisierten Kriminalität Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massregeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevölkerung beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzuschlagen und die grossen politischen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."
Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip.
· Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden die für die Strafgesetzgebung zentralen Grundsätze der Geeignetheit der Mittel, der Verhältnismässigkeit sowie das Subsidiaritätsprinzip abgeleitet. Diese Leitprinzipien einer rationalen Strafgesetzgebung sind nicht nur für die Frage entscheidend, ob und inwieweit ein Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch dafür, welche Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung und Erforderlichkeit den Einsatz der Strafe, dann führt nicht jede schuldhafte Tatbestandsverwirklichung zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten - Bestrafung, wie dies für das Vergeltungsstrafrecht selbstverständlich war: "Wo Strafe nicht erforderlich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 4). Strafrecht ist danach nicht nur ultima ratio im Instrumentarium des Gesetzgebers, sondern muss mit seinen Sanktionen auch geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sein, wobei das verfassungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens zu beachten ist (vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert: Taugt die Kriminalpolitik des ausgehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhundert? Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).
· Das Sozialstaatsprinzip verlangt von der Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]). Das (Re-)Sozialisierungsziel des Strafrechts folgt danach aus der verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips erschöpft sich nicht in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines (behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems insgesamt.
Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat (vgl. zusammenfassend Roxin, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., München 1997, § 4). Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich dienenden Strafen durch eine "zweite Spur" ergänzt, das System der Massregeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf materiellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege entkriminalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst wiederholt geändert, um es mit den gewandelten kriminalpolitischen Grundkonzeptionen in Übereinstimmung zu bringen.
Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Gedankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.
· Die materiell-rechtliche Lösung besteht darin, dass zahlreiche Rechtsverletzungen von geringerer Bedeutung nicht bestraft, sondern als Ordnungswidrigkeiten mit nicht-krimineller Geldbusse nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die klassische Dreiteilung des RStGB in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum 1.1.1975 aufgehoben und durch die Dichotomie von Verbrechen und Vergehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Vergehen hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen ein sozial unerwünschtes, das soziale Leben störendes Verhalten, das aber nicht so bedeutsam ist, dass es bereits als strafwürdig und strafbedürftig anzusehen wäre. Wegen Ordnungswidrigkeiten können keine Kriminalstrafen, sondern lediglich Geldbussen (§§ 17 f. OWiG) verhängt werden.
· Die verfahrensrechtliche Lösung besteht zum einen in der Einschränkung der für die Staatsanwaltschaft grundsätzlich bestehenden Anklagepflicht durch das Opportunitätsprinzip, wonach die Anklage in bestimmten Fällen in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt wird (entsprechende Möglichkeiten, von einer Verurteilung abzusehen und das Verfahren einzustellen, wurden auch dem Gericht eingeräumt), zum anderen im Strafantragserfordernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Strafantrag führen, sondern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.
In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip in seinen beiden Ausprägungen - Verfolgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft - nahezu ausnahmslos zur Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirklichung absoluter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vordringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesellschaftliche Notwendigkeit und Zweckmässigkeit im Hinblick auf Kriminalitätsverhütung und Rückfallverhinderung knüpften, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprünglichen Berechtigung. Denn es forderte eine Strafverfolgung auch in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Einwirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontraproduktiv erschien.
Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezialpräventive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichtsgesetzen von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausgebaut (vgl. Heinz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die Heranwachsenden in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.
Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitätsprinzip vom Gesetzgeber immer weiter ausgebaut. Überlastung mit Bagatelldelikten, Flexibilität der prozessualen Entkriminalisierung, Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungsmöglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen einzustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzentration des Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO wesentlich; insbesondere bei Grossverfahren ist eine Einstellung auch dann noch möglich, wenn die Rechtsfolge der einzustellenden Tat beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO wurden 1993 durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz erneut erweitert. Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Aufnahme der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbauseminar) sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Ausgleichs erweitert. Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurde der bisher abschliessende Katalog der Massnahmen geöffnet, ferner wurde das ernsthafte Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in den Katalog der Auflagen und Weisungen des § 153a StPO aufgenommen. Hierdurch sollte erneut die „Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens ... erweitert“ werden (Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).
Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels bestimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention fanden so gut wie keine Berücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier verschiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Freiheitsstrafen. Das RStGB enthielt keine Massregeln der Besserung und Sicherung, es kannte keine Strafaussetzung zur Bewährung und bot auch sonst kaum Möglichkeiten für eine resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich umgestaltet.
Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionensystems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren (vgl. Roxin, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., München 1997, § 4):
· die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,
· die 1923 erfolgte Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das die Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis unter 18-jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht herausgenommen wurden,
· die 1933 erfolgte - einer alten Forderung der modernen Strafrechtsschule entsprechende - Einführung der Massregeln der Sicherung und Besserung, durch die Präventionsbedürfnisse, denen mit der vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt werden sollen,
· die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom 23.5.1949,
· die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im allgemeinen Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugendstrafrecht, schliesslich
· die 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der 18- bis unter 21-Jährigen (Heranwachsende) in das Jugendstrafrecht.
Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Strafrechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von 1974 (vgl. hierzu Scheffler, Uwe: Das Reformzeitalter 1953-1975 In: Thomas Vormbaum, Jürgen Welp (Hrsg.): Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen. Supplementband 1: 130 Jahre Strafgesetzgebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 174-257). "In der Neuregelung des Sanktionensystems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der Freiheitsstrafe zur Geldstrafe als weitaus häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Übergang von den Leibes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Aufklärungszeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechtsreformgesetze sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionensystems als taugliches Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straftäters" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem
· die Ersetzung der verschiedenen Arten freiheitsentziehender Strafen durch die (Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),
· die Heraufsetzung des Mindestmasses der Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 II StGB),
· die Zurückdrängung der kriminalpolitisch unerwünschten kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten zugunsten der Geldstrafe (§ 47 StGB),
· die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis einschliesslich zwei Jahren (§ 56 StGB),
·
die
Umstellung
der Geldstrafe auf das Tagessatzsystem (§ 40 StGB)
sowie
· die Einführung der Rechtsinstitute der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und des Absehens von Strafe (§ 60 StGB).
Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschränkung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 6) werden sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nachhaltig zu entlasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der Strafzumessungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vordergrund gerückt.
Der Bundesgerichtshof
hat diese
kriminalpolitische Grundkonzeption folgendermassen zusammengefasst:
"Nach
der kriminalpolitischen Gesamtkonzeption, von der die
Strafrechtsreform
ausgeht, soll in der Regel auf die Verhängung kurzer und die
Vollstreckung
mittlerer Freiheitsstrafen verzichtet werden (...). Dem 1.
Strafrechtsreformgesetz
liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe nicht die Aufgabe hat,
Schuldausgleich
um ihrer selbst willen zu üben, sondern nur gerechtfertigt ist, wenn
sie sich
zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven
Schutzaufgabe des
Strafrechts erweist. Einen wesentlichen Akzent hat der Gesetzgeber
durch die
Aufnahme der spezialpräventiven Klausel als Ziel des
Strafzumessungsvorgangs
in § 13 I Satz 2 StGB
(jetzt: § 46 I StGB
- d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Gesetz den Strafzweck
der
Generalprävention im Gegensatz zur mehrfachen Erwähnung des Gedankens
der
sozialen Anpassung (§ 13 I Satz 2, § 14 I, § 23 I StGB)
(jetzt: § 46 I Satz
2, § 47 I, § 56 I StGB
- d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemessung der
Strafe eine
bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf den spezialpräventiven
Gesichtspunkt
im weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grundsatz der
'Individualisierung'
geht es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon
entsozialisierten
Täter, die Verurteilung und sinnvoller Vollzug erreichen sollen
(Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeabsichtigter
Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die
Strafe
einen bisher sozial ausreichend eingepassten Täter aus der sozialen
Ordnung
herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen
Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die
Aussetzung
dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende
kriminalpolitische
Wirksamkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe
wird
daher nur noch ausnahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen
Umständen
vorgesehen (§§ 14 I, 23 I StGB) (jetzt:
§ 47 I, § 56 I StGB - d. Verf.). Vor
allem wird
die vermehrte Durchführung einer 'ambulanten' Behandlung des Täters in
Freiheit
angestrebt, die durch Weisungen sinnvoll gestaltet werden soll. Diesem
Ziel
dient die Erweiterung der Möglichkeit einer Strafaussetzung
durch Heraufsetzung der zeitlichen Grenze, die Vereinfachung der
Prognose und
der Wegfall der formellen Ausschlussvoraussetzungen (vgl. hierzu
§ 23
III StGB
a.F.). Zwar ist die Strafaussetzung zur
Bewährung
eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung
lässt
jedoch ihre Eigenständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten'
Behandlungsart
deutlich werden, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in
einer blossen
Vergünstigung erschöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne
Rücksicht
auf den Deliktscharakter (§ 1 StGB) nach der Höhe
der erkannten Strafe, so dass auch
wegen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei
guter
Sozialprognose muss die Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs
Monaten
stets ausgesetzt werden; auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten
bis zu
einem Jahr ist die Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die
'Verteidigung der Rechtsordnung' dem entgegensteht" (BGHSt 24, 40 [42
f.]).
Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag hatten zunächst keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1. und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992). Lediglich einige behutsame Fortentwicklungen sowie - als Reaktion auf neue Erscheinungsformen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionensystems wurden als notwendig erachtet. Das Schwergewicht der Reform verlagerte sich auf den Besonderen Teil (vgl. hierzu Hilgendorf, Eric: Die deutsche Strafrechtsentwicklung 1975 - 2000, in: Vormbaum, Thomas; Welp, Jürgen [Hrsg.]: Das Strafgesetzbuch. Supplementband I: 130 Jahre Strafgesetzgebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 258 ff.).
· 1981 wurde durch das 20. StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewährung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die alte Rückfall-Regelung des bisherigen § 48 StGB ersatzlos aufhob, wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten durch Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung erweitert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten von 1999 engte die Strafrestaussetzung allerdings insofern wieder ein, als es nunmehr das Gericht verpflichtet, bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe stärker als bisher Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen (zusammenfassend Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999, 1257 ff.).
· Durch das 23. StrÄndG von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung der - an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretenden - Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]) neu gefasst.
· Durch das Ende Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz wurde die Verwarnung mit Strafvorbehalt mit dem Ziel einer häufigeren Anwendung moderat erweitert.
Der zutreffenden Erkenntnis folgend, dass sich ein allein um den Täter und nicht auch um das Opfer kümmerndes Strafrecht "zu seinen Zielen der Friedensstiftung, Humanität und Prävention" (Kaiser, Kriminalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, in: Hirsch, J.; Weigend, Th. [Hrsg.]: Strafrecht und Kriminalpolitik in Japan und Deutschland, Berlin 1989, S. 47) in Widerspruch setzen würde, wurden zunehmend auch Opferbelange berücksichtigt, insbesondere durch den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).
· Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich wurden durch das Opferschutzgesetz von 1986 in den Katalog der Strafzumessungsgründe aufgenommen (§ 46 II StGB) und dadurch deutlich aufgewertet.
· Weitergeführt wurde dieser Gedanke einer konfliktlösenden Verständigung zwischen Täter und Opfer durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausgestaltet wurden; in Fällen leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen werden (§ 46a StGB).
· Eine Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs wurde 1999 durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs erreicht. Danach sind Staatsanwalt und Richter gehalten, in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, ob ein Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem erreicht werden kann (§ 155a StPO). Das Bemühen des Beschuldigten, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen, kann die Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigen (§ 153a StPO). Entsprechende Möglichkeiten hat das Gericht nach Anklageerhebung.
· Zur Stärkung der Opferinteressen im Bereich der Schadenswiedergutmachung sieht das Ende Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vor, dass das Gericht bereits im Urteil Zahlungserleichterungen gewähren soll, wenn ohne deren Bewilligung die Wiedergutmachung gefährdet ist (§ 42 S. 3 StGB).
In der Kriminalpolitik der letzten beiden Jahrzehnte erfolgte eine Ausdifferenzierung des Rechts strafrechtlicher Sanktionen hinsichtlich bestimmter Tätergruppen.
· So wurden insbesondere die Möglichkeiten erweitert, als „gefährlich“ prognostizierte Täter durch Ausbau der Massregeln der Besserung zu Sicherung zu heilen und/oder zu kontrollieren (siehe hierzu unten I. 3.1.5.1).
· Ferner wurden die Möglichkeiten erweitert, mithilfe strafrechtlicher Sanktionen illegal erlangte Gewinne abzuschöpfen und dadurch insbesondere der Organisierten Kriminalität die wirtschaftliche Grundlage für deren Aufbau und Erhalt zu entziehen. Das 2. StrRG von 1969 hatte mit den Instituten des Verfalls und der Einziehung die Möglichkeit geschaffen, dem Täter (u.U. auch einem Dritten) Vermögensgegenstände zu entziehen, die durch eine enge Beziehung mit der Straftat gekennzeichnet sind. 1992 wurde das bisher für den Verfall geltende Nettoprinzip durch das Bruttoprinzip ersetzt. Im gleichen Jahre wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.7.1992 neue Vorschriften eingeführt, mit denen die Gewinnabschöpfung erleichtert werden sollte: Geldwäsche (§ 261 StGB), Vermögensstrafe (§ 43a StGB) und erweiterter Verfall (§ 73d StGB). Von diesen Vorschriften wurde inzwischen die Vermögensstrafe durch das BVerfG (BVerfGE 105, 135) für nichtig erklärt. Die Vorschrift über den erweiterten Verfall wurde durch den 4. Strafsenat des BGH (BGHSt 40, 371) sowie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004 (BVerfGE 110, 1) in verfassungskonformer Auslegung auf die Fälle beschränkt, in denen das Gericht die „uneingeschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft“ der betreffenden Gegenstände gewonnen hat. Im Nebenstrafrecht, nämlich im Kartellstrafrecht und im UWG wurden weitergehende Möglichkeiten der Vorteils- bzw. Gewinnabschöpfung eingeführt (vgl. Heinz, Was ist Strafe?, Festschrift für Jung 2007, S. 296 f.). Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wurde das Instrumentarium zur Abschöpfung von kriminellen Gewinnen dadurch verbessert, dass ein Auffangrechtserwerb des Staates eingeführt wurde (§ 111i StPO).
Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis (vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 59. Deutschen Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch, Heinz: Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag. München 1992; ferner die Beratungen auf der Strafrechtslehrertagung 1999 in Halle/Saale, hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionenrecht, Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf mehrere, teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundesrat eingebrachte Gesetzesentwürfe, wurde 1999 durch das Bundesministerium der Justiz die "Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems" eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschlussbericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf; vgl. dort auch die Übersicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen Gesetzesentwürfe der letzten beiden Jahrzehnte) vorgelegt hat (die Materialien der Kommission sind abgedruckt bei Hettinger, Michael [Hrsg.]: Reform des Sanktionenrechts, Baden-Baden 2001/2002, 3 Bde). Den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionsrechts“ hat die Bundesregierung am 2.1. 2004 im Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 3/04). Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725) wurde mit der Stellungnahme des Bundesrates am 1.4. vom Bundestag in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der Entwurf wollte die ambulanten Sanktionsmöglichkeiten für den Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität erweitern und „insbesondere der Vermeidung von kurzen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen dienen. Auf diese Weise sollen unerwünschte Nebenwirkungen von Freiheitsstrafen vermieden oder abgeschwächt und der Strafvollzug entlastet werden. Die Erweiterung des Sanktionensystems durch den Ausbau ambulanter Sanktionen trägt wirksam zum strafrechtlichen Rechtsgüterschutz bei, denn nach allen bisherigen Erkenntnissen sind die vorgeschlagenen Sanktionen den heute vorhandenen in spezial- und generalpräventiver Hinsicht gleichwertig“ (BT-Drs. 15/2725, S. 1). Diese Pläne zur Reform des Sanktionenrechts sind vorläufig wegen der vorzeitigen Auflösung des 15. Deutschen Bundestages der Diskontinuität zum Opfer gefallen.
Im Unterschied zum
allgemeinen
Strafrecht, in dem die Strafen gem. §°46 StGB zumindest „auch“ dem
Schuldausgleich dienen, hat das Jugendstrafrecht eine präventive
Ausrichtung.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
und
anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl I, S. 2894) eingefügte §°2°I JGG
bestimmt
nunmehr ausdrücklich: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor
allem
erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden
entgegenwirken. Um
dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des
elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am
Erziehungsgedanken
auszurichten.“
Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver
Konzepte
"Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das
allgemeine Strafrecht hatte, wurde in den 1980er Jahren durch eine
"Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugendstrafrechtsreform
durch die Praxis, Bonn 1989) weiterentwickelt: Neue ambulante Massnahmen
(Täter-Opfer-Ausgleich,
Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Arbeitsweisung) wurden
erprobt,
Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters
um das förmliche Strafverfahren bzw. um die Verurteilung, wurde in
hohem und
wachsendem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für
diese
Reform flexibel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1.
Gesetz zur
Änderung des JGG (1. JGGÄndG)
diese
Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere
verdeutlichte er die damit verbundene kriminalpolitische Konzeption:
· "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugendalter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Verurteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete.
· Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Bedeutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkenntnis geführt, dass informellen Erledigungen als kostengünstigeren, schnelleren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.
· Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs. 11/5829], 1).
Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Heinemann, formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Strafrecht gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straffälligen und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Unvernunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose Härten metaphysischen Spekulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).
Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundestag hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. Oktober 1992 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissenschaft, Fachverbände und Praxis ganz überwiegend „einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen“ (Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der Politik eine Verschärfung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen gefordert (zu den gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema „Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?“, München 2002, sowie die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff., DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundesländer, aktuell von der DVJJ zusammengestellt (http://www.dvjj.de/artikel.php?ebene=29,119&artikel=639). Einige bereichsspezifische Änderungen erfolgten mit dem Ende Dezember 2006 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz. Mit ihm wurde das Ziel verfolgt, die Stellung des Opfers im Jugendstrafverfahren zu verbessern. Hierzu wurde eine – gegenüber § 395 StPO eingeschränkte - Nebenklage im Jugendstrafverfahren eingeführt und das Adhäsionsverfahren nunmehr auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden für zulässig erklärt (vgl. Stuppi, Frank: Die Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch das 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz, ZJJ, 2007, S. 18 ff.).
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Strafrechtliche Folgen (nach StGB) Absehen von Strafe § 60 StGB Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c StGB Strafen Hauptstrafen Freiheitsstrafe § 38 StGB Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g StGB Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe Geldstrafe § 40 StGB Nebenstrafen*) Fahrverbot § 44 StGB Nebenfolgen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff StGB Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200 StGB Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB) Massregeln der Besserung und Sicherung Freiheitsentziehende Massregeln Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66 StGB Massregeln ohne Freiheitsentzug Führungsaufsicht §§ 68-68g StGB Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b StGB Berufsverbot §§ 70-70b StGB Verfall §§ 73-73e StGB Einziehung §§ 74, 75 StGB Unbrauchbarmachung § 74d StGB *) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt
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Schaubild 1: Strafrechtliche Folgen (nach StGB)
Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trunkenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Verhängung einer Strafe "offensichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.
Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen" oder einen "persönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt" hat (§ 46a Nr. 2 StGB).
Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die Möglichkeit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der Straftat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139 I, 174 IV StGB; §§ 113 IV, 157 I, 2 StGB; § 129 V StGB).
Nach §§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geldstrafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es erfolgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB). Das Gericht setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen erteilen, z.B. eine Wiedergutmachungsauflage, die Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung, sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuldspruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Strafvollstreckung, sondern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b II StGB). Bei Nichtbewährung kann ihn das Gericht zu der vorbehaltenen Geldstrafe verurteilen (§ 59b I StGB).
Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geldstrafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) ausgestaltet.
Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein.
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffskrieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Totschlag [§ 212 II StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todesfolge [§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a III StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandrohung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestandes und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (BVerfGE 45, 187; www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981 wurde in Erfüllung verfassungsgerichtlicher Vorgaben durch § 57a StGB die Strafrestaussetzung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach einer Strafverbüssung von 15 Jahren zugelassen (zur verfassungskonformen Auslegung des § 57a StGB vgl. BVerfGE 86, 288, aus der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung, Jura 1994, 72 ff.).
Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchstmass 15 Jahre (§ 38 II StGB). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindeststrafen festgelegt und damit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen. Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem. § 56 I i.V.m. III StGB allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Aussetzung der Vollstreckung (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungshelfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (vergleichende Interventionsprognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn generalpräventive Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegenstehen (§ 56 III StGB). Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 II StGB). Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nachträglich verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten können Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder zugunsten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere Beispiele für Weisungen sind "Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB). Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbunden sind, z.B. durch eine erneute einschlägige Straftat, kommt entweder eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f II StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit , oder, wenn dies nicht erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f I StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die verhängte Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).
Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine bedingte Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 I StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 II StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv045187.html), wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe normiert. Voraussetzungen sind die Verbüssung von mindestens 15 Jahren der Strafe, des Weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Gericht festzustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 I StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheitsstrafe muss der Verurteilte einwilligen.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der Tagessätze (§ 40 I StGB). Sodann wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte" (§ 40 II StGB). Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 II Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 €; (§ 40 II StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen (§ 54 II S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die getrennte und nach unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transparenter werden, zugleich soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfergleichheit für wirtschaftlich unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO). Zahlungserleichterungen können auch dann gewährt werden, wenn ohne sie die Schadenswiedergutmachung durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.
Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten auszudehnen.
Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeignete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer auszuschliessen, behält beim Fahrverbot der Verurteilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).
Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Gericht sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (können), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe)" (§ 43a I S. 1 StGB). Die Vermögensstrafe war für solche Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Gruppen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wertzeichenfälschung, Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mitglied einer Bande begangen hat. Das BVerfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 II GG) insgesamt für nichtig erklärt (BVerfGE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20020320_2bvr079495.html)
Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).
Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB) werden zusammengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).
Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat verhängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Tätergefährlichkeit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Sicherung dienen die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Sicherungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungsaufsicht (§ 68 StGB).
Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vorgesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt"„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die „Vollzugslösung“ (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustimmung in eine therapeutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Behandlung angezeigt erscheint.
Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters.
Ihrem Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich
· die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),
· die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
· die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Am 20.07.2007 ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 2007, 1327) in Kraft getreten, durch das die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Massregelvollzug verbessert, Sicherheitslücken geschlossen und die knappen Ressourcen der Vollzugseinrichtungen effektiver genutzt werden sollen. Insbesondere die neuen Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Möglichkeit zur Umkehrung der bisherigen Vollstreckungsreihenfolge "Massregel vor Strafe" entsprechen langjährigen Forderungen. So können künftig Anordnung und Fortdauer der Unterbringung von einem zu erwartenden Behandlungserfolg - also der Vermeidung von Rückfalltaten - abhängig gemacht werden, um zu verhindern, dass Täter mit ungünstigen Ausgangsbedingungen kostenintensive Therapieplätze blockieren. Bei gleichzeitig verhängter Haftstrafe und Massregel darf unter bestimmten Voraussetzungen die Haft vorweg vollzogen werden.
Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminalpolitik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist eine der kriminalpolitisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu betonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern entstandene "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten" wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungsverwahrung wieder abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Sexualdelikte. Vor allem wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Regelung in der Wissenschaft überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998, NJW 1998, 1261).
Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe von Straftätern, deren Gefährlichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden konnte oder worden war, deren Gefährlichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer, gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straftäterunterbringungsgesetze eine "nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das „Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung“ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) schuf der Bundesgesetzgeber durch § 66a StGB die Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten Fällen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten und deren endgültige Anordnung der Strafvollstreckungskammer zu überlassen, wenn nach Teilverbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht. Zwei der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040210_2bvr083402.html) nunmehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt.
Innerhalb der vom BVerfG eingeräumten Übergangsfrist wurde durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“ vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) § 66b StGB eingefügt. Danach ist künftig in bestimmten Fallkonstellationen auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung – ohne vorherigen Urteilsvorbehalt – zulässig, sofern sich entweder der Täter noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt wird, weil nach Beginn der Vollstreckung festgestellt wurde, dass der krankheitsbedingte Zustand, auf dem die Unterbringung beruht, nicht oder nicht mehr vorliegt. Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz von 2007 wurde die Möglichkeit geschaffen, auch für sog. „Altfälle“ künftig nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung vor allem von solchen Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüsst haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I, S. 513) wurde die Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) reformiert mit dem Ziel, dass künftig eine wirksamere Kontrolle der Lebensführung von Straftätern vor allem in den ersten drei Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit möglich sein wird; die Führungsaufsicht ist nunmehr sogar auf unbefristete Zeit möglich (§ 68c III StGB). Ferner wurde die Möglichkeit einer stationären Krisenintervention bei Personen geschaffen, deren Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt ist (§ 67h StGB).
Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.
· Durch den Verfall (§ 73 StGB) - einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) - soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft werden. Voraussetzung ist die Begehung einer rechtswidrigen, nicht notwendig schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teilnehmer "für die Tat oder aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 I, S. 1 StGB).
· Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind" (§ 74 I StGB), können eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).
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Strafrechtliche Folgen (nach JGG) Absehen von Strafe § 60 StGB Hauptfolgen Erziehungsmassregeln § 9 JGG Weisung § 10 JGG Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG Heimerziehung § 12 JGG Zuchtmittel § 13 JGG Verwarnung § 14 JGG Auflagen § 15 JGG Jugendarrest § 16
JGG Jugendstrafe § 17 JGG Aussetzung der Verhängung
§ 27 JGG bei Jugendstrafe Verhängung der
Jugendstrafe § 17 JGG wg: Strafaussetzung zur
Bewährung Unbedingt verhängte Jugendstrafe Nebenfolgen Fahrverbot § 44 StGB Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB) Massregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB Freiheitsentziehende Massregeln - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB Massregeln ohne Freiheitsentzug - Führungsaufsicht §§ 68-68g StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b StGB Andere Massnahmen Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB
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Schaubild 2: Strafrechtliche Folgen (nach JGG)
Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurde erstmals in Deutschland ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen. In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18-Jährige) und Heranwachsende (18- bis unter 21-Jährige) einbezogen. Die jugendspezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine "Jugendverfehlung" handelt (§ 105 I JGG).
Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von Reaktionsmitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechtsfolgen, nämlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugendstrafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, insbesondere die Erteilung eines Fahrverbots, und einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.
Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).
· Weisungen sind "Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen". Beispielhaft aufgeführt sind Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort des Jugendlichen beziehen, ferner die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 II JGG).
· Als Hilfe zur Erziehung kommen Erziehungsbeistandschaft oder Heimerziehung bzw. Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Betracht.
Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.
· Verwarnung ist das förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat (§ 14 JGG).
· Auflagen sind nicht nur eine gesteigerte Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für das Unrecht der Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden soll, sondern sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können nämlich sein, "nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen" (§ 15 JGG).
· Der Jugendarrest als stationärer Freiheitsentzug dient als "Denkzettelstrafe". Er kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des Dauerarrests (mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden (§ 16 JGG).
Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 I JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen", zum anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 II JGG). Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungsgedanke bei der Verhängung eine wesentliche (§ 18 II JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugendlichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist (§ 18 I JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 III JGG).
Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 ff. JGG), die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 21 ff. JGG) sowie die Strafrestaussetzung zur Bewährung (§ 88 JGG). Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die sog. Vorbewährung. In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG) bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).
· Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden (kann), ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist" (§ 27 JGG); der Richter kann dann die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit zur Bewährung aussetzen.
· Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose ("wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).
· Ferner kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 88 JGG).
· Die durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte sogenannte Vorbewährung im Sinne von § 57 JGG ist schliesslich eine weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das Gericht die endgültige Aussetzungsentscheidung für einige Monate hinaus und unterstellt den Jugendlichen vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG zu beschliessen.
· Bei Jugendlichen, also bei zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Personen, können derzeit die folgenden Massregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts angeordnet werden:
· die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die
· die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
· die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der vom Bundeskabinett im Juli 2007 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungstaten mit Todesfolge bei Jugendlichen und bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden vor.
· Bei Heranwachsenden, also bei zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alten Personen, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, ist derzeit Sicherungsverwahrung nicht anordenbar; entsprechend dem RegE der Bundesregierung soll künftig die nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich sein. Bei nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden ist durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl I, S. 3007) die Möglichkeit eingeführt worden, eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzuordnen (§ 106 III JGG).
Das in den 1960er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personenbezogene und systembezogene - Ziele: Vermeidung von Stigmatisierung der Betroffenen durch Abbau formeller Verfahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.; Heinz, Zahlt sich Milde wirklich aus? Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, ZJJ 2005,166 ff., 302 ff.).
Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuldgrundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechtsordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle Sanktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gerichtlichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hinreichendem Tatverdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.
Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 I, 47 I Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehenden Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 II, III, 47 I Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sanktionierung, weil der Tatverdächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.
Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrensvorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 I, 47 I Nr. 1 JGG) bis zur nicht ausgesetzten Freiheits- bzw. Jugendstrafe.
Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:
· Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:
· Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 V, 31a, 37, 38 II BtMG).
· Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).
· Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende (§§ 45, 47, 109 II JGG), wenn die informelle Erledigung zur Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugendstrafrechts ausreichend und geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45 I, JGG).
·
Ein
Absehen von
der Verfolgung durch den Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von
der
Deliktsschwere, also auch bei Verbrechen - Vorrang vor einer
Einstellung durch
den Richter. Sind - ausserjustitiell - keine "erzieherischen
Massnahmen"
durchgeführt oder eingeleitet, so kann nämlich der Staatsanwalt selbst
die
Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, z.B.
durch ein
"Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung zu Leistungen, wie sie
auch der Richter nach § 45 III JGG
auferlegen kann.
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom
Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er
andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt
er beim
Jugendrichter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ
aufgeführten
Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an
Verkehrsunterricht)
oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche
Entschuldigung,
Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) an, wenn
der
Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der Anregung,
so sieht
der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die Auflagen
oder
Weisungen sind erfüllt.
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 I Nr. 1-3 JGG auch der
Jugendrichter nach Anklageerhebung (einschliesslich
Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem.
§ 76 JGG). Der Jugendrichter
kann schliesslich ein Verfahren
gem. § 47 I Nr. 4 JGG einstellen, wenn der
Angeklagte
mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugendstrafrechtlichen Erziehungsziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Belastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrensökonomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrensbeschleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allgemeinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stigmatisierungen eher um einen (erwünschten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.
Grundlage für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwaltschaft und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.
Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 kommt als Datenquelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergebnisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 veröffentlicht worden sind.
Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länderstatistiken zur Verfügung:
·
Die
Statistik
bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (Staatsanwaltschaftsstatistik
- StA-Statistik): In ihr wird die
Geschäftserledigung der Staats- und
Amtsanwaltschaften beim LG und OLG gegen bekannte Täter nachgewiesen.
Bei der
StA-Statistik handelt es sich um
eine Verfahrensstatistik,
d.h. nachgewiesen wird die jeweils schwerste Erledigungsart, mit der
das
Verfahren abgeschlossen wurde. Die Zahl der von Ermittlungsverfahren
betroffenen Personen wurde zunächst lediglich für einige
Erledigungsgruppen
mitgeteilt. Seit der Neuordnung der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die
Zahl der Personen für sämtliche
Erledigungsentscheidungen nachgewiesen. Angaben zu den Delikten, die
den
Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden zunächst nicht erhoben.
Als
Sondersachgebiete wurden 1986 "Strassenverkehrsstrafsachen" (die
Ergebnisse wurden aber nur für einige Erledigungsarten ausgewiesen),
1987
"Besondere Wirtschaftsstrafsachen", seit 1998 auch
"Betäubungsmittelstrafsachen",
"Umweltstrafsachen" und "Strafsachen gegen die sexuelle
Selbstbestimmung" aufgenommen; zusätzlich wird danach
unterschieden,
ob es sich um eine Straftat der "Organisierten Kriminalität" handelt.
Seit 2004 werden die Ermittlungsverfahren nach Sachgebieten
kategorisiert.
Die bisher ausgewiesenen Sachgebiete werden um weitere, an
Deliktsgruppen
orientierte Gebiete
ergänzt.
Die StA-Statistik wurde seit 1976 nach
und nach in
den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bremen und Hamburg; 1979 in
Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erstmals mit dem
Berichtsjahr 1981
wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht,
jedoch ohne
die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und Schleswig-Holstein, wo
diese
Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) eingeführt wurde. Erst
seit 1989
liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten Bundesländer vor,
seit 1993
einschliesslich Gesamtberlin. In den neuen Bundesländern wurde die
Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen und
Sachsen-Anhalt aufgenommen; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen
und ab
1995 in Mecklenburg-Vorpommern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten
für
sämtliche neuen Bundesländer vor.
·
Die
Statistik
über Straf- und Bussgeldverfahren (im Folgenden: Justizgeschäftsstatistik
der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik):
In ihr werden der Geschäftsanfall und
die Erledigung von Strafsachen bei den Amts-, Land- und
Oberlandesgerichten
sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen. Die Justizgeschäftsstatistik
wird mit
dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach inhaltlicher Erweiterung -
seit 1989
für die alten Bundesländer, seit 1991 einschliesslich Gesamtberlin,
seit 1994
auch einschliesslich der neuen Bundesländer veröffentlicht.
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989)
für Personen
nachgewiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht.
·
Die Strafverfolgungsstatistik
(StVerfStat): In ihr werden alle
Angeklagten nachgewiesen, gegen
die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss
rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden
Ordnungswidrigkeiten
sowie Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Deshalb enthält
diese
Statistik z.B. keine Informationen über Verfahrenseinstellungen gem.
§§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA. Ausnahmsweise werden
jedoch Entscheidungen gemäss
§ 59 StGB, §§ 27, 45 III JGG erfasst.
Die StVerfStat wird seit 1950 für die
alten
Bundesländer (seit 1961 mit Saarland und einschliesslich Berlin-West),
seit
1995 einschliesslich Gesamtberlin veröffentlicht. Sie wurde in den
neuen
Bundesländern bislang in Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in
Thüringen
(1997) und in Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in
Sachsen-Anhalt noch nicht geführt wird, veröffentlicht das Statistische
Bundesamt derzeit, von einigen Eckdaten (seit 1997) abgesehen, die StVerfStat lediglich für die
alten
Bundesländer mit Gesamtberlin.
· Die Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik): In ihr werden - neben den hauptamtlichen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unterstellten Probanden der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik wird seit 1963 bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundesländern wird sie lediglich von Brandenburg (seit 1993) und in Mecklenburg-Vorpommern (seit 1994) geführt. In Hamburg ist die Aufbereitung seit 1992 ausgesetzt. In Schleswig-Holstein ist die BewH-Statistik seit 2002 ausgesetzt; die aktuellen Bundesergebnisse enthalten deshalb die Jahresergebnisse für Schleswig-Holstein aus 2002. Derzeit werden in Schleswig-Holstein sukzessive die zurückliegenden Berichtsjahre aufbereitet; ihre Ergebnisse werden in den Zeitreihenergebnissen des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt, nicht aber in den ausführlichen Jahresergebnissen des Bundes.
· Die Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik): In ihr wird zum einen zum Stichtag – jeweils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Strafgefangenen sowie der Sicherungsverwahrten nachgewiesen (Reihe 4.1), zum anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog. Gefangenenbewegung (Reihe 4.2). Während die Daten der Reihe 4.1 über Zählkarten erhoben werden, resultiert die Geschäftsstatistik (Reihe 4.2) aus einer in den Ländern jeweils zum Monatsende erfolgenden Bestandsabfrage entweder des Automationsprogramms bzw. des Gefangenenbuchs. Reihe 4.2 wird seit dem Berichtsjahr 2003 nicht mehr geführt. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse dieser Statistik zu drei Stichtagen (zum 31.3., 31.8. und 30.11. eines jeden Jahres) im Internet. Die StVollz-Statistik wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Gesamtberlin einbezogen. Ergebnisse für die neuen Bundesländer werden seit 1992 nachgewiesen.
Veröffentlicht werden diese Statistiken auf Bundesebene vom Statistischen Bundesamt, derzeit, nach Einstellung der gedruckten Veröffentlichung der Reihen 2-4 der Fachserie 10, auf dessen Website (https://www-ec.destatis.de).
Bei Abschluss des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur Verfügung:
·
Die Ergebnisse der StA-Statistik für 2006.
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der
StA-Statistik
ausgesetzt, weshalb vom Statistischen Bundesamt für diese beiden Länder
die
Ergebnisse für 1997 als Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen
Aufbereitungsproblemen lagen in Schleswig-Holstein auch für die
Folgejahre
bis 2003 einschliesslich keine aktuelleren Ergebnisse vor als jene aus
1997;
deswegen wurden jeweils die Ergebnisse für 1997 als Näherungswert für
die
Ermittlung des Bundesergebnisses verwendet. In Sachsen-Anhalt konnten
für das
vollständige Kalenderjahr 1999 keine Geschäftsergebnisse erstellt
werden, die
Ergebnisse für 1999 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum
30.6.2000.
Wegen eines
Datenbankfehlers wurden 2005 in Hamburg Zählkartendatensätze aus
vorangegangenen Jahren in das Jahresergebnis für 2005 einbezogen mit
der
Folge einer unsystematischen Überhöhung bei einzelnen
Merkmalsausprägungen.
·
Die Ergebnisse der StVerfStat
liegen für das Berichtsjahr 2006 vor.
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund
arbeitsorganisatorischer
Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet
abgegebenen
Meldungen zur StVerfStat mit der Folge, dass
Fälle aus
dem aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechtskraft der Entscheidung)
erst im
Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeitliche
Zuordnungsfehler
verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundesamtes auf die
Berichtsjahre 2000, 2001 und 2002. Auf Bundesebene dürften nach
Einschätzung
des Statistischen Bundesamtes die absoluten Zahlen über Abgeurteilte
und Verurteilte
sowie die Veränderungsraten im Wesentlichen zutreffend sein.
Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren 1999 – 2002 führten zu
fehlerhaften
Zuordnungen, durch die das – im Folgenden dargestellte -
Gesamtergebnis indes
nicht beeinträchtigt worden sein dürfte. 2005 gibt es in Hamburg eine
Übererfassung um rd. ein Fünftel, weil in 2003 und 2004
fälschlicherweise
nicht gemeldete Datensätze in das Ergebnis 2005 einbezogen wurden
(zusammenfassend Villmow, Weltstadt Hamburg – kriminalstatistische
Provinz?,
ZJJ 2007, S. 408 ff.).
· Die Ergebnisse der BewH-Statistik wurden zuletzt für das Berichtsjahr 2006 (seit 1992 ohne Hamburg) veröffentlicht.
· Die StVollz-Statistik lag zum Stichtag 31.3.2007 hinsichtlich des Bestandes der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten vor.
In regionaler Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:
· Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit 1995) auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern gegliedert ausgewiesen.
· Die veröffentlichten Ergebnisse der StVerfStat 2006 beziehen sich auf die alten Bundesländer (mit Gesamtberlin); die Ausweise über Art und Höhe der verhängten Sanktionen werden lediglich für das frühere Bundesgebiet (mit Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länderergebnisse werden von den Statistischen Landesämtern veröffentlicht, das Statistische Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.
· Für das Berichtsjahr 2006 beziehen sich die Ergebnisse der BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet mit Gesamtberlin (seit 1992 ohne Hamburg; für Schleswig-Holstein mit Ergebnissen aus 2003); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen noch nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Auswertung relevanten Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufgeschlüsselt.
· Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf die alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben werden nach Ländern aufgeschlüsselt.
Den Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden. Speziell für Zeitreihenanalysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussagemöglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungskategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statistiken - StA-Statistik, StVerfStat - heisst dies:
· Bis einschliesslich Berichtsjahr 1997 stimmten die Erhebungseinheiten beider Statistiken nicht überein. In der StA-Statistik waren bis dahin Erhebungseinheiten Ermittlungsverfahren, in der StVerfStat dagegen Personen. Die hieraus resultierenden Unterschiede - von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen (2006 kamen auf 5.770.785 Beschuldigte 4.876.989 Ermittlungsverfahren) - können durch entsprechende Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erstmals für das Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik erhobenen personenbezogenen Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungsverfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungsverfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unterschätzt, die Zahl der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell Sanktionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den Schaubildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht, ein nur scheinbarer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergebnissen auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4). Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungsverfahrens wären die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998 werden der Auswertung die personenbezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für Schleswig-Holstein lagen zwischen 1997 und 2003 nur die verfahrensbezogenen Ergebnisse aus 1997 vor, die, wie bisher, "umgerechnet" werden mussten.
· Die Daten dieser beiden Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezugnahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen aus z.T. unterschiedlichen Grundgesamtheiten stammen.
· Für die StA-Statistik wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten erhoben. Seit dem Berichtsjahr 2004 werden die erledigten Verfahren nach tief aggregierten Sachgebieten kategorisiert (etwa bei Körperverletzungsdelikten sowie bei Diebstahls- und Betrugsdelikten). Seitdem ist zumindest für diese Sachgebiete die Erledigungsart bestimmbar. Allerdings kann immer noch nicht – da weder die Wahl der Verfahrensordnung (Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht) noch das Alter der Beschuldigten ausgewiesen wird – bestimmt werden, bei welchen Tätergruppen in welchem Umfang Verfahrenseinstellungen erfolgen, Insbesondere kann nicht geprüft werden, ob die regional unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.
· Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Opportunitäts- oder Subsidiaritätsgründen, wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwendung von Jugendstrafrecht oder unter Anwendung von allgemeinem Strafrecht erfolgten. Eine Zuordnung der Einstellungen kann deshalb nur über die jeweilige Einstellungsnorm erfolgen, also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugendstrafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Strafrecht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungsentscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im Jugendstrafverfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO fälschlicherweise den Erwachsenen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen/Heranwachsenden zugeordnet werden müssen (Unterschätzung der Diversionsrate im Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Überschätzung im allgemeinen Strafrecht). Der Untersuchung von Çağlar (Neue ambulante Massnahmen in der Reform, 2005, S. 51 ff.) zufolge wurde 2003 im LG-Bezirk Flensburg ein gutes Drittel aller jugendstrafrechtlichen Diversionsentscheidungen auf §§ 153 ff. StPO gestützt (vgl. unten Tab. 6).
· Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben. Bei § 45 II JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar. Die nach § 153a I StPO zulässigen Auflagen und Weisungen werden dagegen zahlenmässig erfasst; nicht erfasst werden die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten Geldbetrages.
Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVerfStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:
· In der StVerfStat wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.
· Den Strafrahmen beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Versuch/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe der Strafen ausgewiesen.
· Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 II JGG) wird das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin verschoben.
· Schliesslich gibt die Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbesondere wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstrafrahmen angewendet wurden.
· Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; die Vollständigkeit und Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist. Dies heisst im Einzelnen:
Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffsschwächer die Sanktion ist.
· Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die angeordneten erzieherischen Massnahmen.
· Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeitsweisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.
· Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art und der Häufigkeit ihrer Anordnung nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) unterschieden und innerhalb der Auflagen jeweils die Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen, getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeitsleistung und Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.
· Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.
·
Hinsichtlich
der
Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der
Jugendstrafe bzw.
ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ob
Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird dagegen – im Unterschied
zu Verurteilungen
nach allgemeinem Strafrecht - ebenso wenig erhoben wie die Art der
Auflagen/Weisungen.
Die mit den informellen
Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auflagen/Weisungen
werden, soweit es sich um Einstellungsentscheidungen des Gerichts
handelt, in
der Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen erfasst, ausgenommen bei
den
(allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der
Oberlandesgerichte in
der Rechtsmittelinstanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten bestehen,
auch
insoweit weitgehend mit jenen der StA-Statistik
vergleichbar, aufgrund der fehlenden Differenzierung nach Delikt, nach
Alter
und Geschlecht der Beschuldigten.
Aus dem grossen Bereich der
Strafvollstreckung wird lediglich die
bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und auch hiervon nur ein Ausschnitt,
nämlich
jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer.
Hinsichtlich der Vollstreckung der weit überwiegenden Zahl der
Sanktionen,
nämlich der ambulanten Sanktionen (Geldstrafe im allgemeinen
Strafrecht; Erziehungsmassregeln,
Verwarnung, Auflagen im Jugendstrafrecht), fehlen dagegen statistische
Angaben. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Massregeln der
Besserung
und Sicherung. Infolge des Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen
Informationen ist z.B. die Rate der eine Geldstrafe in Form einer
Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen nicht genau ermittelbar.
Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch Gegenüberstellung
der
Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten mit den zur Verbüssung einer
Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt aufgenommenen
Personen
bestimmen. Wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume von
Strafverfolgungs-
und Strafvollzugsstatistik ist eine exakte Bestimmung nicht möglich.
Über die Zahl der
Untersuchungshaftanordnungen, der
Untersuchungsgefangenen und über die Dauer der Untersuchungshaft
fehlen vollständige
statistische Nachweise.
Für die StVerfStat werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit
Untersuchungshaft erfasst, wobei zugrunde liegende Straftat,
Geschlecht,
Haftgründe, Dauer der Untersuchungshaft, auch im Vergleich zur
erkannten
Strafe, sowie die erkannte schwerste Entscheidung ausgewiesen werden.
Nicht
erfasst ist in der Zahl der Abgeurteilten mit Untersuchungshaft die –
mutmasslich
kleine - Zahl von Untersuchungsgefangenen, die überhaupt nicht
angeklagt
wurden, d.h., es fehlen Nachweise über Untersuchungsgefangene, bei
denen
das Verfahren gem. §§ 170 II, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor
Eröffnung
des Hauptverfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner
Haftanordnungen,
die nach Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entscheidung
ergehen,
also insbesondere Fälle des Sicherungsbefehls nach § 453c
StPO.
Die StVollz-Statistik informiert lediglich über die Zahl der am jeweiligen Stichtag inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Stichtagszahlen sind aber kein Mass für die Zahl inhaftierter Personen, sondern ein Mass für (auf Personen bezogene) Inhaftierungszeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl der Inhaftierten und der Haftdauer. Je kürzer die Inhaftierungszeit ist, desto geringer ist der Ausschnitt der am Stichtag erfassten Zahl der Inhaftierten. Deshalb ist die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Untersuchungsgefangenen wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden Zahlen von StVollz-Statistik und StVerfStat erheblich voneinander abweichen. In den ebenfalls in der StVollz-Statistik ausgewiesenen Zahlen über Zugänge sind nicht nur Erstaufnahmen in den Vollzug erfasst, sondern jede Aufnahme. Es kann deshalb, insbesondere bei Verlegungen in andere Anstalten, zu Mehrfachzählungen kommen. In den StVollz-Statistiken fehlen Angaben zu Haftdauer, Haftgrund, zugrunde liegender Straftat.
Über die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefangenen informiert die StVollz-Statistik nur unvollständig. Nachgewiesen werden zum einen demographische Daten der zum Stichtag – 31.3. – erfassten Gefangenen, zum anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die aber, wie bereits erwähnt, kein brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten – Zugangs- bzw. Abgangszahlen – sind nicht aussagekräftig für eine Zählung von Personen, weil jede Verlegung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen innerhalb einer Anstalt gezählt werden. In welchem Umfang dies erfolgen kann, zeigt eine neuere Untersuchung von Dünkel. Danach standen hinter den im Jahr 2000 in der StVollz-Statistik für Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen 1.126 Zugängen wegen Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt nur 628 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssende Personen (Dünkel, Frieder; Scheel, Jens: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern, Mönchengladbach 2006, S. 38, Tab. 5.1). Auch die jeweils zum Stichtag ermittelten Bestandszahlen geben die Zahl der insgesamt Inhaftierten nicht korrekt wieder, weil zum einen Gefangene mit einer Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil Bestandszahlen „empfindlich“ sind für anstaltsorganisatorische und vollzugliche Massnahmen, wie sie etwa die sog. „Weihnachtsamnestien“, aber auch Lockerungen darstellen.
Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche alten Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regionalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicherheiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin-West (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und Schleswig-Holstein (1981 - 1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Einstellungen aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder geschätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".
Grenzen der Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die veröffentlichten Daten der StVerfStat auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West (seit 1995 mit Gesamtberlin) beschränken. Deshalb ist eine auf diese veröffentlichten Daten gestützte Beschreibung der Sanktionierungspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.
Wegen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die StA-Statistik (1993) und in die StVerfStat (1995) ist für diese Jahre eine geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unvermeidbar.
Trotz dieser nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der Sanktionierungspraxis seit 1882 hinsichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest in groben Zügen beschreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch die sog. "informellen Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössenordnungen im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt zu beschreiben und zu analysieren. Primärdatenerhebungen oder Aktenanalysen leiden demgegenüber unter dem regelmässig nicht ausräumbaren Nachteil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die einer Verallgemeinerung der Befunde entgegenstehen.
Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVerfStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundesländer (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer mit Gesamtberlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorgenommen und dargestellt.
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Die Strafzumessungspraxis in Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alte Bundesländer, weil die Daten der StVerfStat für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) lässt sich anhand der vorliegenden statistischen Daten für die letzten 125 Jahre überblicken. Kennzeichnend für die deutsche Strafzumessungspraxis ist danach - bezogen auf Verurteilte wegen Verbrechen und Vergehen - die nachhaltige Zurückdrängung der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen (stationäre Sanktionen) zugunsten ambulanter Sanktionen, namentlich der Geldstrafe (Schaubild 3).

Schaubild
3: Entwicklung
der Sanktionierungspraxis, aber ohne informelle Sanktionen
Deutsches Reich bzw. früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995
mit
Gesamtberlin,1882 .. 2006.
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht
Verurteilte
1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes, betrug der Anteil der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8% (Schaubild 3). Lediglich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug 0,03%; in der Folgezeit schwankte dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05% (1939) . Die in Schaubild 3 dargestellten sonstigen Sanktionen spiegeln im Wesentlichen die Sanktionierungspraxis gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugendstrafrecht wider. "Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner (Studien über die Strafzumessungspraxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931, S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".
1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2006 entfielen hierauf lediglich noch 8,7% aller Verurteilungen. Bezogen auf sämtliche (nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht) Verurteilten waren 2006 69,3% aller Strafen Verurteilungen zu Geldstrafe. Weitere 12,9% der Verurteilten wurden zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, 9,1% nach Jugendstrafrecht zu ambulanten Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln. Das volle Ausmass der Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berücksichtigt werden, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur Verurteilung führten. Denn dann dürften gegenwärtig (Stand: 2006) lediglich noch 3,6% aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Freiheitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.
Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen des Besonderen Teils des StGB weiterhin Freiheitsstrafe - zumindest neben Geldstrafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der Erkenntnis, dass unter generalpräventiven Gesichtspunkten weitgehend auf vollstreckte Freiheitsstrafen verzichtet werden kann und dass diese unter Resozialisierungsaspekten ungünstiger sind als alle anderen Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag, München 1992, C 21 f.).
Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB ist aber nicht nur gekennzeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgrund von Opportunitätsvorschriften, also der deutschen Variante von Diversion in Form verfahrensrechtlicher Entkriminalisierung.
Was das Ausmass angeht, in dem von den Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statistik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998 vor, ausgenommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik (bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Personenzählung in der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum zweiten die bis 1989 für einzelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teilweise fehlender Länderergebnisse auf die (alten) Bundesländer "hochgerechnet" werden mussten. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staatsanwaltschaftliche Erledigungen und gerichtliche Verurteilungen nicht auf dieselbe Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungszeiträume sind zeitlich versetzt.
Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiellrechtlicher Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten aufgefangen; auf diese Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa konstant gehalten werden (Schaubild 4). Weniger als die Hälfte aller sanktionierbaren Personen werden derzeit auch verurteilt; der Anteil der nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionierbaren Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,4% (2006; mit Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 42,9%) zurück (Schaubild 5).
Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die Staatsanwaltschaft. Anfang der 1980er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller Diversionsentscheidungen durch die StA ausgesprochen; dieser Anteil ist inzwischen auf 85,0% (unter Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,8%) gestiegen. Die quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für 2006: Rd. 810.000 Personen, deren Verfahren durch die StA gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG eingestellt worden waren, standen rd. 904.000 Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=760.528) oder deren Verfahren durch das Gericht gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG (N=143.000) eingestellt worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2006 47,3% aller formell oder informell Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.

Schaubild
4: Entwicklung
der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen
Strafrecht
und im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Absolute Zahlen (informell
Sanktionierte
gem. StPO, JGG,
BtMG).
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin
Schaubild
5: Entwicklung
der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen
Strafrecht
und im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen (informell
Sanktionierte
gem. StPO, JGG, BtMG).
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin
Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Strafrechtswissenschaft rechtliche und kriminalpolitische Bedenken erhoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Unbestimmtheit der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetzgebers, nicht aber der Exekutive, sei es, diese Voraussetzungen zu präzisieren. Durch die Opportunitätsvorschriften werde ein "exekutivisches Recht" geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonderstrafrecht, das flexibel den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und politischen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels §§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in denen früher mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei ("Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört schliesslich, durch § 153a StPO würden intellektuell und finanziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt ("Freikaufverfahren", "Reichenprivileg"), der "deal" sei nicht mehr aufzuhalten. Jedenfalls die in empirischer Hinsicht vorgetragenen Bedenken, insbesondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle, konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sanktionierungspraxis in Deutschland nicht bestätigt werden.
Im Jahr 2006 wurden in den alten Ländern (einschliesslich Gesamtberlin) insgesamt 932.352 Personen abgeurteilt, d. h. ein Hauptverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen, sei es durch Verurteilung, Einstellung, Freispruch oder durch die selbständige Anordnung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Von den Abgeurteilten wurden 751.387 Personen (=80,6%) verurteilt (Tabelle 1). 2006 waren von den Verurteilten 57.456 (7,6%) Jugendliche, 75.339 Heranwachsende (10,0%) und 618.592 (82,3%) Erwachsene. Dementsprechend kam weit überwiegend das allgemeine Strafrecht (645.485, 85,9%) zur Anwendung, nämlich bei 618.592 Erwachsenen und bei 26.893 nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden (zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende vgl. unten III., 3.1).
Die weit überwiegende Zahl
der Aburteilungen
(2006: 83,3%) erfolgte
nach allgemeinem Strafrecht. Wird
differenziert zwischen den nach allgemeinem und den nach
Jugendstrafrecht Abgeurteilten,
dann zeigen sich allerdings erhebliche Unterschiede in den
Verurteilungsraten.
Im Unterschied zur im Wesentlichen konstant gebliebenen
Verurteiltenrate des
allgemeinen Strafrechts (1976: 84,8%; 2006: 83,1%) ist
die
entsprechende Rate im Jugendstrafrecht in den letzten beiden
Jahrzehnten von
76,0% auf 67,9% zurückgegangen,
allerdings mit leicht
steigender Tendenz seit 1998.
Wie Tabelle 3 (Spalte 9) zeigt, beruhen
diese
Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme der Einstellungen gem.
§ 47
JGG. Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers, der in
§ 47 JGG
Möglichkeiten der erzieherisch motivierten, mit Auflagen oder
Weisungen
verbundenen Verfahrenseinstellung geschaffen hat, die über die
Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Strafverfahrensrechts weit
hinausreichen.
Tabelle
1:
Abgeurteilte und Verurteilte nach
allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2006; alle Straftaten.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin.
|
Jahr |
Abgeurteilte insg. |
% nach allg. Strafrecht Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
% nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte an Abgeurteilten insg. |
Verurteilte insgesamt |
% Verurteilte an Abgeurteilten insg. |
% nach allg. Strafrecht Verurteilte an Abgeurteilten nach allg. Strafrecht insg. |
% nach Jugendstrafrecht Verurteilte an Abgeurteilten nach Jugendstrafrecht insg. |
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
|
1976 |
839.679 |
83,2 |
16,8 |
699.339 |
83,3 |
84,8 |
76,0 |
|
1980 |
928.906 |
79,1 |
20,9 |
732.481 |
78,9 |
81,6 |
68,5 |
|
1985 |
924.912 |
80,2 |
19,8 |
719.924 |
77,8 |
81,0 |
65,1 |
|
1990 |
878.305 |
86,1 |
13,9 |
692.363 |
78,8 |
81,3 |
63,3 |
|
1995 |
937.385 |
86,7 |
13,3 |
759.989 |
81,1 |
84,0 |
61,7 |
|
2000 |
908.261 |
84,0 |
16,0 |
732.733 |
80,7 |
83,7 |
64,7 |
|
2005 |
964.754 |
83,7 |
16,3 |
780.659 |
80,9 |
83,5 |
67,8 |
|
2006 |
932.352 |
83,3 |
16,7 |
751.387 |
80,6 |
83,1 |
67,9 |
Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp. 10; Tabelle 3, Sp. 11). Die Höhe der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend vor allem auf der Einstellung des Verfahrens, die vor allem im Jugendstrafrecht deutlich zugenommen hat und dort das 2fache der Einstellungsrate im allgemeinen Strafrecht beträgt. Die weiteren Gründe für eine Nicht-Verurteilung sind quantitativ und bezogen auf alle Straftaten bedeutungslos.
Tabelle 2: Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin.
|
Jahr |
Abgeurteilte insg. |
Verurteilte insg. |
Nicht-Verurteilte insg. |
Selbständig auf Massregeln |
Neben Freispruch auf Massregeln |
von Strafe abgesehen |
Einstellung des Verfahrens ohne Massregeln |
Freispruch ohne Massregeln |
||
|
N |
N |
in % von (1) |
N |
in %
|
in
% |
in %
|
in % von (1) |
in % von (4) |
in %
|
|
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
|
|
1976 |
698.703 |
592.154 |
84,8 |
106.549 |
0,03 |
0,02 |
0,13 |
10,6 |
69,5 |
4,5 |
|
1980 |
735.170 |
599.832 |
81,6 |
135.338 |
0,03 |
0,01 |
0,06 |
14,0 |
75,8 |
4,4 |
|
1985 |
741.861 |
600.798 |
81,0 |
141.063 |
0,03 |
0,01 |
0,05 |
15,1 |
79,6 |
3,8 |
|
1990 |
756.285 |
615.089 |
81,3 |
141.196 |
0,04 |
0,01 |
0,07 |
15,2 |
81,7 |
3,3 |
|
1995 |
813.055 |
683.258 |
84,0 |
129.797 |
0,04 |
0,01 |
0,06 |
13,1 |
81,9 |
2,8 |
|
2000 |
763.307 |
638.893 |
83,7 |
124.414 |
0,07 |
<0,01 |
0,05 |
13,5 |
82,7 |
2,7 |
|
2005 |
807.427 |
674.004 |
83,5 |
133.423 |
0,08 |
<0,01 |
0,04 |
13,8 |
83,8 |
2,6 |
|
2006 |
776.376 |
645.485 |
83,1 |
130.891 |
0,08 |
<0,01 |
0,04 |
14,0 |
83,0 |
2,7 |
|
Jahr |
Abgeurteilte insg. |
Verurteilte insg. |
Nicht-Verurteilte insg. |
Selbständig auf Massregeln |
Überweisung an den Vormundschaftsrichter |
Einstellung des Verfahrens insg. |
|
Freispruch |
|||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
|
|
N |
N |
in % von (1) |
N |
in % von (1) |
in % von (1) |
in % von (1) |
in % von (4) |
in % von (1) |
in % von (4) |
in % von (1) |
|
|
1976 |
140.976 |
107.185 |
76,0 |
33.791 |
0,03 |
0,04 |
20,8 |
86,8 |
15,8 |
66,0 |
3,1 |
|
1980 |
193.736 |
132.649 |
68,5 |
61.087 |
0,02 |
0,01 |
29,0 |
91,8 |
24,4 |
77,4 |
2,5 |
|
1985 |
183.051 |
119.126 |
65,1 |
63.925 |
0,01 |
0,02 |
32,6 |
93,4 |
27,1 |
77,6 |
2,3 |
|
1990 |
122.020 |
77.274 |
63,3 |
44.746 |
0,02 |
0,02 |
34,3 |
93,5 |
28,7 |
78,4 |
2,4 |
|
1995 |
124.330 |
76.731 |
61,7 |
47.599 |
0,02 |
0,01 |
35,6 |
93,0 |
30,7 |
80,2 |
2,7 |
|
2000 |
144.954 |
93.840 |
64,7 |
51.114 |
0,02 |
0,02 |
32,7 |
92,8 |
28,6 |
81,0 |
2,5 |
|
2005 |
157.327 |
106.655 |
67,8 |
50.672 |
0,03 |
0,02 |
29,2 |
90,6 |
24,9 |
77,3 |
3,0 |
|
2006 |
155.976 |
105.902 |
67,9 |
50.074 |
0,02 |
0,01 |
29,4 |
91,6 |
25,7 |
80,0 |
2,7 |
§§ 153, 153a, 153b StPO sind im allgemeinen Strafverfahrensrecht die Mittel der verfahrensrechtlichen Entkriminalisierung, die sich dadurch auszeichnet, dass nicht die Strafbarkeit, sondern lediglich der Verfolgungszwang eingeschränkt ist. Die Verfahrenseinstellung dient nicht nur den justizökonomischen Zielen der Verfahrensbeschleunigung und der Justizentlastung, sondern sie ist in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt worden. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass "als persönliche Abschreckung des Täters ... häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen ihn wegen einer Straftat ermittelt wurde" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, S. 3. Rdnr. 5). Während von der Warte der Justiz aus bei der Einstellung gem. § 153a StPO von einer einverständlichen Sanktionierung und bei Einstellung gem. § 153 StPO von "Sanktionsverzicht" gesprochen werden kann, weil auf die Auferlegung eines weiteren Übels verzichtet wird, stellt sich aus der Sicht des Beschuldigten (in sozialwissenschaftlicher Betrachtung) die Problematik von "Sanktion durch Verfahren", weshalb hier - aus sozialwissenschaftlicher Perspektive - Personen, deren Verfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden sind, als "informell Sanktionierte" bezeichnet werden.
Informelle Sanktionen sind nicht nur im Jugendstrafrecht, sondern auch im allgemeinem Strafrecht quantitativ bedeutsam. Durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153, 153a, 153b StPO ist es der Praxis gelungen, trotz des Anstiegs der Zahl der sanktionierbaren Personen die Zahl der Verurteilten in etwa konstant zu halten (Schaubild 6). Relativ gesehen heisst dies, dass der Anteil der formell Sanktionierten an allen (informell und formell) Sanktionierten deutlich rückläufig ist. 1981 dürften noch 66% formell sanktioniert worden sein, 2006 lediglich noch 47,5% (Schaubild 7), entsprechend ist der Anteil der nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierten von 34% (1981) auf 52,5% (2006) gestiegen.
Die Zunahme der Opportunitätsentscheidungen beruht weitestgehend auf den Einstellungen ohne Auflage gem. §§ 153, 153b StPO (Schaubild 6). Innerhalb der Opportunitätsentscheidungen ging der Anteil der unter Auflagen eingestellten Verfahren von 57% (1981) auf 36,3% (2006) zurück. Die Einstellung unter Auflagen/Weisungen ist faktisch eine pekuniäre Denkzettelsanktion, denn auf die Geldbussenauflage entfielen 2006 82,9% aller Auflagen / Weisungen.
Träger der Opportunitätsentscheidung ist vor allem und in wachsendem Masse die Staatsanwaltschaft. Von allen Einstellungsentscheidungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO wurden 2006 lediglich 14,3% durch das Gericht getroffen.
Schaubild
6: Nach
allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 –
2006.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin
Schaubild
7: Nach
allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 –
2006.
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt
(Diversionsraten).
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995* mit Gesamtberlin
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Cannabis-Entscheidung von 1994 die Entscheidung des Gesetzgebers, den Verfolgungszwang prozessual einzuschränken, verfassungsrechtlich nicht beanstandet, vorausgesetzt, das "Prinzip der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit" und der "Grundsatz der Bestimmtheit der Strafvorschrift" würden gewahrt (BVerfGE 90, 145 [191]). Deshalb wurden die Länder für verpflichtet erklärt, "für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen" (BVerfGE 90, 145 [190]). Wie der Zeitreihenvergleich zeigt, werden die zwischen den alten Ländern (der Zeitreihenvergleich ist für die neuen Länder erst ab den 1990er Jahren und auch dann nur teilweise möglich) bestehenden Unterschiede im Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten jedoch nicht geringer, sondern sogar deutlich grösser (Schaubild 8). Die Spannweite der Diversionsraten betrug 1981 11%, 2006 hingegen über 20%. Die Bandbreite der Diversionsrate reichte 2006 von 41,5% (Bayern) bis 61,7% (Hessen) und 63,6% (Schleswig-Holstein). Von 100 nach allgemeinem Strafrecht sanktionierbaren Personen wurde in Bayern bei 42 das Verfahren eingestellt, 58 wurden verurteilt, in Hessen wurden dagegen nur 38 verurteilt, in Schleswig-Holstein sogar nur 36.

Schaubild
8: Nach
allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach
Ländern,1981 – 2006.
Anteile der staatsanwaltschaftlichen und
gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf
nach allg. Strafrecht (informell und
formell) Sanktionierte (Diversionsraten)
Zwischen den Ländern bestehen Unterschiede nicht nur hinsichtlich des "Ob", sondern auch hinsichtlich des "Wie" der Einstellung (Schaubild 9). In Bayern wird relativ selten eingestellt (2006: 41,5%), wird aber eingestellt, dann überwiegend unter Auflagen/Weisungen (2006: 23,0% mit, 18,5% ohne Auflagen – bezogen auf Sanktionierte insg.) erfolgende Einstellungen. Den Gegensatz bildet Schleswig-Holstein, wo nicht nur sehr viel mehr als in Bayern eingestellt wird, sondern die Einstellungen zumeist auch ohne Auflagen/Weisungen (Schleswig-Holstein: Diversionsrate 63,6%, 19,5% mit, 44,1% ohne Auflagen) erfolgen. In Schleswig-Holstein ist der Anteil der folgenlosen Diversion (2006: 44,1%) sogar höher als die gesamte Diversionsrate in Bayern (2006: 41,5%). Die Wahrscheinlichkeit, dass das Strafverfahren folgenlos eingestellt wird, war deshalb in Schleswig-Holstein fast 2,5-mal so hoch wie in Bayern. In den neuen Ländern ist, wie Schaubild 9 zeigt, die Einstellungspraxis homogener.
Schaubild
9: Nach
allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach
Ländern, 2006.
Anteile der staatsanwaltschaftlichen und
gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf
nach allg. Strafrecht (informell und
formell) Sanktionierte (Diversionsraten)
Ob deshalb die Einstellungspraxis der StA als "im Wesentlichen uneinheitlich" anzusehen ist, kann aufgrund der für die StA-Statistik erhobenen Daten nur ungefähr und nicht hinreichend differenziert festgestellt werden. Denn Voraussetzung für die Beantwortung dieser Frage wäre, dass die Tat- und Täterstruktur, insbesondere also Art und Schere Delikte, Alter, Geschlecht und Vorstrafenbelastung, in den entscheidungsrelevanten Merkmalen vergleichbar wären. Hierzu enthält die StA-Statistik aber keine Informationen.
Unter den Auflagen dominierten schon immer die Geldauflagen (Tabelle 4). 2006 entfielen hierauf in der BRD 82,9% aller gem. § 153a StPO durch Staatsanwaltschaft oder Gericht verhängten Auflagen. Trotz der durch § 155a StPO auferlegten Verpflichtung, in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit eines TOA zu prüfen, kommt dem TOA als Einstellungsgrund im Rahmen von § 153a StPO immer noch eine marginale Bedeutung zu. 2006 entfielen hierauf 3,9% aller Einstellungen gem. § 153a StPO. Mit 5% und mehr wiesen lediglich Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt überdurchschnittlich hohe Anteile auf. Selbst wenn TOA und Schadenswiedergutmachung (§ 153a I Nr. 1 StPO) zusammengerechnet werden, entfielen hierauf 2006 in den alten Bundesländern im Schnitt 10,7% aller Einstellungen gem. § 153a StPO.
Tabelle 4: Nach § 153a StPO durch StA oder Gericht informell Sanktionierte nach Art der Auflagen/Weisungen – nach Ländern, 2006
|
|
§ 153a I StPO. |
§ 153a
Nr. 1 StPO |
§ 153a
Nr. 2 StPO |
§ 153a
Nr. 3 StPO |
§ 153a
Nr. 4 StPO |
§ 153a
Nr. 5 StPO |