KIS

 Konstanzer Inventar Sanktionsforschung
 im Internet:  <www.uni-konstanz.de/rtf/kis>

 

Wolfgang Heinz:

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006

Stand: Berichtsjahr 2006  Version: 1/2008

 

Originalpublikation im Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2008 unter

<http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/>: PDF-Versionen:

 

Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf (dieser Text)

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Zitierhinweis: 
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006
(Stand: Berichtsjahr 2006).       
Internet-Publikation: Konstanzer Inventar Sanktionsforschung 2008
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf> Version 1/2008       

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ÜBERSICHT

I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts

1. Strafrecht und Strafe im Wandel

2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick

2.1 Entkriminalisierung

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung

2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips

2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB

2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG

3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Strafrecht

3.1.1 Absehen von Strafe

3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt

3.1.3 Strafen

3.1.4 Nebenfolgen

3.1.5 Massnahmen

3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts

3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts

3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Varianten von "Diversion"

II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen

2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVerfStat

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen

2.2.4 Bewährungshilfestatistik

2.2.5 Strafvollzugsstatistik

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung

III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen

1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht

1.3 Abgeurteilte und Verurteilte

2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht

2.1 Informelle Sanktionen

2.2 Formelle Sanktionen

2.2.1 Bedeutungsgewinn der Geldstrafe

2.2.2 Zurückdrängung der Freiheitsstrafen

2.2.3 Bedeutungsgewinn von Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe

2.2.4 Bedeutungslosigkeit der sonstigen ambulanten Sanktionen - Absehen von Strafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

2.2.5 Untersuchungshaft

3. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht

3.1 Durch Jugendgerichte verurteilte Jugendliche und Heranwachsende

3.2 Informelle Sanktionen

3.3 Formelle Sanktionen

3.3.1 Bedeutungsgewinn ambulanter Massnahmen

3.3.2 Die formellen Sanktionen im Einzelnen

3.4 Untersuchungshaft

4. Freiheitsentziehende Sanktionen nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht im Vergleich

5. Straf- und Untersuchungsgefangene

6. Europäischer pönologischer Vergleich

IV. Entwicklung der Massregelpraxis in Deutschland

1. Freiheitsentziehende Massregeln der Besserung und Sicherung

1.1 Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt

1.2 Sicherungsverwahrung

2. Ambulante Massregeln der Besserung und Sicherung

V. Zusammenfassung

Glossar der Fachbegriffe

Abkürzungsverzeichnis

Anhang

Die Umstellung von „umgerechneter“ auf „echte“ Personenzählung in der StA-Statistik in ihren statistischen Auswirkungen. Analyse anhand der Daten für das Jahr 1998

Weiterführende Literatur des Verfassers:


Verzeichnis der Schaubilder:

 

Schaubild 1:   Strafrechtliche Folgen (nach StGB) 19

Schaubild 2:   Strafrechtliche Folgen (nach JGG) 26

Schaubild 3:   Entwicklung der Sanktionierungspraxis, aber ohne informelle Sanktionen Deutsches Reich bzw. früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin,1882 .. 2006.   Anteile, bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte  41

Schaubild 4:   Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Absolute Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  44

Schaubild 5:   Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  44

Schaubild 6:   Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  49

Schaubild 7:   Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt (Diversionsraten).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995* mit Gesamtberlin  49

Schaubild 8:   Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern,1981 – 2006.  Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten) 50

Schaubild 9:   Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern, 2006.  Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten) 51

Schaubild 10: Entwicklung der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht, 1950 .. 2006 Absolute Zahlen.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  53

Schaubild 11: Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte nach der Zahl der Tagessätze, 1975 .. 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  54

Schaubild 12: Nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe Verurteilte nach der Höhe der Tagessätze, 1975 .. 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe bis 360 Tagessätzen Verurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  55

Schaubild 13: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung (5-Jahres-Durchschnitte), 1960 - 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafe Verurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  58

Schaubild 14: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung, 1981 - 2006. Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  59

Schaubild 15: Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verbüssende Gefangene, jeweils am 31. März.  Gefangenenrate (pro 100.000 strafmündige Einwohner)  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin  60

Schaubild 16: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer der verhängten Freiheitsstrafen, 1975-2006.   5-Jahres-Durchschnitte; Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  62

Schaubild 17: Nach allgemeinem Strafrecht zu Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Freiheitsstrafen, 1981 – 2006  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  63

Schaubild 18: Nach allgemeinem Strafrecht zu unbedingt verhängten Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006.   5-Jahres-Durchschnitte.Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  64

Schaubild 19: Nach allgemeinem Strafrecht zu unbedingter Freiheitsstrafen Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006.   Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  65

Schaubild 20: Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen, 1970 – 2006.  Anteile, bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen (Aussetzungsraten).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  69

Schaubild 21: Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen, 1975-2006.   5-Jahres-Durchschnitte.  Anteile, bezogen auf aussetzungsfähige Freiheitsstrafen bis zwei Jahre insgesamt  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 70

Schaubild 22: Nach allgemeinem Strafrecht zu bedingter Freiheitsstrafe Verurteilte nach der Dauer; 1975 – 2006. 5-Jahres-Durchschnitte.Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  71

Schaubild 23: Nach allgemeinem Strafrecht zu bedingter Freiheitsstrafe Verurteilte nach der Dauer; 1981 – 2006. Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  71

Schaubild 24: Nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Absolute Zahlen.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  73

Schaubild 25: Nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Bewährungsraten nach Vorverurteilung.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  74

Schaubild 26: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht, 1975 – 2006.  Anteile, bezogen auf Verurteilte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  77

Schaubild 27: Untersuchungshaftraten nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  77

Schaubild 28: Untersuchungshaftraten bei den nach Jugendstrafrecht Verurteilten, nach Ländern, 2006  Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt 78

Schaubild 29: Untersuchungshaftraten bei den nach Jugendstrafrecht (formell oder informell) Sanktionierten, nach Ländern, 2006  Anteile, bezogen auf nach JGG Sanktionierte insgesamt 79

Schaubild 30: Untersuchungshaftraten bei den nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, nach Ländern, 2006   Anteile, bezogen auf nach nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte insgesamt 79

Schaubild 31: Untersuchungshaftraten bei den nach allgemeinem Strafrecht (formell oder informell) Sanktionierten, nach Ländern, 2006.  Anteile, bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierte insgesamt 80

Schaubild 32: Dauer der Untersuchungshaft, nach Deliktsgruppen  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin, 2006. 83

Schaubild 33: Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte mit vorangegangener Untersuchungshaft, nach Art der Sanktion, 1975 - 2006.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  84

Schaubild 34: Durch die Jugendgerichte Verurteilte, 1955 - 2006.   Absolute Zahlen der jugendlichen und der heranwachsenden (nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht) Verurteilten (abs. Zahlen, in Tausend)   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  85

Schaubild 35: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.  Absolute Zahlen (in Tausend).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  86

Schaubild 36: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, 1955 - 2006 Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  87

Schaubild 37: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, nach Hauptdeliktsgruppen, 2006.  Anteile der nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden; nach Hauptdeliktsgruppen   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  88

Schaubild 38: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, Straftaten insgesamt, nach Ländern 2006.  Anteile der nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden  89

Schaubild 39: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht, nach Ländern 2006. Hauptdeliktsgruppe VIII. Straftaten im Strassenverkehr (§§ 142,315b, 315c, 316, 222, 229, 323a StGB i.V. mit Verkehrsunfall, ausserdem nach dem StVG). Anteile der nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden  89

Schaubild 40: Sanktionierung von Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht im Vergleich (Straftaten ohne Straftaten im Strassenverkehr). Anteile der zu unbedingter, bedingter Jugend-/Freiheitsstrafe oder zu Jugendarrest Verurteilten an den insgesamt Verurteilten. Baden-Württemberg 2005: N=32.953  90

Schaubild 41: Nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 - 2006.   Anteile, bezogen auf nach Jugendstrafrecht (formell und informell) Sanktionierte.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  92

Schaubild 42: Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen, bezogen auf nach JGG (formell und informell) Sanktionierte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  93

Schaubild 43: Diversionsraten bei deutschen Jugendlichen wegen leichter Eigentumsdelikte (§ 242, 247, 248a StGB als einziges oder schwerstes Delikt) in Abhängigkeit von der Vorbelastung, nach Ländern (1994).  Totalerhebung Eintragungen im Zentral- oder Erziehungsregister 95

Schaubild 44:             Diversionsraten (Staatsanwaltschaft und Gericht) im Jugendstrafrecht  1981 .. 2006. Anteil der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte, nach Ländern  96

Schaubild 45: Diversionsraten im Jugendstrafrecht nach Ländern, 2006  Anteil der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG, bezogen auf nach Jugendstrafrecht informell und formell Sanktionierte  96

Schaubild 46: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte nach der Art der formellen Sanktionen, 1950 – 2006.  Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  100

Schaubild 47: Nach Jugendstrafrecht zu formellen ambulanten Sanktionen Verurteilte, 1950 - 2006 .  Anteile, bezogen auf ambulante Sanktionen insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  101

Schaubild 48: Nach Jugendstrafrecht zu Erziehungsmassregeln Verurteilte, 1950-2006. Raten bezogen auf verhängte Erziehungsmassregeln insgesamt   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  102

Schaubild 49: Nach Jugendstrafrecht zu Zuchtmitteln Verurteilte, 1950 - 2006 . Raten bezogen auf verhängte Zuchtmittel insgesamt  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  105

Schaubild 50: Nach Jugendstrafrecht zu Auflagen Verurteilte, 1954 – 2005.  Raten bezogen auf insgesamt verhängte Auflagen (als Zuchtmittel).  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  105

Schaubild 51: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte, 1950 – 2006. Raten bezogen auf durch Urteil verhängte Jugendarreste.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  106

Schaubild 52: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Jugendstrafen, 1950 - 2006.  Raten bezogen auf verhängte Jugendstrafen.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  107

Schaubild 53: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte, mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung (5-Jahres-Durchschnitte), 1975-2006.   Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  109

Schaubild 54: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte  mit und ohne Strafaussetzung zur Bewährung, nach der Dauer (5-Jahres-Durchschnitte), 1975-2006  Anteile, bezogen auf nach JGG Verurteilte insgesamt.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  109

Schaubild 55: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendstrafe Verurteilte nach der Dauer der insgesamt verhängten Jugendstrafen, 1950 - 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  110

Schaubild 56: Nach Jugendstrafrecht verhängte, aussetzungsfähige Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung, 1960 – 2006.  Anteile, bezogen auf aussetzungsfähige Jugendstrafen der jeweiligen Kategorie (Aussetzungsraten). Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  111

Schaubild 57: Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Absolute Zahlen.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  113

Schaubild 58: Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach früherer Verurteilung der Probanden, 1977 - 2005.   Bewährungsraten nach Vorverurteilung.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, ohne Hamburg  113

Schaubild 59: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte mit vorangegangener Untersuchungshaft, nach Art der Sanktion, 1975 - 2006.   Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  115

Schaubild 60: Dauer der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen, 2006. Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  116

Schaubild 61: Freiheitsentziehende Strafen nach Jugend- und nach allgemeinem Strafrecht, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  116

Schaubild 62: Dauer der nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht verhängten Freiheitsstrafen ab 6 Monaten, 1981 – 2006.  Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  117

Schaubild 63: Gefangene in westeuropäischen Staaten – 2006.  Gefangenenraten pro 100.000 der Wohnbevölkerung  119

Schaubild 64: Abgeurteilte mit Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung, 1955 .. 2006.   Absolute Zahlen. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin  120

Schaubild 65: Im psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte (Stichtagszählung, Bestandszahlen jeweils 31.3. eines jeden Jahres) Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 (Sicherungsverwahrte) bzw. seit 1996 (Massregelvollzug) mit Gesamtberlin  121

Schaubild 66: Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nach ausgewählten Deliktsgruppen, 2006   Anteile pro 1.000 Abgeurteilte.   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  122

Schaubild 67: Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach ausgewählten Deliktsgruppen, 2006.  Anteile pro 1.000 Abgeurteilte.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  123

Schaubild 68: Abgeurteilte Schuldunfähige mit Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen, 2006. Anteile, bezogen auf die Schuldunfähigen der jeweiligen Deliktsgruppe.   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  124

Schaubild 69: Abgeurteilte mit Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen und nach Schuldunfähigkeit, verminderter bzw. voller Schuldfähigkeit, 2006.  Anteile, bezogen auf die Unterbringungsanordnungen der jeweiligen Deliktsgruppe.   Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  124

Schaubild 70: Verurteilte mit verminderter Schuldfähigkeit, 2006.  Anordnung der Unterbringung gem. § 63 und § 64 StGB nach Deliktsgruppen Anteile, bezogen auf die vermindert Schuldfähigen der jeweiligen Deliktsgruppe.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006  125

Schaubild 71: In Sicherungsverwahrung Untergebrachte (Stichtagszählung, jeweils 31.3. eines jeden Jahres), absolute Zahlen  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, 1992 mit Gesamtberlin, seit 1993 Deutschland  126

 

Verzeichnis der Tabellen:

Tabelle 1:      Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2006; alle Straftaten.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 46

Tabelle 2:      Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 47

Tabelle 3:      Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 47

Tabelle 4:      Nach § 153a StPO durch StA oder Gericht informell Sanktionierte nach Art der Auflagen/Weisungen – nach Ländern, 2006. 52

Tabelle 5:      Zu Geldstrafe Verurteilte sowie Zugänge im Strafvollzug wegen Ersatzfreiheitsstrafe.  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 56

Tabelle 6:      Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte nach der Dauer der Freiheitsstrafe, 2006  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin. 61

Tabelle 7:      Lebenslange Freiheitsstrafe.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006. 67

Tabelle 8:      Untersuchungshaftrate insgesamt und Haftgründe  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 81

Tabelle 9:      Untersuchungshaftrate insgesamt und Dauer der Untersuchungshaft  Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. 82

Tabelle 10:    Diversionspraxis im Landgerichtsbezirk Flensburg in Verfahren gegen Jugendliche oder nach JGG abgeurteilte Heranwachsende – 1998 und 2003 im Vergleich. 98

Tabelle 11:    Insgesamt und schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktionsart.  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006. 98

Tabelle 12:    Schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktionen – Landgerichtsbezirk Flensburg – 1993 und 2003  104

Tabelle 13:    Nach Jugendstrafrecht Verurteilte nach der Dauer der Jugendstrafe, 2006 Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin  108

Tabelle 14:    Nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht verhängte Freiheitsstrafen / Jugendstrafen insgesamt und mit Bewährung – Aussetzungsraten  Früheres Bundesgebiet mit Gesamtberlin 2006. 112

Tabelle 15:    Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) und Fahrverbot wegen Straftaten im Strassenverkehr. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1994 mit Gesamtberlin. 127

Tabelle A1:    Informell oder formell Sanktionierte im JGG. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 142

Tabelle A2:    Informell oder formell Sanktionierte im allgemeinen Strafrecht. Gegenüberstellung der Ergebnisse von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung in der StA-Statistik. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 143

Tabelle A3:    Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 144

Tabelle A4:    Berechnungen zur Auswirkung der Umstellung von "umgerechneter" auf "echte" Personenzählung hinsichtlich der Ergebnisse zur Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder mit Berlin), 1998. 145

 

 

Die unterstrichenen Begriffe werden im Glossar / Abkürzungsverzeichnis  erläutert.

 

I. Das Sanktionensystem des deutschen Strafrechts

1. Strafrecht und Strafe im Wandel

Das materielle Strafrecht, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Straftat­folgen regelt, ist im Strafgesetzbuch (StGB)*, in strafrechtlichen Haupt­gesetzen (Jugend­­gerichtsgesetz, Wehrstrafgesetz) und in zahlreichen Nebengesetzen (z.B. Abgaben­ordnung, Betäubungsmittelgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Strassen­verkehrsgesetz, Urheberrechts­gesetz, Waffengesetz) geregelt. Quantitativ domi­nieren freilich die Delikts­tatbestände des StGB das Bild der Kriminalität und der Sank­tionierungs­praxis. Die weit überwiegende Zahl aller Verurteilungen erfolgt nämlich wegen Verbrechen und Vergehen des StGB. So wurden z.B. 2006 751.387 Personen ver­urteilt, davon 80,9% gem. StGB (darunter waren allerdings 22,1% Vergehen im Strassen­verkehr), weitere 5,6% wegen Verkehrs­delikten, die nach Strassen­verkehrs­gesetz strafbar waren, schliesslich 13,5% wegen strafrechtlicher Nebengesetze$(Quelle: Sanktionierung_Sonderberechnungen.xls).

Das geltende StGB geht zurück auf das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871. Aufgrund einer Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat als Folge der Betonung verfassungsrechtlicher und men­schen­rechtlicher Grenzen des Straf­rechts haben sich freilich die Auffassungen hinsichtlich Ziel, Möglichkeiten und Gren­zen strafrechtlicher Sozialkontrolle grundlegend gewandelt. Mit Jescheck (Einführung, in: dtv-Textausgabe StGB, 39. Aufl., 2004, S. XII f.) lässt sich das Ergebnis dieses Wandels folgender­massen beschreiben: "Die Er­kenntnis, dass das Strafrecht nur ein Mittel der sozialen Kontrolle neben anderen ist und wegen der mit seiner Anwen­dung verbundenen tiefen Ein­griffe in Freiheit, Ansehen und Einkommen der Betrof­fenen und wegen der daraus folgenden sozialen Nachteile möglichst sparsam verwendet werden sollte, hat sich weitgehend durchgesetzt. Zugleich ist durch die vielfäl­tigen ideo­logi­schen Angriffe auf alle repressiven Institutionen des Staates als Gegen­effekt die Über­zeugung gewachsen, dass nur ein am Schuldprinzip orientiertes Straf­recht den Schutz der Allgemeinheit in Freiheit ermöglicht, weil allein ein solches Recht den Menschen als verantwortlichen Mitbürger betrachtet, indem es durch Gebot und Sanktion an seine Einsicht und seine Disziplin appelliert, aber damit auch Ernst macht. Auch die Not­wendig­keit der Beschränkung des Strafrechts durch die Grundsätze des Rechtsstaats und die Erkenntnis, dass nicht alles, was für die Behandlung von Rechts­brechern zweckmässig erscheint, auch gerecht ist, sind heute Allgemeingut gewor­den. Allmählich beginnt man ferner zu verstehen, dass die Humanität als Grundlage der Kriminalpolitik nicht mehr nur eine Angelegenheit des Ide­alismus von Einzelnen ist, die sich dieser Sache aus Mitgefühl annehmen, sondern auch eine Frage der Mitverantwortung der Gesellschaft für die Kri­minalität, und dass die Sorge um den Rechtsbrecher nicht eine Gnade, son­dern ein verbindlicher Auftrag des Sozialstaats ist. Endlich wird die Straf­rechts­pflege selbst - viel stärker als früher - nicht mehr nur als Instanz für die Verwirk­lichung der Gerechtigkeit verstanden, sondern auch als eine sozi­ale Aufgabe, die durch die Art und Weise ihrer Erfüllung dem straffälligen Menschen eine Lebenshilfe geben soll. Dabei wird die Wirksamkeit der Straf­rechts­pflege nicht so sehr in dem statistischen Nachweis von Erfolgen bei der Resozialisierung von Straftätern gesehen als vielmehr in einer Aus­ge­staltung der gesamten kriminal­rechtlichen Tätigkeit des Staates, die sich mit dem geschärften sozialen Gewissen unserer Zeit vereinbaren lässt. Die neueste Entwicklung der Kriminalität hat freilich auch der verständnisberei­ten Allgemeinheit gezeigt, dass zur Bekämpfung der Gewaltdelikte, der Se­xualstraftaten, insbesondere an Kindern, der Brandstiftung an Asylanten- und Ausländer­heimen, des Auftretens von bewaff­neten Schlägertrupps, des Ein­bruchs­diebstahls in Wohnungen und der orga­ni­sierten Kriminalität Frei­heitsstrafen und freiheits­entziehende Massregeln voll eingesetzt werden müssen, ohne die Resozi­ali­sierungs­aufgabe des Strafvollzugs aus den Augen zu verlieren. Die Grundstimmung der Bevöl­kerung beginnt in Richtung auf eine Verschärfung der Kriminalpolitik umzu­schlagen und die grossen politi­schen Parteien scheinen sich dem anzuschliessen."

Leitend für die Ausgestaltung des Sanktionensystems waren vor allem die beiden zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, das Rechts- und das So­zialstaatsprinzip.

·        Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden die für die Strafgesetzgebung zen­tra­len Grundsätze der Geeignetheit der Mittel, der Verhältnismässigkeit sowie das Subsi­di­ari­täts­prinzip abgeleitet. Diese Leitprinzipien einer ra­tio­nalen Strafgesetzgebung sind nicht nur für die Frage entscheidend, ob und inwieweit ein Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern auch dafür, welche Sanktionen angedroht werden. Bestimmen Eignung und Erforderlichkeit den Einsatz der Strafe, dann führt nicht jede schuld­hafte Tatbestandsverwirklichung zwingend zur - durch das Mass der Schuld begrenzten - Bestrafung, wie dies für das Vergeltungs­strafrecht selbstverständlich war: "Wo Strafe nicht erforder­lich ist, kann, wo sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 4). Strafrecht ist danach nicht nur ultima ratio im Instrumentarium des Ge­setzgebers, sondern muss mit seinen Sanktionen auch geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks sein, wobei das verfas­sungsrechtliche Gebot des sinn- und massvollen Strafens zu beachten ist (vgl. Heinz: Kriminalpolitik an der Wende zum 21. Jahrhundert: Taugt die Kriminalpolitik des ausgehenden 20. Jahrhunderts für das 21. Jahrhun­dert? Bewährungshilfe 2000, 131 ff.).

·        Das Sozialstaatsprinzip verlangt von der Gemeinschaft "staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteili­gung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind" (BVerfGE 35, 202, [235]). Das (Re-)Sozia­lisierungs­ziel des Strafrechts folgt danach aus der verfassungsrechtlichen Anerkennung der Menschen­würde und dem Sozialstaatsprinzip. Die Bedeutung dieses Prinzips er­schöpft sich nicht in der Bestimmung des Vollzugsziels und in der Ausgestaltung eines (behandlungsorientierten) Vollzugs, sondern prägt die Ausgestaltung des strafrechtlichen Sanktionensystems insgesamt.

Dem Wandel im Verständnis der Aufgaben des Strafrechts entspricht es, dass das Recht der Sanktionen tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat (vgl. zusammenfassend Roxin, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., München 1997, § 4). Zum einen wurde das System der dem Schuldausgleich die­nenden Strafen durch eine "zweite Spur" ergänzt, das System der Massregeln der Besserung und Sicherung. Zum zweiten wurde, entsprechend der Einsicht, dass Strafrecht nur ultima ratio sein kann, das Strafrecht auf ma­teriellrechtlichem, vor allem aber auf verfahrensrechtlichem Wege ent­krimi­nalisiert. Zum dritten wurde das Strafensystem selbst wiederholt geän­dert, um es mit den gewandelten kriminalpolitischen Grundkonzeptionen in Überein­stim­mung zu bringen.

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2. Die Sanktionenrechtsreform im Überblick

2.1 Entkriminalisierung

2.1.1 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Entkriminalisierung

Der Forderung nach Entkriminalisierung als Ausdruck des ultima ratio-Ge­dankens hat der deutsche Gesetzgeber zum einen durch eine materiell-rechtliche, zum anderen durch eine verfahrensrechtliche Entkriminalisierung Rechnung getragen.

·        Die materiell-rechtliche Lösung besteht darin, dass zahlreiche Rechts­ver­let­zungen von geringerer Bedeutung nicht bestraft, sondern als Ord­nungswidrigkeiten mit nicht-krimineller Geldbusse nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Die klassische Dreitei­lung des RStGB in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen wurde zum 1.1.1975 aufgehoben und durch die Dichotomie von Ver­brechen und Ver­gehen ersetzt. Die bisherigen Übertretungen wurden teils zu Ver­gehen hochgestuft, überwiegend aber zu Ordnungswidrigkeiten heruntergestuft. Ord­nungswidrigkeiten kennzeichnen ein sozial unerwünschtes, das soziale Leben stören­des Verhalten, das aber nicht so bedeutsam ist, dass es be­reits als straf­wür­dig und strafbedürftig anzusehen wäre. Wegen Ord­nungs­widrigkeiten können keine Kriminalstrafen, sondern lediglich Geld­bussen (§§ 17 f. OWiG) verhängt werden.

·        Die verfahrensrechtliche Lösung besteht zum einen in der Einschränkung der für die Staats­­an­waltschaft grundsätzlich bestehenden Anklagepflicht durch das Op­por­tuni­täts­prinzip, wonach die Anklage in bestimmten Fällen in das Er­mes­sen der Staats­an­waltschaft gestellt wird (entsprechende Möglichkei­ten, von einer Verur­teilung abzu­sehen und das Verfahren einzustellen, wur­den auch dem Gericht einge­räumt), zum anderen im Strafantrags­erfor­dernis im Bereich der leichten Kriminalität. Der Gesetz­geber geht davon aus, dass derartige Fälle meist nicht zu einem Straf­antrag führen, son­dern auf zivilrechtlichem oder aussergerichtlichem Wege erledigt werden.

 

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2.1.2 Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung durch Einschränkung des Legalitätsprinzips

In der Reichsstrafprozessordnung von 1877 war das Legalitätsprinzip in seinen beiden Ausprägungen - Ver­folgungs- und Anklagezwang für die Staatsanwaltschaft - nahezu ausnahms­­­los zur Anerkennung gelangt. Es bildete das verfahrensrechtliche Korrelat zur damals herrschenden Vergeltungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirk­lichung abso­luter Gerechtigkeit jede Straftat auch zu bestrafen hatte. Mit dem allmählichen Vor­dringen general- und spezialpräventiver Auffassungen, die die Bestrafung an ihre gesell­schaftliche Not­wendig­keit und Zweckmässigkeit im Hinblick auf Kriminalitäts­verhü­tung und Rück­fall­verhinderung knüpf­ten, verlor das Legalitätsprinzip einen Grossteil seiner ursprüng­lichen Berechti­gung. Denn es forderte eine Strafver­folgung auch in jenen Fällen, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Täter noch zur Ein­wirkung auf den jeweiligen Täter notwendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Erreichung des Ziels der Legalbewährung kontra­produktiv erschien.

Erstmals im JGG von 1923 wurde das Legalitätsprinzip, und zwar gestützt auf spezial­präven­tive Annahmen, eingeschränkt. In den Jugendgerichts­gesetzen von 1943 und von 1953 wurden diese Einstellungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) weiter ausge­baut (vgl. Heinz: Diversion im Jugend­strafverfahren der Bundesrepublik Deutsch­land, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutsch­land. Bonn 1992, 15 ff.). Durch das EGStGBÄndG von 1974 wurden auch die Heran­wach­sen­den in den Anwendungsbereich der §§ 45, 47 JGG einbezogen.

Im allgemeinen Strafverfahrensrecht wurde das Legalitätsprinzip erstmals durch die - nach dem damaligen Justizminister benannte - Emmingersche Verordnung von 1924 eingeschränkt. Seitdem wurde das Opportunitäts­prinzip vom Gesetzgeber immer weiter aus­gebaut. Überlastung mit Bagatell­delikten, Flexibilität der prozessualen Entkrimi­nali­sierung, Vermeidung von stigmatisierenden Begleitschäden machten diese "informelle Erledigungs­möglichkeit" (Diversion) auch im allgemeinen Strafrecht attraktiv. Durch das EGStGB von 1974 wurde mit § 153a StPO auch im allgemeinen Strafrecht erstmals die Mög­lichkeit geschaffen, das Strafverfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen ein­zustellen. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 erweiterte die eine Konzen­tra­tion des Prozessstoffes ermöglichenden §§ 154, 154a StPO wesentlich; ins­be­sondere bei Grossverfahren ist eine Ein­stellung auch dann noch möglich, wenn die Rechts­folge der einzustellenden Tat beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die Vor­schriften der §§ 153 ff. StPO wurden 1993 durch das Rechtspflege­entlastungs­gesetz erneut erwei­tert. Hierdurch sollte "der Praxis die Möglichkeit (gegeben werden), auch im Bereich der mittleren Kriminalität von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Auflagen und Weisungen abzusehen" (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 27.9.1991, BT-Drs. 12/1217, S. 34). Der Katalog der zulässigen Massnahmen wurde 1998 durch die Auf­nahme der für verkehrsauffällige Kraftfahrer bestimmten Nachschulung (Aufbau­seminar) sowie 1999 durch die des Täter-Opfer-Aus­gleichs erweitert. Durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Veranke­rung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 wurde der bisher abschliessende Katalog der Mass­nahmen geöffnet, ferner wurde das ernsthafte Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in den Katalog der Auflagen und Weisungen des § 153a StPO aufgenommen. Hierdurch sollte erneut die „Möglichkeit einer Einstellung des Straf­verfahrens ... erweitert“ werden (Begründung zum Entwurf vom 29.10.1999, BT-Drs. 14/1928, S. 1).

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2.2 Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems

2.2.1 Sanktionenrechtsreform im StGB

Die rechtsphilosophische Grundlage des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) von 1871 war von der in den Dienst der Generalprävention gestellten strengen Vergeltungsidee der Philosophie Kants und Hegels be­stimmt. Gesichtspunkte der Spezialprävention fanden so gut wie keine Be­rücksichtigung. Das Sanktionensystem bildeten Todesstrafe, ferner vier ver­schiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschliessung] und Haft) sowie die Geldstrafe. Das Schwergewicht des Strafensystems lag bei den Frei­heits­strafen. Das RStGB enthielt keine Massregeln der Besserung und Sicherung, es kannte keine Strafaussetzung zur Bewährung  und bot auch sonst kaum Möglich­keiten für eine resoziali­sierende Einwirkung auf den Straftäter. Unter dem Einfluss der modernen Strafrechtsschule, die für ein präventiv orientiertes Strafrecht eintrat, wurde das RStGB allmählich umgestaltet.

Die wichtigsten Zwischenschritte bis zur grundlegenden Neuregelung des Sanktionen­systems durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 waren (vgl. Roxin, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. Aufl., München 1997, § 4):

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Geldstrafe in den Jahren 1921-1924,

·        die 1923 erfolgte Schaffung eines besonderen Jugendstrafrechts (JGG), durch das die Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufgesetzt und die 14- bis unter 18-jährigen jungen Straftäter aus dem allgemeinen Strafrecht herausgenommen wurden,

·        die 1933 erfolgte - einer alten Forderung der modernen Strafrechtsschule entspre­chende - Einführung der Massregeln der Sicherung und Besse­r­ung, durch die Präven­tionsbedürfnisse, denen mit der vergeltenden Strafe allein nicht genügt werden kann, erfüllt werden sollen,

·        die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 des Grundgesetzes (GG) vom 23.5.1949,

·        die Einführung der Strafaussetzung und Entlassung zur Bewährung im all­gemeinen Strafrecht 1953 und deren Wiedereinführung im Jugend­straf­recht, schliesslich

·        die 1953 erfolgte partielle Einbeziehung der 18- bis unter 21-Jährigen (Heran­wachsende) in das Jugendstrafrecht.

Die gegenwärtige Struktur des Sanktionensystems des allgemeinen Straf­rechts wird wesentlich geprägt durch das 1. und 2. Strafrechtsreformgesetz von 1969 sowie durch das EGStGB von 1974 (vgl. hierzu Scheffler, Uwe: Das Reformzeitalter 1953-1975 In: Thomas Vormbaum, Jürgen Welp (Hrsg.): Das Strafgesetzbuch. Sammlung der Ände­rungs­gesetze und Neubekannt­machungen. Supplementband 1: 130 Jahre Straf­gesetz­gebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 174-257). "In der Neuregelung des Sankti­onen­systems steht das gegenwärtige Recht mit dem Übergang von der Freiheits­strafe zur Geldstrafe als weit­aus häufigster Strafart an einem ähnlich bedeutsamen Wendepunkt, wie es einst der Über­gang von den Lei­bes- und Lebensstrafen des Mittelalters zur Freiheitsstrafe der Auf­klärungs­zeit gewesen ist" (Jescheck, in: Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Ber­lin/New York 1992, Einleitung, Rndr. 93). Namentlich durch die beiden Strafrechts­re­formgesetze sollte u.a. "die moderne Ausgestaltung des Sanktionen­systems als taug­liches Instrument der Kriminalpolitik mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straf­täters" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonder­ausschusses für die Straf­rechts­reform, BT-Drs. V/4094, S. 3) erreicht werden. Dem dienten vor allem

·        die Ersetzung der verschiedenen Arten freiheitsentziehender Strafen durch die (Einheits-)Freiheitsstrafe (§ 38 StGB),

·        die Heraufsetzung des Mindestmasses der Freiheitsstrafe von einem Tag auf einen Monat (§ 38 II StGB),

·        die Zurückdrängung der kriminalpolitisch unerwünschten kurzen Frei­heits­strafe unter sechs Monaten zugunsten der Geldstrafe (§ 47 StGB),

·        die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafaussetzung zur Bewährung auf Freiheitsstrafen bis einschliesslich zwei Jahren (§ 56 StGB),

·        die Umstellung der Geldstrafe auf das Tagessatzsystem (§ 40 StGB)    
so­wie

·        die Einführung der Rechtsinstitute der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) und des Absehens von Strafe (§ 60 StGB).

Kernstück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschrän­kung der als resozialisierungsfeindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und vollstreckt" (Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechts­reform. BT-Drs. V/4094, S. 6) wer­den sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nach­haltig zu entlasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraus­setzungen für dessen Reform zu schaffen (Erster Schriftlicher Bericht des Sonder­aus­schusses für die Strafrechtsreform. BT-Drs. V/4094, S. 11). Hauptstrafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein, deren Anwendungsbereich die leichte und mittlere Kriminalität sein sollte. In Verbindung mit der Strafzu­messungsvorschrift von § 46 StGB wurde durch die Strafrechtsreform von 1969 die Idee der Spezialprävention wesentlich gestärkt und in den Vorder­grund gerückt.

Der Bundesgerichtshof hat diese kriminalpolitische Grundkonzeption folgen­dermassen zusammengefasst: "Nach der kriminalpolitischen Gesamt­konzep­tion, von der die Straf­rechts­reform ausgeht, soll in der Regel auf die Ver­hängung kurzer und die Voll­streckung mittlerer Freiheitsstrafen verzich­tet werden (...). Dem 1. Strafrechtsreform­gesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Strafe nicht die Aufgabe hat, Schuldaus­gleich um ihrer selbst willen zu üben, son­dern nur gerechtfertigt ist, wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist. Einen we­sentlichen Akzent hat der Gesetz­geber durch die Auf­nahme der spezial­prä­ventiven Klausel als Ziel des Strafzu­mes­sungs­vorgangs in § 13 I Satz 2 StGB (jetzt: § 46 I StGB - d. Verf.) gesetzt. Die Tatsache, dass das Ge­setz den Straf­zweck der Generalprävention im Gegensatz zur mehr­fachen Erwähnung des Ge­dankens der sozialen Anpassung (§ 13 I Satz 2, § 14 I, § 23 I StGB) (jetzt: § 46 I Satz 2, § 47 I, § 56 I StGB - d. Verf.) nicht ausdrücklich nennt, lässt für die Bemes­sung der Strafe eine bedeut­same Schwerpunktverlagerung auf den spezial­präventiven Gesichts­punkt im weitesten Sinne erkennen. Bei diesem Grund­satz der 'Indi­viduali­sierung' geht es nicht allein um die gezielte Einwirkung auf einen schon ent­sozi­ali­sier­ten Täter, die Verur­teilung und sinnvoller Voll­zug errei­chen sollen (Resozialisierung), sondern auch um die Vermeidung unbeab­sichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, dass die Strafe einen bisher sozial ausreichend einge­passten Täter aus der sozialen Ordnung herausreisst. Die Strafvollstreckung soll sich nicht in einem sinnlosen Absitzen erschöpfen, sondern Behandlung im Vollzug sein.    
Grundsätzlich geht deshalb die Geldstrafe der Freiheitsstrafe, die Aussetzung dem Vollzug vor, soweit dies im Hinblick auf die zu erwartende kriminalpoli­tische Wirk­samkeit der Rechtsgüterschutz zulässt. Die kurze Freiheitsstrafe wird daher nur noch aus­nahmsweise, ihr Vollzug nur unter ganz besonderen Umständen vorgesehen (§§ 14 I, 23 I StGB) (jetzt: § 47 I, § 56 I StGB - d. Verf.). Vor allem wird die vermehrte Durch­führung einer 'ambulanten' Behandlung des Täters in Frei­heit angestrebt, die durch Wei­sungen sinnvoll gestaltet werden soll. Diesem Ziel dient die Erweiterung der Möglich­keit einer Strafaussetzung durch Heraufsetzung der zeitlichen Grenze, die Ver­ein­fachung der Prognose und der Wegfall der formellen Aus­schluss­voraus­setzungen (vgl. hierzu § 23 III StGB a.F.). Zwar ist die Straf­aus­setzung zur Bewährung eine Modifikation der Strafvollstreckung. Die neue gesetzliche Regelung lässt jedoch ihre Eigen­ständigkeit im Sinne einer besonderen 'ambulanten' Behand­lungs­art deutlich wer­den, wenn sie sich auch bei bestimmten Tätergruppen in einer blossen Ver­günstigung er­schöpft. Ihre zeitliche Grenze bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Delikts­charakter (§ 1 StGB) nach der Höhe der erkannten Strafe, so dass auch we­gen Verbrechen verhängte Freiheitsstrafen aussetzungsfähig sind. Bei guter Sozialprognose muss die Vollstreckung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten stets ausgesetzt werden; auch bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Aussetzung im Regelfall zwingend, sofern nicht die 'Verteidigung der Rechts­ordnung' dem entgegen­steht" (BGHSt 24, 40 [42 f.]).

Die deutsche Bundesregierung und der Deutsche Bundestag hatten zunächst keinen Anlass gesehen, dieses durch das 1. und 2. StrRG geschaffene System "grundlegend zu ändern" (vgl. die Antwort der Bun­des­regierung auf eine Grosse Anfrage hinsichtlich der Weiterentwicklung des strafrechtlichen Sanktionensystems [BT-Drs. 12/3718] vom 12.11.1992). Lediglich einige behut­same Fortentwicklungen sowie - als Re­aktion auf neue Erscheinungs­formen der Kriminalität - einige Ergänzungen des Sanktionen­sy­stems wurden als notwendig erachtet. Das Schwergewicht der Reform verlagerte sich auf den Beson­de­ren Teil (vgl. hierzu Hilgendorf, Eric: Die deut­sche Strafrechts­ent­wick­lung 1975 - 2000, in: Vormbaum, Thomas; Welp, Jürgen [Hrsg.]: Das Strafgesetz­buch. Supple­mentband I: 130 Jahre Straf­gesetzgebung - Eine Bilanz, Berlin 2004, S. 258 ff.).

·        1981 wurde durch das 20. StrÄndG die Strafrestaussetzung zur Bewäh­rung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§ 57a StGB) eingeführt. Durch das 23. StrÄndG von 1986, das u.a die alte Rückfall-Regelung des bishe­rigen § 48 StGB ersatzlos aufhob, wurde der Anwendungsbereich der Strafaussetzung bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten durch Anpassung an die höchstrichterliche Recht­sprechung erweitert. Das Ge­setz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten von 1999 engte die Strafrestaussetzung allerdings insofern wieder ein, als es nun­mehr das Gericht verpflichtet, bei der Aussetzung der Voll­streckung des Restes einer Freiheitsstrafe stärker als bisher Sicherheits­interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen (zusammenfassend Schöch, Heinz: Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1999, NJW 1999, 1257 ff.).

·        Durch das 23. StrÄndG von 1986 wurden ferner die Voraussetzungen für die Abwendung der Vollstreckung der - an die Stelle einer uneinbring­lichen Geldstrafe treten­den - Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (Art. 293 Ein­führungs­gesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]) neu gefasst.

·        Durch das Ende Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Moderni­sierung der Justiz wurde die Verwarnung mit Strafvorbehalt mit dem Ziel einer häufigeren Anwendung moderat erweitert.

 

Der zutreffenden Erkenntnis folgend, dass sich ein allein um den Täter und nicht auch um das Opfer kümmerndes Straf­recht "zu seinen Zielen der Friedensstiftung, Huma­nität und Prävention" (Kaiser, Kriminalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, in: Hirsch, J.; Weigend, Th. [Hrsg.]: Straf­recht und Kriminalpolitik in Japan und Deutschland, Berlin 1989, S. 47) in Wider­spruch setzen würde, wurden zunehmend auch Opferbe­lange be­rück­sichtigt, insbesondere durch den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).

·        Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich wurden durch das Opfer­schutzgesetz von 1986 in den Katalog der Strafzumessungsgründe aufge­nommen (§ 46 II StGB) und dadurch deutlich aufgewertet.

·        Weiter­ge­führt wurde dieser Gedanke einer konfliktlösenden Verständigung zwi­schen Täter und Opfer durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994, durch das u.a. Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergut­machung als fakultative Strafmilderungsvorschrift ausge­staltet wurden; in Fällen leichter Kriminalität kann seitdem sogar von Strafe abgesehen werden (§ 46a StGB).

·        Eine Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs wurde 1999 durch das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs erreicht. Danach sind Staats­anwalt und Richter gehalten, in jedem Stadium des Ver­fah­rens zu prüfen, ob ein Ausgleich zwischen Be­schul­digtem und Verletztem erreicht werden kann (§ 155a StPO). Das Bemühen des Beschuldigten, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen, kann die Einstellung des Strafverfahrens recht­fertigen (§ 153a StPO). Entsprechende Möglichkeiten hat das Gericht nach Anklage­erhebung.

·        Zur Stärkung der Opferinteressen im Bereich der Schadenswiedergutmachung sieht das Ende Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vor, dass das Gericht bereits im Urteil Zahlungserleichterungen gewähren soll, wenn ohne deren Bewilligung die Wiedergutmachung gefährdet ist (§ 42 S. 3 StGB).

In der Kriminalpolitik der letzten beiden Jahrzehnte erfolgte eine Ausdif­feren­zierung des Rechts strafrechtlicher Sanktio­nen hinsichtlich bestimmter Tätergruppen.

·        So wurden insbesondere die Möglichkeiten erweitert, als „gefährlich“ prognostizierte Täter durch Ausbau der Massregeln der Besserung zu Sicherung zu heilen und/oder zu kontrollieren (siehe hierzu unten I. 3.1.5.1).

·        Ferner wurden die Möglichkeiten erweitert, mithilfe strafrechtlicher Sank­tio­nen illegal erlangte Gewinne abzuschöpfen und dadurch insbesondere der Organisierten Kriminalität die wirtschaftliche Grundlage für deren Aufbau und Erhalt zu entziehen. Das 2. StrRG von 1969 hatte mit den Instituten des Verfalls und der Einziehung die Möglichkeit geschaffen, dem Täter (u.U. auch einem Dritten) Vermögens­gegen­stände zu entziehen, die durch eine enge Beziehung mit der Straftat gekennzeichnet sind. 1992 wurde das bisher für den Verfall geltende Nettoprinzip durch das Bruttoprinzip ersetzt. Im gleichen Jahre wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.7.1992 neue Vorschriften eingeführt, mit denen die Gewinnabschöpfung erleichtert werden sollte: Geldwäsche (§ 261 StGB), Ver­mö­gens­strafe (§ 43a StGB) und erweiterter Verfall (§ 73d StGB). Von diesen Vorschriften wurde inzwischen die Ver­mögens­strafe durch das BVerfG (BVerfGE 105, 135) für nichtig erklärt. Die Vorschrift über den erweiterten Verfall wurde durch den 4. Strafsenat des BGH (BGHSt 40, 371) sowie eine Entscheidung des Bundes­verfas­sungs­gerichts vom 14. Januar 2004 (BVerfGE 110, 1) in verfassungs­konfor­mer Auslegung auf die Fälle beschränkt, in denen das Gericht die „unein­geschränkte tatrichterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft“ der betref­fenden Gegenstände gewonnen hat. Im Nebenstrafrecht, nämlich im Kartellstraf­recht und im UWG wurden weitergehende Möglichkeiten der Vorteils- bzw. Gewinnabschöpfung eingeführt (vgl. Heinz, Was ist Strafe?, Festschrift für Jung 2007, S. 296 f.). Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wurde das Instrumentarium zur Abschöpfung von kriminellen Gewinnen dadurch verbessert, dass ein Auffangrechtserwerb des Staates eingeführt wurde (§ 111i StPO).

 

Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge aus Wissenschaft und Praxis (vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 59. Deutschen Juristentags, hierzu das Gutachten von Schöch, Heinz: Emp­fehlen sich Änderungen und Ergän­zungen bei den strafrechtlichen Sankti­onen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristentag. München 1992; ferner die Beratungen auf der Straf­rechts­lehrertagung 1999 in Halle/Saale, hierzu u.a. Streng, Franz: Modernes Sanktionen­recht, Zeit­schrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft 1999, 827 ff.) und im Hinblick auf mehrere, teils in den Deutschen Bundestag, teils in den Bundes­rat eingebrachte Ge­setzes­entwürfe, wurde 1999 durch das Bundes­mini­sterium der Justiz die "Kom­mission zur Reform des strafrecht­lichen Sank­ti­onen­systems" eingesetzt, die im März 2000 ihren Abschluss­bericht (http://www.bmj.bund.de/media/archive/137.pdf; vgl. dort auch die Über­sicht über die wichtigsten sanktionenrechtlichen Gesetzes­entwürfe der letzten beiden Jahrzehnte) vorgelegt hat (die Materialien der Kommission sind abge­druckt bei Hettinger, Michael [Hrsg.]: Reform des Sankti­on­en­rechts, Baden-Baden 2001/2002, 3 Bde). Den „Entwurf eines Ge­setzes zur Reform des Sanktionsrechts“ hat die Bundes­regierung am 2.1. 2004 im Bundes­rat eingebracht (BR-Drs. 3/04). Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/2725) wurde mit der Stellungnahme des Bundesrates am 1.4. vom Bundes­tag in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Der Entwurf wollte die ambulanten Sanktionsmöglichkeiten für den Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität erweitern und „insbesondere der Vermeidung von kurzen Freiheits- und Ersatz­freiheitsstrafen dienen. Auf diese Weise sollen unerwünschte Nebenwirkungen von Freiheitsstrafen vermieden oder abgeschwächt und der Strafvollzug entlastet werden. Die Erweiterung des Sanktionensystems durch den Ausbau ambulanter Sank­tio­nen trägt wirksam zum strafrechtlichen Rechtsgüterschutz bei, denn nach allen bisherigen Erkenntnissen sind die vorgeschlagenen Sanktionen den heute vorhandenen in spezial- und generalpräventiver Hinsicht gleichwertig“ (BT-Drs. 15/2725, S. 1). Diese Pläne zur Reform des Sanktionenrechts sind vorläufig wegen der vorzeitigen Auflösung des 15. Deutschen Bundestages der Diskontinuität zum Opfer gefallen.

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2.2.2 Sanktionenrechtsreform im JGG

Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht, in dem die Strafen gem. §°46 StGB zumindest „auch“ dem Schuldausgleich dienen, hat das Jugendstrafrecht eine präventive Ausrichtung. Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugend­gerichts­gesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 (BGBl I, S. 2894) eingefügte §°2°I JGG bestimmt nunmehr ausdrücklich: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegen­wirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“        
Das Jugendstrafrecht, das hinsichtlich der Erprobung spezialpräventiver Kon­zepte "Schrittmacher-" oder "Vorreiterfunktion" für das allgemeine Straf­recht hatte, wurde in den 1980er Jahren durch eine "Reform durch die Praxis" (vgl. BMJ [Hrsg.]: Jugend­straf­rechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989) wei­terentwickelt: Neue ambulante Mass­nahmen (Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Arbeits­weisung) wurden erprobt, Untersuchungshaftvermeidungsmodelle wurden entwickelt; das Konzept der Diversion, d.h. der "Umlenkung" des Straftäters um das förmliche Straf­ver­fahren bzw. um die Verurteilung, wurde in hohem und wachsen­dem Masse umgesetzt. Die Normen des Jugendstrafrechts waren für diese Reform flexi­bel genug. 1990 schrieb der Gesetzgeber durch das 1. Gesetz zur Änderung des JGG (1. JGGÄndG) diese Reform fest und stellte sie auf eine sichere Grundlage, insbesondere verdeutlichte er die damit verbundene kriminal­politische Konzeption:

·        "Neuere kriminologische Forschungen haben erwiesen, dass Kriminalität im Jugend­alter meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit ist, sondern überwiegend als entwicklungsbedingte Auffälligkeit mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt und sich nicht wiederholt. Eine förmliche Ver­urteilung Jugendlicher ist daher in weitaus weniger Fällen geboten, als es der Gesetzgeber von 1953 noch für erforderlich erachtete.

·        Untersuchungen zu der Frage, inwieweit der Verzicht auf eine formelle Sanktion zugunsten einer informellen Erledigung kriminalpolitisch von Be­deutung ist, haben - jedenfalls für den Bereich der leichten und mittleren Jugenddelinquenz - zu der Erkennt­nis geführt, dass informellen Erledi­gungen als kostengünstigeren, schnel­leren und humaneren Möglichkeiten der Bewältigung von Jugenddelinquenz auch krimi­nal­politisch im Hinblick auf Prävention und Rückfallvermeidung höhere Effizienz zukommt.

·        Es hat sich weiterhin gezeigt, dass die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Massnahmen (Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbusse, Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfallgefahr erhöht. Schliesslich ist seit langem bekannt, dass die stationären Sanktionen des Jugend­strafrechts (Jugendarrest und Ju­gendstrafe) sowie die Untersuchungshaft schäd­liche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung haben können" (Regierungs­entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes [BT-Drs. 11/5829], 1).

Der Gesetzgeber blieb damit einer Tradition des Fortschritts verpflichtet, wie sie der damalige Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland, G. Hei­nemann, formuliert hatte: "Wenn es eine Tradition des Fortschritts im Straf­recht gibt, dann ist sie vor allem im Jugendstrafrecht zu Hause. Beim straf­fälligen und verwahrlosten Jugendlichen hat sich immer schon die Un­ver­nunft eines Strafrechtssystems, das sinnlose Härten meta­phy­sischen Spe­kulationen zuliebe in Kauf nimmt, besonders augenfällig erwiesen" (G. Heinemann, Vorbemerkung, in: Simonsohn [Hrsg.]: Jugendkriminalität, Strafjustiz und Sozialpädagogik, Frankfurt a.M. 1969, 5).

Dass das 1. JGGÄndG nur ein erster Schritt sein sollte und dass weiterer Reformbedarf bestand, war 1990 allseits anerkannt. Der Deutsche Bundes­tag hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. Ok­tober 1992 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugend­gerichts­gesetzes vorzulegen, der den weiteren Reformbedarf aufgreifen sollte. Dieser zweite Reformschritt unterblieb bislang. Während Wissen­schaft, Fach­verbände und Praxis ganz überwiegend „einen weiteren Abbau verzichtbarer strafender Elemente des Jugendgerichtsgesetzes anmahnen“ (Kreuzer, Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäss?, NJW 2002, S. 2345), wird von Teilen der Politik eine Verschärfung der jugend­straf­recht­lichen Sank­tionen gefor­dert (zu den gegensätzlichen Positionen vgl. nur die Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 64. Deutschen Juristentages zum Thema „Ist das deutsche Jugend­strafrecht noch zeitgemäss?“, München 2002, sowie die Vorschläge der beiden Reform­kommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugend­gerichts­hilfen (veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff., DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff., einerseits und andererseits die im Bundesrat eingebrachten Gesetzesanträge einiger Bundes­länder, aktuell von der DVJJ zusam­mengestellt (http://www.dvjj.de/artikel.php?­ebene=29,119&artikel=639). Einige bereichsspezifische Ände­run­gen erfolgten mit dem Ende Dezember 2006 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz. Mit ihm wurde das Ziel verfolgt, die Stellung des Opfers im Jugendstrafverfahren zu verbessern. Hierzu wurde eine – gegenüber § 395 StPO eingeschränkte - Nebenklage im Jugendstrafverfahren eingeführt und das Adhäsionsverfahren nunmehr auch bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden für zulässig erklärt (vgl. Stuppi, Frank: Die Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes durch das 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz, ZJJ, 2007, S. 18 ff.).

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3. Das derzeitige Sanktionensystem des StGB und des JGG

3.1 Das gegenwärtige System der Rechtsfolgen im allgemeinen Straf­recht

Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

Absehen von Strafe § 60 StGB

Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59-59c StGB

Strafen 

Hauptstrafen 

Freiheitsstrafe § 38 StGB

Strafaussetzung zur Bewährung §§ 56-56g StGB

Unbedingt verhängte Freiheitsstrafe 

Geldstrafe § 40 StGB

Nebenstrafen*)

Fahrverbot § 44 StGB

Nebenfolgen 

Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts §§ 45ff StGB

Bekanntgabe der Verurteilung §§ 165; 200 StGB

Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB) 

Massregeln der Besserung und Sicherung 

Freiheitsentziehende Massregeln 

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB

Unterbringung in Sicherungsverwahrung § 66 StGB

Massregeln ohne Freiheitsentzug 

Führungsaufsicht §§ 68-68g StGB

Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b StGB

Berufsverbot §§ 70-70b StGB

Verfall §§ 73-73e StGB

Einziehung §§ 74, 75 StGB

Unbrauchbarmachung § 74d StGB

*) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2BvR 794/95 (BVerfGE 105, 135ff.) - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG für nichtig erklärt 

 

Schaubild 1:        Strafrechtliche Folgen (nach StGB)

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3.1.1 Absehen von Strafe

Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Tat, z.B. eine Trun­kenheitsfahrt mit schweren Unfallfolgen für den Täter oder einen nahen Angehörigen, für den Täter so schwerwiegende Folgen hatte, dass die Ver­hängung einer Strafe "offen­sichtlich verfehlt" wäre. In diesen Fällen ist die Schuld durch die schweren Folgen bereits zu einem Teil ausgeglichen, so dass kein Präventionsbedürfnis mehr besteht.

Von Strafe kann ferner entweder ganz abgesehen oder diese kann gemildert werden, wenn der Täter "in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Ver­letzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder über­wiegend wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft er­strebt" hat (§ 46a Nr. 1 StGB). Ebenso kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch "erhebliche persönliche Leistungen" oder einen "per­sönlichen Verzicht" das Opfer "ganz oder zum überwiegenden Teil ent­schä­digt" hat (§ 46a Nr. 2 StGB).

Im Unterschied zu diesen beiden Fallgruppen, in denen das Strafbedürfnis gemindert ist, sieht das StGB in einer Reihe weiterer Vorschriften die Mög­lich­keit eines Schuldspruchs unter Absehen von Strafe in Fallgruppen vor, in denen die Strafwürdigkeit sehr gering ist, weil entweder das Unrecht der Straf­tat und/oder die Schuld des Täters stark gemindert ist (z.B. §§ 139 I, 174 IV StGB; §§ 113 IV, 157 I, 2 StGB; § 129 V StGB).

 

3.1.2 Verwarnung mit Strafvorbehalt

Nach §§ 59-59c StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Schuldspruch des Täters mit einer Verwarnung verbinden und eine Geld­strafe bestimmen, deren Verhängung jedoch vorbehalten bleibt. Es er­folgt also ein aufschiebend bedingter Strafausspruch (§ 59 StGB). Das Ge­richt setzt eine Bewährungszeit fest, es kann Auflagen und Weisungen er­teilen, z.B. eine Wieder­gut­machungs­auflage, die Auflage, einen Geldbetrag zu­gunsten einer gemein­nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder die Weisung, sich einer ambulanten Heil­behandlung zu unterziehen (§ 59a StGB). Sanktionierenden Charakter haben insoweit lediglich Schuld­spruch, Verwarnung und die Auflagen oder Weisungen; um eine Bestrafung im Rechtssinne handelt es sich bei "Verwarnung mit Strafvorbehalt" nicht, denn die Geldstrafe bleibt ja gerade vorbehalten. Bewährt sich der Täter, so bleibt es bei der Verwarnung; der Täter bleibt also nicht nur von der Straf­vollstreckung, son­dern auch von einer Verurteilung zu Strafe verschont (§ 59b II StGB). Bei Nicht­be­währ­ung kann ihn das Gericht zu der vorbe­haltenen Geldstrafe verurteilen (§ 59b I StGB).

 

3.1.3 Strafen

3.1.3.1 Hauptstrafen

Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Neben­strafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geld­strafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe ist das Fahrverbot (§ 44 StGB) aus­gestaltet.

3.1.3.1.1 Freiheitsstrafe

Die (einheitliche) Freiheitsstrafe kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein.

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (Mord [§ 211 StGB]), teils als wahlweise Sanktion angedroht (z.B. bei Vorbereitung eines Angriffs­krieges [§ 80 StGB], Hochverrat [§ 81 StGB], besonders schwerem Tot­schlag [§ 212 II StGB], sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todes­folge [§ 176b StGB], sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [§ 178 StGB], Raub mit Todesfolge [§ 251 StGB], Brandstiftung mit Todes­fol­ge [§ 306c StGB], räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge [§ 316a III StGB]). Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebens­lange Frei­heitsstrafe die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts. Das Bundes­ver­fassungsgericht hat die Verfassungsmässigkeit der absoluten Strafandro­hung für Mord bejaht, jedoch eine restriktive Auslegung des Mordtatbestan­des und eine rechtliche Regelung der Strafrestaussetzung gefordert (B­Verf­GE 45, 187; www.oefre.uni­be.ch/law/dfr/bv045187.html). 1981 wur­de in Erfüllung verfassungs­gericht­licher Vor­gaben durch § 57a StGB die Straf­rest­aussetzung auch bei lebenslanger Frei­heits­strafe nach einer Strafverbüssung von 15 Jahren zugelassen (zur ver­fassungs­kon­formen Auslegung des § 57a StGB vgl. B­Verf­GE 86, 288, aus der Literatur statt vieler Müller-Dietz: Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung, Jura 1994, 72 ff.).

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt im Mindestmass einen Monat, im Höchst­mass 15 Jahre (§ 38 II StGB). Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindest­strafen festgelegt und damit dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechts­güter Rechnung getragen. Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Mo­naten) ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio (§ 47 StGB). Sie darf nur verhängt werden, "wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Per­sön­lichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Ein­wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen." Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe kennt das deutsche Recht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gem. § 56 I i.V.m. III StGB allein die günstige Sozialprognose, d.h. die Erwartung, dass die Rückfall­wahr­schein­lichkeit bei Aussetzung der Vollstre­ckung (gegebenenfalls unter Anordnung von Bewährungsmassnahmen, namentlich unter der Einwirkung eines Bewährungs­helfers) geringer sein werde als bei Vollstreckung der Freiheitsstrafe (ver­gleichen­de Interventions­prognose). Bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn general­präventive Notwendigkeiten ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegen­stehen (§ 56 III StGB). Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 II StGB). Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwi­schen zwei und fünf Jahren festgesetzt (§ 56a StGB), wobei diese Dauer nach­träglich verlängert oder verkürzt werden kann. Dem Verurteilten kön­nen Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen, wie z.B. Schadens­wieder­gut­machung, Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Ein­richtung oder zuguns­ten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht" (§ 56b StGB). Weisungen dienen ausschliesslich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten. Als solche kommen in Betracht die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56d StGB); weitere Beispiele für Weisungen sind "An­ordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Frei­zeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, be­stimmte Gegenstände nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können", oder Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 56c StGB). Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbunden sind, z.B. durch eine erneute ein­schlägige Straftat, kommt entweder eine Modifikation der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f II StGB), also z.B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungs­zeit , oder, wenn dies nicht erfolgversprechend erscheint, der Widerruf der Aussetzung (§ 56f I StGB) in Betracht mit der Folge, dass nunmehr die verhängte Freiheits­strafe zu vollstrecken ist. Ansonsten wird die Strafe, d.h. die ver­hängte Freiheitsstrafe, erlassen (§ 56g StGB).

Sowohl bei zeitiger als auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe besteht die Mög­lichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate verbüsst, ist seine be­dingte Entlassung bei günstiger Prognose (wenn, so die jetzige Fassung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten von 1999, "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann", durch das die bisherige Fassung "wenn ... verantwortet wer­den kann zu erproben, ob der Verurteilte ausserhalb des Strafvollzugs keine Straf­taten mehr begehen wird" ersetzt wurde) obligatorisch (§ 57 I StGB); hat er die Hälfte der Strafe, mindestens aber sechs Monate verbüsst, ist eine bedingte Entlassung fakultativ möglich, wenn darüber hinaus noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 II StGB). Gemäss der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, auch der zu lebens­langer Freiheitsstrafe Verurteilte müsse eine Chance haben, wieder ein Leben in Freiheit führen zu können (BVerfGE 45, 187; http://www.oefre.uni­be.ch/law/dfr/bv045187.html), wurde in § 57a StGB die Aussetzung des Straf­restes bei lebens­langer Frei­heits­strafe normiert. Voraussetzungen sind die Verbüssung von min­des­tens 15 Jahren der Strafe, des Weiteren, dass nicht die - vom erkennenden Ge­richt fest­zustellende (BVerfGE 86, 288) - "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet" und dass schliesslich eine günstige Prognose i.S. von § 57 I StGB vorliegt. In die Aussetzung des Strafrestes sowohl einer zeitigen als auch einer lebenslangen Freiheits­strafe muss der Verurteilte einwilligen.

3.1.3.1.2 Geldstrafe

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen (§ 40 StGB) verhängt, d.h. festgelegt wird zunächst, und zwar nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, die Zahl der Tagessätze (§ 40 I StGB). Sodann wird die Höhe eines Tagessatzes bestimmt, die sich nach den persönlichen und wirt­schaftlichen Verhältnissen des Täters richtet; in der Regel ist hierfür "von dem Nettoeinkommen (auszugehen), das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte" (§ 40 II StGB). Die Mindestzahl der Tagessätze beträgt fünf (§ 40 Abs 1 StGB), die Höchstzahl im Regelfall 360 Tagessätze, bei einer Gesamtstrafe 720 Tagessätze (§ 54 II Satz 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes beläuft sich auf mindestens einen und höchstens 5.000 €; (§ 40 II StGB). Die zu zahlende Geldstrafe ergibt sich als Produkt aus Zahl und Höhe der Tagessätze, also maximal 1.800.000 € bzw. - bei Gesamtstrafen (§ 54 II S. 2 StGB) - 3.600.000 €. Durch die ge­trennte und nach unterschiedlichen Kriterien erfolgende Bemessung von Zahl und Höhe der Tagessätze soll der Strafzumessungsvorgang transpa­renter wer­den, zugleich soll die Geldstrafe gerechter werden, weil Opfer­gleichheit für wirt­schaftlich unterschiedlich situierte Täter geschaffen wird. Ist dem Verurteilten nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, sind ihm Zahlungs­erleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zu gewähren (§ 42 StGB), u.U. auch nachträglich (§ 459a StPO). Zahlungserleichterungen können auch dann gewährt werden, wenn ohne sie die Schadenswieder­gutmachung durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre.

Eine Aussetzung der Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung sieht das StGB nicht vor. Eine ähnliche Wirkung ist jedoch im Anwendungsbereich der Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen durch die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) zu erreichen.

Wenn die Geldstrafe weder freiwillig bezahlt wird noch im Wege der Zwangs­vollstreckung beigetrieben werden kann bzw. wenn die Beitreibung wegen Aus­sichts­losigkeit unterblieben ist, dann tritt an ihre Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe (§ 43 StGB). Hierbei entspricht ein Tagessatz einem Tag Frei­heits­strafe. Die Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe kann jedoch dann unterbleiben, wenn das Gericht dies wegen einer "unbilligen Härte" für den Verurteilten anordnet (§ 459f StPO). Ist der Verurteilte einverstanden, dann kann er anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten und auf diese Weise die Geldstrafe tilgen (Art. 293 EGStGB).

 

3.1.3.2 Nebenstrafen

3.1.3.2.1 Fahrverbot

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist als Nebenstrafe ausgestaltet, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann nur verhängt werden für Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft­fahrzeugführers begangen werden. Erwogen wird derzeit, das Fahrverbot als Neben- oder gar als Hauptstrafe auf alle Straftaten auszudehnen.

Das Fahrverbot dient dazu, nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer, die noch als geeignet für die Teilnahme am Verkehr erscheinen, nachdrücklich zu warnen. Im Unter­schied zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), einer Massregel der Besserung und Sicherung, die dem Ziel dient, ungeeig­nete Fahrzeugführer vorübergehend oder auf Dauer von der Verkehrsteil­nahme als Kraftfahrer aus­zuschliessen, behält beim Fahr­verbot der Verur­teilte die Fahrerlaubnis. Die Nebenstrafe besteht in dem Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten, "im Strassenverkehr Kraftfahr­zeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Die Verletzung dieses Verbots ist strafbewehrt (§ 21 StVG).

 

3.1.3.2.2 Vermögensstrafe

Diese als Nebenstrafe eigener Art ausgestaltete Vermögensstrafe sollte vor allem als Waffe im Kampf gegen "organisierte Kriminalität" dienen. Das Ge­richt sollte "neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen (kön­nen), dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Ver­mögensstrafe)" (§ 43a I S. 1 StGB). Die Vermögens­strafe war für sol­che Delikte vorgesehen, die typischerweise (auch) durch organisierte Grup­pen begangen werden, wie z.B. Betäubungsmittelkriminalität, Geld- und Wert­zeichenfälschung, Menschenhandel und Zuhälterei, Diebstahl, Erpres­sung, Hehlerei, Geldwäsche und Glücksspiel, sofern der Täter das Delikt als Mit­glied einer Bande begangen hat. Das BVerfG hat mit Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 - § 43a StGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Ge­bot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 II GG) ins­ge­samt für nichtig er­klärt (B­Verf­GE 105, 135-185; http://www.bverfg.de/ent­scheid­ung­en/rs20020320_2bvr079495.html)

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3.1.4 Nebenfolgen

Neben den eigentlichen Strafen kennt das StGB als Nebenfolgen den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB), ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).

 

3.1.5 Massnahmen

Unter dem Begriff der Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB) werden zu­sam­mengefasst die Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB), der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB).

3.1.5.1 Massregeln der Besserung und Sicherung

Auf eine Massregel der Besserung und Sicherung kann entweder neben einer Strafe oder selbständig – bei schuldunfähigen Tätern – erkannt werden. Die Massregeln der Besserung und Sicherung knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat ver­hängt, ausschliesslich dem Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten. Durch therapeutische oder pädagogische Einwirkung soll die Täter­gefährlich­keit beseitigt, durch Isolierung des Täters oder durch Ausschluss von be­stimmten Tätigkeiten soll die Gesellschaft vor dem Täter gesichert werden. Das geltende Strafrecht kennt als Massregeln mit dem vorwiegenden Ziel der Besserung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Vorwiegend der Siche­rung dienen die Sicherungs­verwahrung (§ 66 StGB), die Entziehung der Fahr­erlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Sowohl Siche­rungs- als auch Besserungsfunktion hat die Führungs­aufsicht (§ 68 StGB).

Die bei der Strafrechtsreform 1969 als „Kernstück“ des Massregelrechts vor­gesehene „Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt"„ (§ 65 StGB a.F.) ist nach längerer Erprobungszeit nicht als Massregel verankert worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die „Vollzugslösung“ (§ 9 Strafvollzugsgesetz) gewählt, wonach ein Gefangener mit seiner Zustim­mung in eine thera­peutische Anstalt verlegt werden kann, wenn eine entsprechende Be­hand­lung angezeigt erscheint.

Im Massregelbereich kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 62 StGB) dieselbe begrenzende Wirkung zu, wie sie bei Strafen durch das Schuldprinzip erzielt wird. Sämtliche Massregeln erfordern ferner eine Pro­gnose hinsichtlich der zukünftigen Gefähr­lichkeit des Täters.

Ihrem Ziel entsprechend sind einige dieser Massregeln mit Freiheitsentzug verbunden, nämlich

·        die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB),

·        die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),

·        die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).

Am 20.07.2007 ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 2007, 1327) in Kraft getreten, durch das die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Massregelvollzug verbessert, Sicherheitslücken geschlossen und die knappen Ressourcen der Vollzugseinrichtungen effektiver genutzt werden sollen. Insbesondere die neuen Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Möglichkeit zur Umkehrung der bisherigen Vollstreckungsreihenfolge "Massregel vor Strafe" ent­sprechen langjährigen Forderungen. So können künftig Anordnung und Fortdauer der Unter­bringung von einem zu erwartenden Behandlungserfolg - also der Vermeidung von Rückfalltaten - abhängig gemacht werden, um zu verhindern, dass Täter mit ungünstigen Ausgangsbedingungen kostenintensive Therapieplätze blockieren. Bei gleichzeitig verhängter Haftstrafe und Massregel darf unter bestimmten Voraus­setzungen die Haft vorweg vollzogen werden.

Vor allem die Sicherungsverwahrung als "eine der letzten Notmassnahmen der Kriminal­politik" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform – BT-Drs. V/4094, S. 19) war und ist eine der kri­minal­politisch umstrittensten Massnahmen (zusammenfassend Kinzig, J., Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüf­stand, 1996). Durch das 1. StrRG 1969 wurden die Anforderungen an die Anordnung von Sicherungsverwahrung verschärft, um deren ultima ratio-Charakter deutlicher zu be­tonen. Durch das unter dem Eindruck von zwei Sexualmorden an Kindern ent­standene "Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straf­taten" wurden 1998 die Anordnungsvoraussetzungen für Sicherungs­ver­wahrung wieder abgesenkt, freilich ohne Beschränkung auf schwere Se­xual­delikte. Vor allem wegen der prognostischen Unsicherheiten hat diese Re­gelung in der Wissenschaft überwiegend Ablehnung erfahren (statt vieler Schöch, H., Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexual­delikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. 1. 1998, NJW 1998, 1261).

Umstritten blieb die Reaktion auf eine kleine Gruppe von Straftätern, deren Gefähr­lichkeit zwar zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognosti­ziert werden konnte oder worden war, deren Gefähr­lichkeit aber zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Vollzug der Frei­heits­strafe prognostisch gesichert schien. Zunächst führten ab 2001 einige Bundesländer, gestützt auf Polizeirecht, durch sog. Straf­täter­unter­bringungsgesetze eine "nachträgliche Sicherungsverwahrung" ein. Durch das „Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung“ vom 7.6.2002 (BGBl. I, 3344) schuf der Bundesgesetzgeber durch § 66a StGB die Möglichkeit für das erkennende Gericht, in bestimmten Fällen die Unter­bringung in der Sicherungs­verwahrung vorzubehalten und deren endgültige Anordnung der Strafvoll­streckungs­kam­mer zu überlassen, wenn nach Teil­verbüssung der Freiheitsstrafe die Gefährlichkeit des Täters feststeht. Zwei der Straftäterunterbringungsgesetze der Bundesländer hat das Bundes­ver­fassungs­gericht mit Urteil vom 10. Februar 2004 (2 BvR 834/02; 2 BvR 1588/02; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040210_2bvr083402.html) nun­mehr für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt.

Innerhalb der vom BVerfG eingeräumten Übergangsfrist wurde durch das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“ vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) § 66b StGB eingefügt. Danach ist künftig in be­stimm­ten Fallkonstellationen auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung – ohne vorherigen Urteilsvorbehalt – zulässig, sofern sich entweder der Täter noch im Vollzug der Freiheits­strafe befindet oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken­haus für er­ledigt erklärt wird, weil nach Beginn der Voll­streckung festgestellt wurde, dass der krank­heits­bedingte Zustand, auf dem die Unterbringung beruht, nicht oder nicht mehr vorliegt. Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz von 2007 wurde die Möglichkeit geschaf­fen, auch für sog. „Altfälle“ künftig nachträglich Sicherungs­verwahrung an­zuordnen.

Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung vor allem von solchen Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüsst haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungs­verwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I, S. 513) wurde die Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) reformiert mit dem Ziel, dass künftig eine wirksamere Kontrolle der Lebens­führung von Straftätern vor allem in den ersten drei Jahren nach ihrer Entlassung in Freiheit möglich sein wird; die Führungsaufsicht ist nunmehr sogar auf unbefristete Zeit möglich (§ 68c III StGB). Ferner wurde die Möglichkeit einer stationären Krisen­inter­vention bei Personen geschaffen, deren Unterbringung im psychi­atrischen Kranken­haus oder in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt ist (§ 67h StGB).

3.1.5.2 Sonstige Massnahmen

Sonstige Massnahmen sind insbesondere Verfall und Einziehung.

·        Durch den Verfall (§ 73 StGB) - einschliesslich des Erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) - soll ein unrechtmässig erlangter Vermögenszuwachs ab­ge­schöpft werden. Voraus­setzung ist die Begehung einer rechts­widri­gen, nicht notwendig schuldhaften Tat, durch die der Täter oder Teil­neh­mer "für die Tat oder aus ihr etwas erlangt" hat (§ 73 I, S. 1 StGB).

·        Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat "hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewe­sen sind" (§ 74 I StGB), können eingezogen werden (§§ 74 ff. StGB).

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3.2 Das gegenwärtige Sanktionensystem des Jugendstrafrechts

Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

Absehen von Strafe § 60 StGB

Hauptfolgen

Erziehungsmassregeln § 9 JGG

Weisung § 10 JGG

Erziehungsbeistandschaft § 12 JGG

Heimerziehung § 12 JGG

Zuchtmittel § 13 JGG

Verwarnung § 14 JGG

Auflagen § 15 JGG
- Wiedergutmachung
- Entschuldigung
- Arbeitsleistung
- Geldbetrag

Jugendarrest § 16 JGG
- Freizeitarrest
- Kurzarrest
- Dauerarrest

Jugendstrafe § 17 JGG

Aussetzung der Verhängung § 27 JGG bei Jugendstrafe
  wg. schädlicher Neigungen;

Verhängung der Jugendstrafe § 17 JGG wg:
- schädlicher Neigungen
- Schwere der Schuld

Strafaussetzung zur Bewährung
- "Vorbewährung" § 57 JGG
- "Urteils"-Bewährung § 21 JGG

Unbedingt verhängte Jugendstrafe

Nebenfolgen

Fahrverbot § 44 StGB

Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB)

Massregeln der Besserung und Sicherung §§ 7 JGG, 61 ff StGB

Freiheitsentziehende Massregeln

- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB

- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB

Massregeln ohne Freiheitsentzug

- Führungsaufsicht §§ 68-68g StGB

- Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b StGB

Andere Massnahmen

Verfall §§ 6 JGG, 73-73e StGB

Einziehung §§ 6 JGG, 74, 75 StGB

Unbrauchbarmachung §§ 6 JGG, 74d StGB

 

 

Schaubild 2:        Strafrechtliche Folgen (nach JGG)

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3.2.1 Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht für junge Menschen

Mit dem 1923 geschaffenen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wurde erstmals in Deutsch­land ein Sonderstrafrecht für junge Täter geschaffen. In das JGG in der seit 1953 geltenden Fassung sind - bezogen auf das Alter zur Zeit der Tat - Jugendliche (14- bis unter 18-Jährige) und Heranwachsende (18- bis unter 21-Jährige) einbezogen. Die jugend­spezifischen Rechtsfolgen des JGG, d.h. materielles Jugendstrafrecht, sind auf einen Heranwachsenden aber nur anzuwenden, wenn dieser entweder "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" oder wenn es sich um eine "Jugendverfehlung" handelt (§ 105 I JGG).

Das Rechtsfolgensystem des JGG besteht aus einem abgegrenzten Kreis von Reak­tions­mitteln, von denen keines mehr in Abhängigkeit vom allgemeinen Strafrecht steht (§§ 5 ff. JGG). Das JGG kennt drei Kategorien von formellen Rechts­folgen, nämlich Erziehungsmassregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Ferner sind auch im Jugend­strafrecht einige der Nebenfolgen des StGB, ins­be­sondere die Erteilung eines Fahr­ver­bots, und einige der Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6, 7 JGG) zulässig.

 

3.2.2 Das gegenwärtige Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts

3.2.2.1 Erziehungsmassregeln

Erziehungsmassregeln sind die nicht "wegen", sondern die "aus Anlass der Straftat" anzuordnenden Massnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern ausschliesslich in der Erziehung des Täters bestehen soll. Als Erziehungsmassregeln kennt das JGG Weisungen (§ 10 JGG) und Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).

·        Weisungen sind "Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen". Beispielhaft aufgeführt sind Weisungen, die sich auf den Auf­enthaltsort des Jugendlichen beziehen, ferner die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen. Besonders hervorgehoben ist die Weisung, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 II JGG).

·        Als Hilfe zur Erziehung kommen Erziehungsbeistandschaft oder Heim­erziehung bzw. Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 12 JGG i.V.m. §§ 30, 34 Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Betracht.

3.2.2.2 Zuchtmittel

Als Reaktionen ahndenden Charakters kennt das JGG Zuchtmittel, und zwar die Verwarnung, die Auflagen und den Jugendarrest.

·        Verwarnung ist das förmliche Vorhalten des Unrechts der Tat (§ 14 JGG).

·        Auflagen sind nicht nur eine gesteigerte Form der Verwarnung insofern, als dem Täter das Einstehen für das Unrecht der Tat durch eine von ihm zu erbringende Leistung deutlich werden soll, sondern sie dienen auch der Genugtuung des Verletzten. Auflagen können nämlich sein, "nach Kräften den durch die Tat verur­sachten Schaden wieder­gut­zu­machen, sich persönlich bei dem Verletzten zu ent­schuldigen, Arbeits­leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemein­nützigen Einrichtung zu zahlen" (§ 15 JGG).

·        Der Jugendarrest als stationärer Freiheitsentzug dient als "Denk­zettel­strafe". Er kann in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests (höchstens 4 Tage) sowie des Dauerarrests (mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen) verhängt werden (§ 16 JGG).

3.2.2.3 Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Dieser "Freiheits­entzug in einer Jugendstrafanstalt" (§ 17 I JGG) kann zum einen verhängt werden, "wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat her­vor­getreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht aus­reichen", zum anderen, "wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist" (§ 17 II JGG). Obwohl es sich um eine Kriminalstrafe handelt, soll der Erziehungs­gedanke bei der Ver­hängung eine wesentliche (§ 18 II JGG) und beim Vollzug gar eine dominierende Rolle spielen (§ 91 JGG).

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und (bei Jugend­lichen) höchstens 5 Jahre; das Höchstmass beträgt jedoch 10 Jahre, wenn nach allgemeinem Straf­­recht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Frei­heitsstrafe angedroht ist (§ 18 I JGG). Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmass in jedem Fall 10 Jahre (§ 105 III JGG).

Das JGG kennt mehrere Bewährungsstrafen: die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 ff. JGG), die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 21 ff. JGG) sowie die Straf­restaussetzung zur Bewährung (§ 88 JGG). Auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht die sog. Vor­be­währung. In den gesetzlich geregelten Fällen ist die Unterstellung unter die Aufsicht und die Leitung eines Bewährungshelfers (§ 24 JGG) während einer vom Richter zu bestimmenden Bewährungszeit von maximal 3 (§ 22 JGG) bzw. 2 Jahren (§ 28 JGG) obligatorisch. Weisungen sollen und Auflagen können erteilt werden (§ 23 JGG).

·        Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kommt in Betracht, wenn "nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicher­heit beurteilt werden (kann), ob in der Straftat eines Jugendlichen schäd­liche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugend­strafe erforderlich ist" (§ 27 JGG); der Richter kann dann die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Ver­hängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Zeit zur Bewährung aussetzen.

·        Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann bei günstiger Sozialprognose ("wenn zu erwarten ist, dass der Jugend­liche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Straf­vollzugs unter der erzieherischen Ein­wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebens­wandel führen wird") zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG).

·        Ferner kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Be­währung ausgesetzt werden (§ 88 JGG).

·        Die durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte sogenannte Vor­bewährung im Sinne von § 57 JGG ist schliesslich eine weitere Form einer Bewährungssanktion. Danach zögert das Gericht die endgültige Aus­setzungs­entscheidung für einige Monate hinaus und unterstellt den Jugend­lichen vorläufig der Bewährungshilfe, um im Falle der Bewährung die endgültige Aussetzung nach § 21 JGG zu beschliessen.

3.2.2.4 Massregeln der Besserung und Sicherung

·        Bei Jugendlichen, also bei zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Personen, können derzeit die folgenden Massregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts angeordnet werden:

·        die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die

·        die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,

·        die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der vom Bundeskabinett im Juli 2007 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugend­strafrecht sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungs­taten mit Todesfolge bei Jugendlichen und bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden vor.

 

·        Bei Heranwachsenden, also bei zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alten Personen, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, ist derzeit Sicherungs­verwahrung nicht anordenbar; entsprechend dem RegE der Bundesregierung soll künftig die nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich sein. Bei nach allge­meinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden ist durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl I, S. 3007) die Mög­lich­keit eingeführt worden, eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzu­ordnen (§ 106 III JGG).

 

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3.3 Informelle Sanktionsmöglichkeiten im allgemeinen Strafrecht (Opportunitätsprinzip) und im Jugendstrafrecht (Subsidiaritätsprinzip) als deutsche Varianten von "Diversion"

Das in den 1960er Jahren in die kriminalpolitische Diskussion eingeführte Konzept der "Diversion" meint "Ablenkung", "Umleitung" oder "Wegführung" des Straftäters vom System formeller Sozialkontrolle. Verbunden werden damit verschiedene - personen­bezogene und systembezogene - Ziele: Ver­meidung von Stigmatisierung der Betrof­fenen durch Abbau formeller Ver­fahren, schnellere Reaktion, damit der Bezug zwischen Tat und Reaktion er­halten bleibt, flexiblere Problemlösungshilfen für die Betroffenen, Abbau überschiessender formeller Sozialkontrolle, Entlastung der Justiz (vgl. Heinz, Diversion im Jugendstrafverfahren, Zeitschrift für die gesamte Straf­rechts­wissen­schaft, 1992, S. 591 ff.; Heinz, Diversion im Jugendstrafrecht und im allge­meinen Strafrecht - Teil 1, DVJJ-Journal 1999, 245 ff., Teil 2, DVJJ-Journal 1999, 11 ff., Teil 3, DVJJ-Journal 1999, 131 ff., Teil 4, DVJJ-Journal 1999, 261 ff.; Heinz, Zahlt sich Milde wirklich aus? Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, ZJJ 2005,166 ff., 302 ff.).

Innerhalb der durch das Prinzip der Unschuldsvermutung, durch den Schuld­grundsatz und durch das Legalitätsprinzip bestimmten deutschen Rechts­ordnung hielt der Gesetzgeber bislang nur solche Diversionsstrategien für zulässig, die entweder auf eine möglichst geringe staatliche Sanktion (z.B. Ersetzung stationärer durch ambulante Sanktionen) oder auf Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung (Ersetzung formeller durch informelle San­ktionen) hinauslaufen. Hierzu wurden die prozessualen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung im staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, im gericht­lichen Zwischen- oder im Hauptverfahren genutzt. Die deutsche Variante von Diversion besteht demnach in Verfahrenseinstellungen, die - bei hin­reichen­dem Tat­verdacht und bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - an die Stelle einer Anklage (staatsanwaltliche Diversion) oder einer Verurteilung (richterliche Diversion) treten.

Bei der ohne Auflagen/Weisungen erfolgenden Einstellung (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 I, 47 I Nr.1 JGG) handelt es sich - strafrechtlich gesehen - um einen spezialpräventiv orientierten Sanktionsverzicht. Im sozialwissenschaftlichen Sinne handelt es sich indes um eine informelle Sanktionierung, und zwar schon wegen des durchgeführten Ermittlungs­verfahrens, des damit regelmässig verbundenen Bekanntwerdens der Tat in der Familie und im sozialen Umfeld, vor allem wegen der faktisch bestehen­den Belastung für den Beschuldigten, weiterhin als hinreichend tatverdächtig zu gelten. Einstellungen unter Auflagen/Weisungen (§ 153a StPO, §§ 45 II, III, 47 I Nr. 2, 3 JGG) sind im strafrechtlichen Sinne ebenfalls keine Strafen, es handelt sich vielmehr um eine einverständliche Sankti­onierung, weil der Tat­ver­dächtige die Auflagen oder Weisungen freiwillig erfüllt, so dass deren Verhängung durch Urteil überflüssig wird. Insofern kann nicht nur im sozialwissenschaftlichen, sondern auch im strafrechtlichen Sinne von einer Sanktionierung gesprochen werden.

Erst bei dieser Betrachtung der Funktionen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG wird deutlich, dass es sich nicht bloss um Verfahrens­vorschriften handelt. Sie gehören vielmehr (auch) zur Rechtsfolgenseite. Dementsprechend reicht das (jugend)­strafrechtliche Reaktionsspektrum von der - aus justitieller Sicht - folgenlosen Reaktion (§§ 153, 153b StPO, §§ 45 I, 47 I Nr. 1 JGG) bis zur nicht aus­ge­setzten Freiheits- bzw. Jugend­strafe.

Als Diversionsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung derzeit vor:

·        Diversion durch Staatsanwaltschaft (StA) oder Gericht in Verfahren wegen leichterer und mittlerer Kriminalität (§§ 153 ff. StPO). Praktisch bedeutsam sind vor allem zwei Einstellungsgründe:

·        Diversion zu Therapiezwecken in Verfahren gegen Drogenabhängige (§§ 29 V, 31a, 37, 38 II BtMG).

·        Diversion in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO, § 80 JGG).

·        Diversion durch StA oder Gericht in Verfahren gegen Jugendliche oder Heran­wachsende (§§ 45, 47, 109 II JGG), wenn die informelle Er­ledigung zur Erreichung des spezialpräventiven Ziels des Jugend­straf­rechts ausreichend und geeignet ist, und zwar - im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht - unabhängig von Deliktsart oder -schwere, also auch bei Verbrechen (ausgenommen § 45 I, JGG).

·        Ein Absehen von der Verfolgung durch den Staatsanwalt hat - ebenfalls unabhängig von der Deliktsschwere, also auch bei Verbrechen - Vorrang vor einer Einstellung durch den Richter. Sind - ausserjustitiell - keine "erzieherischen Massnahmen" durchgeführt oder eingeleitet, so kann nämlich der Staatsanwalt selbst die Voraus­setzungen für ein Absehen von der Verfolgung schaffen, z.B. durch ein "Ermahnungsgespräch" oder durch die Anregung zu Leistungen, wie sie auch der Richter nach § 45 III JGG auferlegen kann.                    
Erfolgte entweder keine erzieherische Massnahme oder wird diese vom Staatsanwalt spezialpräventiv für nicht ausreichend erachtet, hält er andererseits aber die Erhebung der Anklage für nicht geboten, dann regt er beim Jugend­richter die Erteilung einer Ermahnung, von enumerativ aufgeführten Weisungen (Arbeitsleistung, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an Verkehrs­unterricht) oder von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, persönliche Ent­schuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Bezahlung eines Geldbetrags) an, wenn der Beschuldigte geständig ist. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, vorausgesetzt, die Auflagen oder Weisungen sind erfüllt.                 
Entsprechende Befugnisse hat gem. § 47 I Nr. 1-3
JGG auch der Jugend­richter nach Anklageerhebung (einschliesslich Antrag auf Ent­scheidung im vereinfachten Jugendverfahren gem. § 76 JGG). Der Jugend­richter kann schliesslich ein Verfahren gem. § 47 I Nr. 4 JGG einstellen, wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

Den jugendstrafverfahrensrechtlichen Einstellungsvorschriften lag und liegt primär das Ziel zugrunde, aus präventiven Gründen stigmatisierende Effekte und soziale Diskriminierungen sowie eine zur Erreichung des jugend­straf­rechtlichen Erziehungs­ziels - Rückfallvermeidung - nicht erforderliche Be­lastung der betroffenen jungen Menschen zu vermeiden. Die in den letzten Jahren - nicht nur, aber doch auch - betonten verfahrens­öko­nomischen Aspekte - Entlastung der Strafjustiz und Verfahrens­be­schleunigung durch Abbau unnötiger Sozialkontrolle sowie Verzicht auf die Verfolgung von Bagatellfällen - hatten demgegenüber Nachrang. Hierin besteht auch der wesentliche Unterschied zu den Begrenzungen des Legalitätsprinzips im allge­meinen Strafrecht durch §§ 153 ff. StPO, bei denen anfänglich Entlastungs-, Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Verbilligungseffekte im Vordergrund standen und es sich hinsichtlich der Vermeidung von Stig­ma­tisierungen eher um einen (erwünsch­ten) Nebeneffekt handelte. Heute ist freilich auch im allgemeinen Strafrecht die Verfahrenseinstellung in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass spezialpräventiv häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen den Täter wegen einer Straftat ermittelt wird.

 

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II. Beschreibung und Analyse der Sanktionierungspraxis anhand der amtlichen Rechtspflegestatistiken

1. Die amtlichen Rechtspflegestatistiken als Datenquellen

Grundlage für die folgende Darstellung der Sanktionierungspraxis von Staatsanwalt­schaft und Gericht sind die amtlichen Rechtspflegestatistiken.

Für die Zeit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 kommt als Daten­quelle lediglich die 'Kriminalstatistik für das Deutsche Reich' in Betracht, deren Ergeb­nisse für die Berichtsjahre 1882 bis 1939 ver­öffentlicht worden sind.

Für die Bundesrepublik Deutschland stehen in Form koordinierter Länd­erstatistiken zur Verfügung:

·        Die Statistik bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (Staatsanwaltschaftsstatistik - StA-Statistik): In ihr wird die Geschäfts­erledigung der Staats- und Amtsanwalt­schaf­ten beim LG und OLG gegen bekannte Täter nachgewiesen. Bei der StA-Sta­tistik handelt es sich um eine Verfahrens­statistik, d.h. nachgewiesen wird die jeweils schwerste Erledigungsart, mit der das Verfahren abgeschlossen wurde. Die Zahl der von Ermittlungsverfahren betroffenen Personen wurde zunächst lediglich für einige Erle­digungsgruppen mitgeteilt. Seit der Neuordnung der StA-Statistik zum 1.1.1998 wird die Zahl der Personen für sämtliche Erledigungsentscheidungen nachgewiesen. An­gaben zu den Delikten, die den Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, wurden zu­nächst nicht erhoben. Als Sondersachgebiete wurden 1986 "Strassenverkehrs­straf­sachen" (die Ergebnisse wurden aber nur für einige Erledigungs­arten ausge­wiesen), 1987 "Beson­dere Wirtschafts­straf­sachen", seit 1998 auch "Be­täubungs­mittel­straf­sachen", "Umwelt­straf­sachen" und "Strafsachen gegen die se­xu­el­le Selbst­bestim­mung" aufge­nom­men; zusätzlich wird danach unterschieden, ob es sich um eine Straftat der "Organisierten Kriminalität" handelt. Seit 2004 wer­den die Ermitt­lungs­verfahren nach Sachgebieten kategorisiert. Die bisher ausgewie­senen Sach­gebiete werden um weitere, an Deliktsgruppen orientierte Gebiete ergänzt.        
Die
StA-Statistik wurde seit 1976 nach und nach in den Bundesländern eingeführt: (1976 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1977 in Bre­men und Hamburg; 1979 in Baden-Württemberg; 1980 in Niedersachsen). Erst­mals mit dem Berichtsjahr 1981 wurden ihre Ergebnisse vom Statistischen Bundes­amt veröffentlicht, jedoch ohne die Ergebnisse von Berlin-West, Hessen und Schles­wig-Holstein, wo diese Statistik erst später (1985, 1988 bzw. 1989) ein­geführt wur­de. Erst seit 1989 liegen deshalb die Ergebnisse für sämtliche alten Bundes­län­der vor, seit 1993 einschliesslich Gesamtberlin. In den neuen Bundesländern wurde die Führung der StA-Statistik ab 1993 in Sachsen und Sachsen-Anhalt auf­ge­nom­men; ab 1994 in Brandenburg und in Thüringen und ab 1995 in Mecklenburg-Vor­pom­mern. Seit 1995 liegen demnach auch Daten für sämtliche neuen Bundesländer vor.

·        Die Statistik über Straf- und Bussgeldverfahren (im Folgenden: Justizgeschäfts­statistik der Strafgerichte (StP/OWi-Statistik): In ihr werden der Geschäftsanfall und die Erledigung von Strafsachen bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof nachgewiesen. Die Justizgeschäftsstatistik wird mit dem jetzigen Inhalt seit 1970 bzw. - nach inhaltlicher Erweiterung - seit 1989 für die alten Bundesländer, seit 1991 einschliesslich Gesamtberlin, seit 1994 auch ein­schliesslich der neuen Bundesländer veröffentlicht.          
Die Art der Erledigung wird sowohl für Verfahren als auch (seit 1989) für Per­sonen nach­ge­wiesen; eine Differenzierung nach Delikten erfolgt nicht. 

·        Die Strafverfolgungsstatistik (StVerfStat): In ihr werden alle Ange­klagten nach­gewiesen, gegen die rechtskräftig Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Ein­stellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Nicht erfasst werden Ordnungs­widrig­keiten sowie Entscheidungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens. Deshalb enthält diese Statistik z.B. keine Informationen über Verfahrens­einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO durch die StA. Ausnahmsweise werden jedoch Entscheidungen gemäss § 59 StGB, §§ 27, 45 III JGG erfasst.      
Die
StVerfStat wird seit 1950 für die alten Bundesländer (seit 1961 mit Saarland und einschliesslich Berlin-West), seit 1995 einschliesslich Gesamtberlin veröffentlicht. Sie wurde in den neuen Bundesländern bislang in Brandenburg (1994), in Sachsen (1992), in Thüringen (1997) und in Mecklenburg-Vorpommern (2001) eingeführt. Da sie in Sachsen-Anhalt noch nicht geführt wird, veröffentlicht das Statistische Bundesamt der­zeit, von einigen Eckdaten (seit 1997) abgesehen, die StVerfStat lediglich für die alten Bundesländer mit Gesamtberlin.            

·        Die Bewährungshilfestatistik (BewH-Statistik): In ihr werden - neben den haupt­amtli­chen Bewährungshelfern - vor allem die diesen zur Betreuung unter­stellten Pro­ban­den der Bewährungshilfe nachgewiesen. Die BewH-Statistik wird seit 1963 bundeseinheitlich geführt. In den neuen Bundes­ländern wird sie lediglich von Brandenburg (seit 1993) und in Mecklen­burg-Vorpommern (seit 1994) geführt. In Hamburg ist die Aufbereitung seit 1992 ausgesetzt. In Schleswig-Holstein ist die BewH-Statistik seit 2002 ausgesetzt; die aktuellen Bundesergebnisse enthalten deshalb die Jahresergebnisse für Schleswig-Holstein aus 2002. Derzeit werden in Schleswig-Holstein sukzessive die zurückliegenden Berichtsjahre aufbereitet; ihre Ergebnisse werden in den Zeitreihenergebnissen des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt, nicht aber in den ausführlichen Jahresergebnissen des Bundes.

·        Die Strafvollzugsstatistik (StVollz-Statistik): In ihr wird zum einen zum Stichtag – je­weils zum 31.3. eines Berichtsjahres - die Struktur der Straf­gefangenen sowie der Si­cherungsverwahrten nachgewiesen (Reihe 4.1), zum anderen der sog. Bestand an Gefangenen und Verwahrten sowie die sog. Gefangenenbewegung (Reihe 4.2). Während die Daten der Reihe 4.1 über Zählkarten erhoben werden, resultiert die Geschäftsstatistik (Reihe 4.2) aus einer in den Ländern jeweils zum Monatsende erfolgenden Bestandsabfrage entweder des Automationsprogramms bzw. des Gefangenenbuchs. Reihe 4.2 wird seit dem Berichtsjahr 2003 nicht mehr geführt. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse dieser Statistik zu drei Stichtagen (zum 31.3., 31.8. und 30.11. eines jeden Jahres) im Internet. Die StVollz-Statistik wird seit 1961 geführt, seit 1992 ist auch Gesamtberlin einbezogen. Ergebnisse für die neuen Bundes­länder werden seit 1992 nachgewiesen.

Veröffentlicht werden diese Statistiken auf Bundesebene vom Statistischen Bundesamt, derzeit, nach Einstellung der gedruckten Veröffentlichung der Reihen 2-4 der Fachserie 10, auf dessen Website (https://www-ec.destatis.de).

Bei Abschluss des Manuskripts standen folgende Rechtspflegestatistiken für die Auswertung zur Verfügung:

·        Die Ergebnisse der StA-Statistik für 2006.  
1998 war in Hamburg und Schleswig-Holstein die Aufbereitung der StA-Statistik ausgesetzt, weshalb vom Statistischen Bundesamt für diese beiden Länder die Ergebnisse für 1997 als Näherungswerte zugrunde gelegt wurden. Wegen Aufbereitungs­pro­blemen lagen in Schleswig-Holstein auch für die Folgejahre bis 2003 einschliesslich keine aktu­elleren Ergebnisse vor als jene aus 1997; deswegen wurden jeweils die Ergebnisse für 1997 als Näherungs­wert für die Ermittlung des Bundesergebnisses verwendet. In Sachsen-Anhalt konnten für das vollständige Kalenderjahr 1999 keine Geschäfts­ergebnisse erstellt werden, die Ergebnisse für 1999 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000.
Wegen eines Datenbankfehlers wurden 2005 in Hamburg Zählkartendatensätze aus vorangegangenen Jahren in das Jahres­ergeb­nis für 2005 einbezogen mit der Folge einer unsystematischen Überhöhung bei einzel­nen Merkmalsausprägungen.

·        Die Ergebnisse der StVerfStat liegen für das Berichtsjahr 2006 vor.                  
In den Jahren zuvor kam es in einigen Ländern aufgrund arbeits­organi­sator­ischer Massnahmen in Gerichten und Staatsanwaltschaften teilweise zu verspätet abge­gebenen Meldungen zur StVerfStat mit der Folge, dass Fälle aus dem aktuellen Berichtsjahr (Kriterium: Rechts­kraft der Entscheidung) erst im Folgejahr nachgewiesen werden konnten. Dieser zeit­liche Zuordnungsfehler verteilt sich nach Kenntnis des Statistischen Bundes­amtes auf die Berichtsjahre 2000, 2001 und 2002. Auf Bundesebene dürften nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes die absoluten Zahlen über Abgeurteilte und Verurteilte sowie die Veränderungsraten im Wesentlichen zutreffend sein. Aufbereitungsfehler in Hessen in den Jahren 1999 – 2002 führten zu fehlerhaften Zuordnungen, durch die das – im Folgenden dar­gestellte - Gesamtergebnis indes nicht beeinträchtigt worden sein dürfte. 2005 gibt es in Hamburg eine Übererfassung um rd. ein Fünftel, weil in 2003 und 2004 fälsch­licherweise nicht gemeldete Datensätze in das Ergebnis 2005 einbezogen wurden (zusammenfassend Villmow, Weltstadt Hamburg – kriminalstatistische Provinz?, ZJJ 2007, S. 408 ff.).

·        Die Ergebnisse der BewH-Statistik wurden zuletzt für das Berichtsjahr 2006 (seit 1992 ohne Hamburg) veröffentlicht.

·        Die StVollz-Statistik lag zum Stichtag 31.3.2007 hinsichtlich des Bestandes der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten vor.

 

In regionaler Hinsicht lagen Ergebnisse aus folgenden Statistikbereichen vor:

·        Die StA-Statistik bezieht sich auf die alten und (seit 1995) auf sämtliche neuen Bundesländer; die Ergebnisse werden nach Ländern gegliedert ausgewiesen.

·        Die veröffentlichten Ergebnisse der StVerfStat 2006 beziehen sich auf die alten Bun­desländer (mit Gesamtberlin); die Ausweise über Art und Höhe der ver­häng­ten Sanktionen werden lediglich für das frühere Bundes­gebiet (mit Gesamtberlin) mitgeteilt. Die Länder­ergebnisse werden von den Statistischen Landes­ämtern veröffentlicht, das Statistische Bundesamt teilt insoweit nur Eckdaten mit.

·        Für das Berichtsjahr 2006 beziehen sich die Ergebnisse der BewH-Statistik auf das frühere Bundesgebiet mit Gesamtberlin (seit 1992 ohne Hamburg; für Schleswig-Holstein mit Ergebnissen aus 2003); flächendeckende Angaben für die neuen Länder liegen noch nicht vor; lediglich aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden Ergebnisse mitgeteilt. Die für die vorliegende Aus­wertung relevanten Ergebnisse werden nicht nach Ländern aufge­schlüsselt.

·        Die Ergebnisse der StVollz-Statistik beziehen sich auf die alten und (seit 1992) auch auf sämtliche neuen Bundesländer; die Angaben werden nach Ländern aufgeschlüsselt.

 

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2. Aussagemöglichkeiten und Aussagegrenzen der amtlichen Rechtspflegestatistiken

Den Möglichkeiten der Deskription der Sanktionierungspraxis werden durch diese Informationsinstrumente - die Rechtspflegestatistiken - Grenzen gesetzt. Zum einen sind die statistischen Daten aus den verschiedenen Statistikbereichen nur begrenzt aufeinander beziehbar und untereinander vergleichbar. Zum anderen werden Aussagemöglichkeiten und -grenzen vor allem dadurch bestimmt, welche Daten erhoben und wie diese Daten für Zwecke der Veröffentlichung aufbereitet werden. Speziell für Zeitreihen­analysen ergeben sich weitere Grenzen der Aussage­möglichkeiten aus dem Wechsel von Erhebungs- bzw. Aufbereitungs­kategorien sowie aus dem - in regionaler und/oder zeitlicher Hinsicht - Fehlen statistischer Daten. Bezogen auf die beiden, der folgenden Darstellung vor allem zugrunde liegenden Statis­tiken - StA-Statistik, StVerfStat - heisst dies:

2.1 Probleme der Vergleichbarkeit der Ergebnisse von StA-Statistik und StVerfStat

·        Bis einschliesslich Berichtsjahr 1997 stimmten die Erhebungseinheiten beider Statistiken nicht überein. In der StA-Statistik waren bis dahin Erhebungseinheiten Ermittlungs­verfahren, in der StVerfStat dagegen Personen. Die hieraus resultierenden Unter­schiede - von einem staatsanwalt­schaft­lichen Ermittlungs­verfahren sind im Schnitt 1,2 Personen (Beschuldigte) betroffen (2006 kamen auf 5.770.785 Beschuldigte 4.876.989 Ermittlungsverfahren($Quelle: Sonderberechnungen.xls)) - können durch ent­sprechen­de Umrechnungen nur ungefähr ausgeglichen werden. Wie die erst­mals für das Berichtsjahr 1999 auch für die StA-Statistik er­hobenen per­sonenbezogenen Daten zeigen (vgl. Anhang, Tabelle A1 und A2), wurde durch das bisher vom Verf. verwendete Umrechnungs­verfahren die Zahl der Personen, deren Ermittlungs­verfahren gem. § 45 JGG eingestellt worden war, im Schnitt der alten Bundesländer um gut 10% (bezogen auf die Einstellungen gem. § 45 JGG) unter­schätzt, die Zahl der nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten um rd. 6%. Die Zahl der nach allgemeinen Vorschriften - §§ 153, 153a, 153b StPO - informell Sank­tionierten ist in geringerem Masse unterschätzt (rd. 3%). Der in den Schau­bildern sichtbare Anstieg der Diversionsraten von 1997 auf 1998 ist deshalb, und zwar sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugend­strafrecht, ein nur schein­barer; er beruht auf der Umstellung von den bisherigen "umgerechneten" Ergeb­nissen auf die nunmehr vorliegenden "echten" personenbezogenen Daten (vgl. Anhang, Tabellen A3 und A4). Bei Verwendung des bisherigen Umrechnungs­verfahrens wären die Diversionsraten 1998 gegenüber 1997 praktisch unverändert. Entsprechendes gilt dann, wenn die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktionen Verurteilten bezogen wird auf die Zahl der (informell oder formell) Sanktionierten. Ab 1998 werden der Auswertung die personen­bezogenen Daten der StA-Statistik zugrunde gelegt, lediglich für Schleswig-Holstein lagen zwischen 1997 und 2003 nur die verfahrens­bezogenen Ergebnisse aus 1997 vor, die, wie bisher, "umgerechnet" werden mussten.

·        Die Daten dieser beiden Statistiken werden zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben, nämlich mit der jeweiligen Verfahrenserledigung. Bei Bezug­nahmen - z.B. Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten - kann sich deshalb eine - nicht vermeidbare - Verzerrung ergeben, weil die beiden Gruppen aus z.T. unter­schiedlichen Grund­gesamtheiten stammen.

 

2.2 Grenzen der Aussagemöglichkeiten aufgrund der Datenlage

2.2.1 Staatsanwaltschafts-Statistik

·        Für die StA-Statistik wurden in der Vergangenheit so gut wie keine Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten und zu den von den Verfahren betroffenen Beschuldigten erhoben. Seit dem Berichtsjahr 2004 werden die erledigten Verfahren nach tief aggregierten Sachgebieten kategorisiert (etwa bei Körperverletzungsdelikten sowie bei Diebstahls- und Betrugsdelikten). Seitdem ist zumindest für diese Sachgebiete die Erledigungsart bestimmbar. Allerdings kann immer noch nicht – da weder die Wahl der Verfahrensordnung (Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht) noch das Alter der Beschuldigten ausgewiesen wird – bestimmt werden, bei welchen Tätergruppen in welchem Umfang Verfahrens­einstellungen erfolgen, Insbesondere kann nicht geprüft werden, ob die regional unterschiedlichen Diversionsraten auf Unterschieden im Entscheidungsverhalten beruhen oder lediglich unterschiedliche, von der Praxis vorfindbare Tat- und Täterstrukturen widerspiegeln.

·        Bei den nachgewiesenen Erledigungsarten, also auch bei Einstellungen aus Oppor­tuni­täts- oder Subsidiaritätsgründen, wird nicht danach differenziert, ob sie unter Anwen­dung von Jugendstrafrecht oder unter Anwendung von allgemeinem Straf­recht erfolgten. Eine Zuordnung der Einstellungen kann deshalb nur über die jewei­lige Einstellungsnorm erfolgen, also z.B. so, dass Einstellungen gem. § 45 JGG dem Jugend­strafrecht, Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO dem allgemeinen Straf­recht zugeordnet werden. Gar nicht zuordenbar sind die Einstellungs­entscheidung gem. §§ 31, 37a, 38 BtMG. Dies hat unvermeidbar zur Konsequenz, dass im Jugend­straf­verfahren erfolgende Einstellungen gem. §§ 153 ff. StPO fälschlicher­weise den Erwach­senen statt den nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugend­lichen/Heran­wach­senden zugeordnet werden müssen (Unterschätzung der Diversions­rate im Jugend­straf­recht bei gleichzeitiger Überschätzung im allgemeinen Strafrecht). Der Unter­suchung von Çağlar (Neue ambulante Massnahmen in der Reform, 2005, S. 51 ff.) zu­folge wurde 2003 im LG-Bezirk Flensburg ein gutes Drittel aller jugend­straf­rechtlichen Diversionsentscheidungen auf §§ 153 ff. StPO gestützt (vgl. unten Tab. 6).

·        Hinsichtlich der erzieherischen Massnahmen, die im Rahmen von § 45 JGG durchgeführt, angeregt oder angeordnet werden, enthält die StA-Statistik keinerlei Angaben. Bei § 45 II JGG sind dementsprechend weder Art noch Häufigkeit der "Weisungen" oder "Auflagen" erkennbar. Die nach § 153a I StPO zulässigen Auflagen und Weisungen werden dagegen zahlenmässig erfasst; nicht erfasst werden die Inhalte, also z.B. die Höhe des auferlegten Geldbetrages.

 

2.2.2 Strafverfolgungsstatistik

Im Vergleich zur StA-Statistik sind die für die StVerfStat erhobenen Angaben für Zwecke der Beschreibung der Sanktionierungspraxis informativer und differenzierter. Erhoben und nachgewiesen werden Angaben zu Alter, Geschlecht und Staats­angehörigkeit der Abgeurteilten bzw. Verurteilten, zu Art und (teilweise auch zu) Höhe der Sanktion sowie zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden schwersten Straftatbestand. Allerdings bestehen auch hier einige bedeutsame Einschränkungen:

·        In der StVerfStat wird jeder Verurteilte nur einmal ausgewiesen, und zwar bei dem nach Art und Mass mit der abstrakt schwersten Strafe bedrohten Delikt. Daraus folgt, dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte um so ungenauer erfasst sind, je geringer die Strafdrohung eines Deliktes ist.

·        Den Strafrahmen beeinflussende Entscheidungen, wie z.B. Ver­such/Vollendung, Täterschaft/Teilnahme, Gesamtstrafenbildung, werden nicht im Tabellenprogramm über die Art und Höhe der Strafen ausge­wiesen.

·        Insbesondere durch Gesamtstrafenbildung bzw. - im Jugendstrafrecht - durch die Einbeziehung noch nicht vollständig verbüsster Sanktionen (§ 31 II JGG) wird das Bild der Sanktionierungspraxis in Richtung auf schwerere Strafen hin ver­schoben.

·        Schliesslich gibt die Orientierung an Straftatbeständen nicht wieder, ob insbe­son­dere wegen unbenannter Strafänderungsgründe Sonderstraf­rahmen angewendet wurden.

·        Die Höhe bzw. Inhalte der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Sanktionen werden nur bei freiheitsentziehenden Strafen relativ differenziert erfasst; die Voll­ständigkeit und Differenziertheit der Erfassung nimmt jedoch deutlich ab, je eingriffsschwächer die Sanktion ist. Dies heisst im Einzelnen:

Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht wird bei Verurteilungen nach Jugend­straf­recht nicht nur die schwerste Strafe ausgewiesen, sondern bei Erziehungsmassregeln und Zuchtmitteln die insgesamt verhängten, also auch die nebeneinander angeordneten Sanktionen. Ansonsten gilt auch hier, dass die Differenziertheit des Ausweises abnimmt, je eingriffs­schwächer die Sanktion ist.

·        Bei Einstellungen gem. § 47 JGG wird nur das Ob erfasst, nicht nachgewiesen werden die angeordneten erzieherischen Massnahmen.

·        Entsprechendes gilt für den Nachweis der durch Urteil angeordneten Erziehungsmassregeln. Diese werden lediglich der Art nach (Weisung, Erziehungs­beistand­schaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrere Weisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeits­weisung, Betreuungsweisung, sozialer Trainings­kurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn deren Mass (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.

·        Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art und der Häufigkeit ihrer Anordnung nach (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmassregeln - zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) unterschieden und innerhalb der Auflagen jeweils die Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen, getrennt ausgewiesen werden, sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeits­leistung und Entschuldigung. Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Mass, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.

·        Hinsichtlich der Jugendstrafe schliesslich wird - relativ differenziert - die Dauer der verhängten Jugendstrafe in derzeit sieben Kategorien ausgewiesen. Wegen mehrfacher Änderung der Kategorien - seit 1954 blieben lediglich die Kategorien "6 Monate bis einschliesslich 1 Jahr" und "mehr als 1 Jahr" unverändert - sind freilich auch einer zeitlichen Längsschnittanalyse, die bis zum Inkrafttreten des gegen­wärtigen JGG im Jahr 1953 zurückgehen will, deutliche Grenzen gesetzt.

·        Hinsichtlich der Bewährungsstrafen gilt: Erfasst wird, ob die Verhängung der Jugend­strafe bzw. ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Be­wäh­rung ausgesetzt wurde. Ob Auflagen oder Weisungen verhängt wurden, wird dagegen – im Unterschied zu Verur­teilungen nach allgemeinem Straf­recht - ebenso wenig erhoben wie die Art der Auf­lagen/Weisungen.         
 

2.2.3 Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen

Die mit den informellen Erledigungsmöglichkeiten verbundenen Auf­lagen/Wei­sungen werden, soweit es sich um Einstellungs­ent­scheidungen des Gerichts handelt, in der Justizgeschäftsstatistik in Straf­sachen erfasst, aus­genommen bei den (allerdings zahlenmässig geringen) Entscheidungen der Ober­landes­gerichte in der Rechtsmittel­instanz. Grenzen der Aussagemöglichkeiten beste­hen, auch insoweit weit­gehend mit jenen der StA-Statistik vergleichbar, auf­grund der fehlenden Differenzierung nach Delikt, nach Alter und Geschlecht der Beschuldigten.       
 

2.2.4 Bewährungshilfestatistik

Aus dem grossen Bereich der Strafvollstreckung wird lediglich die bedingte Freiheitsstrafe erfasst, und auch hiervon nur ein Ausschnitt, nämlich jener der Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungs­helfer. Hinsichtlich der Voll­streckung der weit überwiegenden Zahl der Sanktionen, nämlich der ambulanten Sanktionen (Geldstrafe im all­ge­meinen Strafrecht; Erziehungsmassregeln, Verwarnung, Auflagen im Jugend­strafrecht), fehlen dagegen statistische Angaben. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Infolge des Fehlens von strafvollstreckungsstatistischen Informationen ist z.B. die Rate der eine Geldstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüssenden Personen nicht genau ermittelbar. Näherungsweise lässt sich diese Rate allerdings durch Gegenüberstellung der Zahl der zu Geld­strafe Verurteilten mit den zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die Strafvollzugsanstalt aufgenommenen Personen bestimmen. Wegen der unterschiedlichen Erfassungszeiträume von Straf­verfolgungs- und Strafvollzugsstatistik ist eine exakte Bestimmung nicht möglich.      
 

2.2.5 Strafvollzugsstatistik

2.2.5.1 Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft

Über die Zahl der Untersuchungshaftanordnungen, der Untersuchungs­gefangenen und über die Dauer der Untersuchungshaft fehlen voll­ständige statistische Nachweise.          
Für die StVerfStat werden zwar seit 1975 die Abgeurteilten mit Untersuchungs­haft er­fasst, wobei zugrunde liegende Straftat, Geschlecht, Haftgründe, Dauer der Unter­suchungshaft, auch im Vergleich zur erkannten Strafe, sowie die erkannte schwerste Entscheidung ausgewiesen werden. Nicht erfasst ist in der Zahl der Abgeurteilten mit Untersuchungs­haft die – mutmasslich kleine - Zahl von Untersuchungs­ge­fan­ge­nen, die über­haupt nicht angeklagt wur­den, d.h., es fehlen Nachweise über Un­ter­su­chungs­gefangene, bei denen das Verfahren gem. §§ 170 II, 153 ff. StPO, § 45 JGG vor Eröffnung des Haupt­verfahrens eingestellt wurde. Nicht erfasst sind ferner Haft­an­ord­nung­en, die nach Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entschei­dung er­ge­hen, also insbesondere Fälle des Sicherungsbefehls nach § 453c StPO.        

Die StVollz-Statistik informiert lediglich über die Zahl der am jeweiligen Stichtag inhaftierten Untersuchungsgefangenen. Stich­tags­zahlen sind aber kein Mass für die Zahl inhaftierter Personen, son­dern ein Mass für (auf Personen bezogene) Inhaftierungs­zeiten, d.h., sie sind eine Funktion der Zahl der Inhaftierten und der Haft­dauer. Je kürzer die Inhaftierungs­zeit ist, desto geringer ist der Ausschnitt der am Stich­tag erfassten Zahl der Inhaftierten. Deshalb ist die zum Stichtag erfasste Zahl der inhaftierten Untersuchungsgefangenen wesentlich niedriger als die Zahl der insgesamt in einem Jahr inhaftierten Untersuchungsgefangenen, was wiederum erklärt, weshalb die entsprechenden Zahlen von StVollz-Statistik und StVerfStat erheblich voneinander abweichen. In den ebenfalls in der StVollz-Statistik ausgewiesenen Zahlen über Zugänge sind nicht nur Erst­auf­nahmen in den Vollzug erfasst, sondern jede Aufnahme. Es kann deshalb, ins­be­sondere bei Verlegungen in andere Anstalten, zu Mehr­fach­zählungen kom­men. In den StVollz-Statistiken fehlen Angaben zu Haftdauer, Haftgrund, zugrunde liegender Straftat.

 

2.2.5.2 Strafvollzug

Über die Gesamtzahl der in einem Jahr Strafhaft verbüssenden Gefan­gen­en informiert die StVollz-Statistik nur unvollständig. Nachgewiesen wer­den zum einen demographi­sche Daten der zum Stichtag – 31.3. – er­fass­ten Gefangenen, zum anderen Bestands- und Bewegungsdaten, die aber, wie bereits erwähnt, kein brauchbares Mass für die Zahl inhaftierter Personen sind. Die Bewegungsdaten – Zugangs- bzw. Abgangs­zahlen – sind nicht aussage­kräftig für eine Zählung von Personen, weil jede Ver­leg­ung von Anstalt zu Anstalt sowie Verlegungen innerhalb einer Anstalt gezählt werden. In welchem Umfang dies erfolgen kann, zeigt eine neuere Untersuchung von Dünkel. Danach standen hinter den im Jahr 2000 in der StVollz-Statistik für Mecklenburg-Vorpommern ausgewiesenen 1.126 Zugängen wegen Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt nur 628 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssende Personen (Dünkel, Frieder; Scheel, Jens: Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern, Mönchengladbach 2006, S. 38, Tab. 5.1). Auch die jeweils zum Stichtag er­mittelten Bestands­zahlen geben die Zahl der ins­gesamt Inhaftierten nicht korrekt wieder, weil zum einen Gefan­gene mit einer Vollzugsdauer von unter 12 Monaten unterrepräsentiert sind, zum anderen weil Bestands­zahlen „empfind­lich“ sind für anstalts­organi­satorische und voll­zug­liche Massnahmen, wie sie etwa die sog. „Weihnachtsamnestien“, aber auch Lockerungen darstellen.

 

2.3 Grenzen der Aussagemöglichkeiten für Zeitreihenanalysen aufgrund (in zeitlicher oder regionaler Hinsicht) fehlender Daten

Die StA-Statistik wird erst seit 1981 auf Bundesebene veröffentlicht, erst seit dem Berichtsjahr 1989 liegt sie für sämtliche alten Bundesländer und erst seit 1995 auch für alle neuen Bundesländer vor. Diese zeitlichen und regi­o­nalen Beschränkungen begrenzen die Auswertungsmöglichkeiten, insbe­son­de­re hinsichtlich der informellen Sanktionierung. "Bundesergebnisse" der StA-Statistik für die Zeit zwischen 1981 und 1989 sind mit den Unsicher­heiten von "Hochrechnungen" behaftet. Da Angaben fehlten für Berlin-West (1981 - 1984), Hessen (1981 - 1987) und Schleswig-Holstein (1981 - 1988), wurden für die folgende Auswertung die Daten über Ein­stel­lungen aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritätsgründen vom Verf. auf der Grundlage der Bevölkerungs­zahlen und entsprechend dem Durchschnittswert der anderen Länder ge­schätzt und so Zahlen für das Bundesgebiet "hochgerechnet".

Grenzen der Aussagemöglichkeiten ergeben sich des Weiteren daraus, dass sich die veröffentlichten Daten der StVerfStat auf die alten Bundesländer ein­schliesslich Berlin-West (seit 1995 mit Gesamtberlin) be­schrän­ken. Deshalb ist eine auf diese veröffent­lichten Daten gestützte Be­schreib­ung der Sanktionierungspraxis nur hinsichtlich der alten Bundesländer möglich.

We­gen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Einbeziehung von Ost-Berlin in die StA-Statistik (1993) und in die StVerfStat (1995) ist für diese Jahre eine geringfügige Überschätzung der informellen Sanktionen unver­meidbar.

2.4 Folgerungen für die Zeitreihenanalyse

Trotz dieser nicht unerheblichen Einschränkung der Aussagemöglichkeiten im Detail besitzen die Rechtspflegestatistiken gegenüber Primärdaten­erhebungen oder Akten­analysen den unbestreitbaren Vorteil, dass sie es erlauben, die langfristige Entwicklung der Sanktionierungspraxis seit 1882 hin­sichtlich aller Sanktionsarten (wenngleich nicht immer nach deren Inhalt bzw. Mass) und in regionaler Differenzierung zumindest in groben Zügen be­schreiben zu können. Seit 1981 ist es ferner möglich, auch die sog. "infor­mel­len Sanktionen" von Staatsanwaltschaft und Gericht in ihren Grössen­ord­nungen im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt zu be­schreiben und zu ana­lysieren. Primärdatenerhebungen oder Akten­ana­lysen leiden demgegenüber unter dem regel­mässig nicht ausräumbaren Nach­teil der zeitlichen oder lokalen Beschränkung, die einer Verall­ge­meinerung der Befunde entgegenstehen.

3. Sanktionierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - räumlicher Bezug der Beschreibung

Wegen der regional begrenzten Verfügbarkeit der Ergebnisse insbesondere der StVerfStat beziehen sich die im Folgenden mitgeteilten Ergebnisse bis 1960 auf die alten Bundes­länder (ohne Saarland und Berlin-West), ab 1961 auf die alten Bundesländer einschliesslich Berlin-West, ab 1995 auf die alten Bundesländer mit Gesamtberlin. Länderspezifische Auswertungen werden nur ausnahmsweise vorge­nommen und dargestellt.

 

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III. Entwicklung der Sanktionierungspraxis in Deutschland seit 1882

1. Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht - ein allgemeiner Überblick

1.1 Zurückdrängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen

Die Strafzumessungspraxis in Deutschland (hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alte Bundes­län­der, weil die Daten der StVerfStat für einen Teil der neuen Länder noch fehlen) lässt sich anhand der vorliegenden statistischen Daten für die letzten 125<aktualisieren! Jahre überblicken. Kennzeichnend für die deutsche Strafzumessungspraxis ist danach - bezogen auf Verurteilte wegen Ver­brechen und Vergehen - die nach­haltige Zurückdrängung der unbe­dingt ver­hängten freiheits­entzie­hen­den Sanktionen (stationäre Sank­ti­on­en) zu­gunsten ambulanter Sanktionen, nament­lich der Geldstrafe (Schaubild 3).

Schaubild 3:        Entwicklung der Sanktionierungspraxis, aber ohne informelle Sanktionen
Deutsches Reich bzw. früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin,1882 .. 2006.
Anteile, bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte

1882, zu Beginn des statistisch überblickbaren Zeitraumes, betrug der Anteil der unbedingt verhängten freiheitsentziehenden Sanktionen 76,8% (Schaubild 3). Ledig­lich bei 22,2% der Verurteilten war auf Geldstrafe erkannt worden. Der Anteil der auf Todesstrafe lautenden Urteile betrug 0,03%; in der Folgezeit schwank­te dieser Anteil zwischen 0,01% und 0,05% (1939) $(QuelleSank1882.xls). Die in Schaubild 3 dargestellten sonstigen Sanktionen spiegeln im Wesentlichen die Sanktio­nierungs­praxis gegenüber jungen Menschen (bis 1923) bzw. im Jugend­straf­recht wider. "Das mächtige Überwiegen der Freiheitsstrafe stand", wie Exner (Studien über die Straf­zumessungs­praxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931, S. 18) zutreffend bemerkte, "nicht nur auf dem Papier, es war lebendes Recht. Sicher ist aber auch, dass sich von da ab das Verhältnis allmählich und in erstaunlicher Gleichförmigkeit verschoben hat ...".

1950, dem ersten Jahr mit statistischen Ergebnissen für die Bundesrepublik Deutschland, betrug der Anteil unbedingt verhängter freiheitsentziehender Sanktionen noch 39,1%; 2006 entfielen hierauf lediglich noch 8,7% aller Verurteilungen$(Quelle SankEntw, v118xR). Bezogen auf sämt­li­che (nach allgemeinem und nach Jugend­strafrecht) Verurteilten waren 2006 69,3% aller Strafen Verurteilungen zu Geldstrafe $(Quelle SankEntw, v40axR). Weitere 12,9%$(Quelle SankEntw, v99xR) der Verurteilten wurden zu einer zur Bewährung ausge­setzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt, 9,1% nach Jugendstrafrecht zu ambu­lanten Erziehungsmassregeln oder Zuchtmitteln$(Quelle SankEntw, vJ119xR). Das volle Ausmass der Zurück­drängung stationärer zugunsten ambulanter Sanktionen zeigt sich indes erst, wenn auch die Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG berücksichtigt wer­den, die ja 1882 (jedenfalls in der Theorie) alle zur Verurteilung führten. Denn dann dürf­ten gegenwärtig (Stand: 2006) lediglich noch 3,6% $(Quelle SankEntw, v111xRS)aller sanktionierbaren Personen zu einer unmittelbar mit Frei­heitsentziehung verbundenen Sanktion verurteilt worden sein.

Dem ultima ratio-Prinzip zur Vermeidung einer zu vollstreckenden Freiheits­strafe ist damit die Praxis in beachtlichem Masse näher gekommen, beachtlich auch deshalb, weil in sämtlichen Straftatbeständen des Beson­deren Teils des StGB weiterhin Freiheits­strafe - zumindest neben Geld­strafe - angedroht ist. Die Praxis folgt also "der Erkennt­nis, dass unter general­präventiven Gesichtspunkten weitgehend auf vollstreckte Freiheits­­strafen verzichtet werden kann und dass diese unter Resozialisierungs­aspekten ungünstiger sind als alle anderen Sanktionsalternativen" (Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C zum 59. Deutschen Juristen­tag, München 1992, C 21 f.).

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1.2 Bedeutungsgewinn informeller Sanktionen im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht

Die Entwicklung des Hauptstrafensystems des StGB ist aber nicht nur gekenn­zeichnet durch die Zurückdrängung stationärer zugunsten ambu­lanter Sanktionen, sondern auch durch den zunehmenden Gebrauch der Ein­stel­lungsmöglichkeiten aufgrund von Oppor­tuni­täts­vorschriften, also der deut­schen Variante von Diversion in Form verfahrens­rechtlicher Ent­krimi­nali­sierung.

Was das Ausmass angeht, in dem von den Diversionsvorschriften Gebrauch gemacht wird, fehlen im zeitlichen Längsschnitt exakte Angaben. Verfügbar sind lediglich begründete, in den letzten Jahren wegen Vervollständigung der Datenbasis indes zunehmend genauer werdende Näherungswerte. Dass es sich um Näherungswerte handelt, beruht vor allem darauf, dass zum einen sowohl die verfahrensbezogenen Daten der StA-Statistik (personenbezogene Daten liegen erst ab 1998 vor, ausge­nommen Schleswig-Holstein, für das derzeit nur die verfahrensbezogenen Daten aus 1997 vorliegen) als auch die der Justizstatistik (bis 1988 einschliesslich) auf Personen "umzurechnen" waren (zum Vergleich "umgerechneter" zu "echter" Per­sonen­zählung in der StA-Statistik vgl. die Tabellen im Anhang), dass zum zweiten die bis 1989 für ein­zelne Bundesländer fehlenden Angaben der StAStat wegen teil­weise fehlen­der Länder­ergebnisse auf die (alten) Bundesländer "hoch­ge­rech­net" werden mussten. Hinzu kommt schliesslich, dass sich die Zahlen über staats­anwaltschaftliche Erledigungen und gerichtliche Ver­urteilungen nicht auf dieselbe Grundgesamtheit beziehen; die Erfassungs­zeiträume sind zeit­lich versetzt.

Unter dieser Einschränkung lässt sich sagen, dass die Praxis von StA und Gericht die Möglichkeiten, das Verfahren gegen hinreichend tatverdächtige Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG einzustellen, voll angenommen hat, freilich zu Lasten materiell­rechtlicher Instrumente, wie Absehen von Strafe (§ 60 StGB) oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die praktisch bedeutungslos geblieben sind. Den Anstieg der Zahl der sanktionierbaren Personen hat die Praxis durch den vermehrten Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten auf­ge­fangen; auf diese Weise konnte die absolute Zahl der Verurteilten in etwa kon­stant gehalten werden (Schaubild 4). Weniger als die Hälfte aller sank­tio­nierbaren Personen werden derzeit auch verurteilt; der Anteil der nach all­ge­meinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilten an den sanktionier­baren Personen ging von 63,7% (1981) auf 44,4% $(QuelleDiversion2006_Grundtabelle, AE) (2006; mit Einstellungen gem. §§ 31a, 37, 38 BtMG 42,9%) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AG) zurück (Schaubild 5).

Träger dieser Diversionsentscheidungen ist vor allem die Staatsanwaltschaft. Anfang der 1980er Jahre wurden zwei Drittel (67,4%) aller Diversions­entscheidungen durch die StA ausgesprochen; dieser Anteil ist inzwischen auf 85,0% $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle,AU)(unter Einschluss auch der BtMG-Entscheidungen: 85,8%) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AZ)gestiegen. Die quantitative Bedeutung zeigt die Gegenüberstellung der absoluten Zahlen für 2006: Rd. 810.000 Personen$(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AO), deren Ver­fahren durch die StA gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 45 JGG eingestellt worden waren, stan­den rd. 904.000 $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, BD)Personen gegenüber, die entweder formell sanktioniert wurden (N=760.528) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AB)oder deren Verfahren durch das Gericht gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, § 47 JGG (N=143.000) $(Quelle Diversion2006_Grundtabelle, AP) eingestellt worden waren. In relativen Zahlen heisst dies, dass 2006 47,3% $(Quelle Diversion2004_Grundtabelle, AV)aller formell oder informell Sanktionierten durch die StA sanktioniert worden waren.

Schaubild 4:        Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugend­strafrecht, 1981 - 2006. Absolute Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG).               
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin [c:\kidat\kisSX.pr4]

Schaubild 5:        Entwicklung der informellen und formellen Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht und im Jugend­strafrecht, 1981 - 2006. Relative Zahlen (informell Sanktionierte gem. StPO, JGG, BtMG). 
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Gegen diese Verschiebung von Sanktionskompetenz auf die StA werden in der Straf­rechts­wissenschaft rechtliche und kriminalpolitische Bedenken er­hoben. So sehen manche das Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz der Unschuldsvermutung als verletzt an. Kritik wird ferner an der Un­bestimmtheit der Einstellungsvoraussetzungen laut: Aufgabe des Gesetz­gebers, nicht aber der Exekutive, sei es, diese Voraus­setzungen zu präzi­sieren. Durch die Opportunitätsvorschriften werde ein "exeku­tivi­sches Recht" geschaffen, ein durch Weisungen beeinflusstes Sonder­straf­recht, das flexibel den Bedürfnissen der Strafrechtspflege, kriminalpolitischen Strömungen und politi­schen Programmen angepasst werden könne. Befürchtet wird ferner, mittels §§ 153 ff. StPO werde auch in Fällen sanktioniert, in denen früher mangels hin­reichen­den Tatverdachts eingestellt worden sei ("Ausweitung des Netzes sozi­aler Kontrolle"). Zu den Bedenken gehört schliesslich, durch § 153a StPO würden intel­lek­tu­ell und finan­ziell höherstehende Beschuldigte bevorzugt ("Freikaufverfahren", "Reichen­privileg"), der "deal" sei nicht mehr auf­zuhalten. Jedenfalls die in empirischer Hinsicht vorge­tragenen Bedenken, ins­be­sondere das einer Ausweitung des Netzes sozialer Kontrolle, konnten durch die bisherigen Forschungen für den Rechtszustand und für die Sank­ti­o­nierungs­praxis in Deutschland nicht bestätigt werden.

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1.3 Abgeurteilte und Verurteilte

Im Jahr 2006 wurden in den alten Ländern (einschliesslich Gesamtberlin) insgesamt 932.352 $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AI)Personen abgeurteilt, d. h. ein Hauptverfahren wurde rechtskräftig abge­schlossen, sei es durch Verurteilung, Einstellung, Freispruch oder durch die selb­ständige Anordnung von Massregeln der Besserung und Sicherung. Von den Abge­ur­teilten wurden 751.387 $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AN)Personen (=80,6%) $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AQ)verurteilt (Tabelle 1). 2006 waren von den Verurteilten 57.456 (7,6%) Jugendliche, 75.339 Heranwachsende (10,0%) und 618.592 (82,3%) Erwachsene$(Quelle Heranw_geändert_Bi_He.xls, AV-BE). Dementsprechend kam weit überwiegend das allgemeine Strafrecht (645.485, 85,9%) zur Anwendung$(Quelle Heranw_geändert_Bi_He.xls, BF-BK), nämlich bei 618.592 Erwachsenen und bei 26.893 nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden (zur Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende vgl. unten III., 3.1).

Die weit über­wie­gen­de Zahl der Ab­urteilungen (2006: 83,3%) $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AK)erfolgte nach allgemeinem Strafrecht. Wird differenziert zwischen den nach allgemeinem und den nach Jugendstrafrecht Abge­urteilten, dann zeigen sich allerdings erhebliche Unter­schiede in den Verur­teil­ungs­raten. Im Unterschied zur im Wesentlichen konstant gebliebenen Verurteiltenrate des allgemeinen Strafrechts (1976: 84,8%; 2006: 83,1%) $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, F)ist die entsprechende Rate im Jugendstrafrecht in den letzten beiden Jahrzehnten von 76,0% auf 67,9% $(Quelle Abgeurteilte ab 1976.xls, AV)zurückgegangen, allerdings mit leicht steigender Tendenz seit 1998.       
Wie Tabelle 3 (Spalte 9) zeigt, beruhen diese Unterschiede ausschliesslich auf der Zunahme der Einstellungen gem. § 47 JGG. Dies entspricht der Kon­zep­tion des Gesetzgebers, der in § 47 JGG Möglichkeiten der erzieherisch moti­vierten, mit Auflagen oder Weisungen verbundenen Ver­fahrens­ein­stel­lung geschaffen hat, die über die Einstellungsmöglichkeiten des allgemeinen Straf­verfahrensrechts weit hinausreichen.         

Tabelle 1:             Abgeurteilte und Verurteilte nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht, 1976 bis 2006; alle Straftaten.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. $(Quelle c:\kidat\Abgeurteilte ab 1976.xls)

Jahr

Abgeur­teilte insg.

% nach allg. Strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

% nach Jugend­strafrecht Abgeurteilte an Abge­urteilten insg.

Verur­teilte insgesamt

% Verurteilte an Abge­urteil­ten insg.

% nach allg. Straf­recht Verurteilte an Abge­ur­teilten nach allg. Straf­recht insg.

% nach Jugend­strafrecht Verurteilte an Abge­urteilten nach Jugend­strafrecht insg.

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

1976

839.679

83,2

16,8

699.339

83,3

84,8

76,0

1980

928.906

79,1

20,9

732.481

78,9

81,6

68,5

1985

924.912

80,2

19,8

719.924

77,8

81,0

65,1

1990

878.305

86,1

13,9

692.363

78,8

81,3

63,3

1995

937.385

86,7

13,3

759.989

81,1

84,0

61,7

2000

908.261

84,0

16,0

732.733

80,7

83,7

64,7

2005

964.754

83,7

16,3

780.659

80,9

83,5

67,8

2006

932.352

83,3

16,7

751.387

80,6

83,1

67,9

Datenquelle:   Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2006.

 

Die Freispruchsquote liegt sowohl bei Aburteilungen im allgemeinen als auch im Jugendstrafrecht deutlich unter 5% (Tabelle 2, Sp. 10; Tabelle 3, Sp. 11). Die Höhe der Nichtverurteilungsrate beruht dementsprechend vor allem auf der Einstellung des Verfahrens, die vor allem im Jugend­straf­recht deutlich zugenommen hat und dort das 2fache der Einstellungs­rate im allgemeinen Strafrecht beträgt. Die weiteren Gründe für eine Nicht-Verur­teilung sind quantitativ und bezogen auf alle Straftaten bedeutungslos.

Tabelle 2:             Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung, 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin. $(Quelle Abgeurteilte.xls)

Jahr

Abgeur­teilte insg.

Verurteilte insg.

Nicht-Verurteilte insg.

Selb­ständig auf Massregeln

Neben Freispruch auf Massregeln

von Strafe ab­gesehen

Einstellung des Verfahrens ohne Massregeln

Frei­spruch ohne Massregeln

N

N

in % von (1)

N

in %    
von (1)

in %    
 von (1)

in %    
von (1)

in % von (1)

in % von (4)

in %    
von (1)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

1976

698.703

592.154

84,8

106.549

0,03

0,02

0,13

10,6

69,5

4,5

1980

735.170

599.832

81,6

135.338

0,03

0,01

0,06

14,0

75,8

4,4

1985

741.861

600.798

81,0

141.063

0,03

0,01

0,05

15,1

79,6

3,8

1990

756.285

615.089

81,3

141.196

0,04

0,01

0,07

15,2

81,7

3,3

1995

813.055

683.258

84,0

129.797

0,04

0,01

0,06

13,1

81,9

2,8

2000

763.307

638.893

83,7

124.414

0,07

<0,01

0,05

13,5

82,7

2,7

2005

807.427

674.004

83,5

133.423

0,08

<0,01

0,04

13,8

83,8

2,6

2006

776.376

645.485

83,1

130.891

0,08

<0,01

0,04

14,0

83,0

2,7

Datenquelle:   Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2006.

 

Tabelle 3:             Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte nach Art der Entscheidung 1976 bis 2006; alle Straftaten. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin.

Jahr

Abge­urteilte insg.

Verurteilte insg.

Nicht-Verur­teilte insg.

Selb­ständig auf Massregeln

Über­weisung an den Vor­mund­schafts­richter

Einstellung des Verfahrens insg.


darunter:
 Einstellung nach § 47 JGG

Frei­spruch

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

N

N

in % von (1)

N

in % von (1)

in % von (1)

in % von (1)

in % von (4)

in % von (1)

in % von (4)

in % von (1)

1976

140.976

107.185

76,0

33.791

0,03

0,04

20,8

86,8

15,8

66,0

3,1

1980

193.736

132.649

68,5

61.087

0,02

0,01

29,0

91,8

24,4

77,4

2,5

1985

183.051

119.126

65,1

63.925

0,01

0,02

32,6

93,4

27,1

77,6

2,3

1990

122.020

77.274

63,3

44.746

0,02

0,02

34,3

93,5

28,7

78,4

2,4

1995

124.330

76.731

61,7

47.599

0,02

0,01

35,6

93,0

30,7

80,2

2,7

2000

144.954

93.840

64,7

51.114

0,02

0,02

32,7

92,8

28,6

81,0

2,5

2005

157.327

106.655

67,8

50.672

0,03

0,02

29,2

90,6

24,9

77,3

3,0

2006

155.976

105.902

67,9

50.074

0,02

0,01

29,4

91,6

25,7

80,0

2,7

Datenquelle:  Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Rechtspflege. Fachserie 10. Reihe 3: Strafverfolgungsstatistik 1976-2006. $(Quelle: c:\kidat\Abgeurteilte ab 1976.xls)

 

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2. Entwicklung und Stand der Sanktionierungspraxis im allgemeinen Strafrecht

2.1 Informelle Sanktionen

§§ 153, 153a, 153b StPO sind im allgemeinen Strafverfahrensrecht die Mittel der ver­fahrens­rechtlichen Entkriminalisierung, die sich dadurch auszeichnet, dass nicht die Strafbarkeit, sondern lediglich der Verfolgungszwang ein­ge­schränkt ist. Die Verfahrens­ein­stellung dient nicht nur den justizöko­nomi­schen Zielen der Verfahrens­be­schleuni­gung und der Justizentlastung, son­dern sie ist in den Dienst der präventiven Aufgaben des Strafrechts gestellt worden. Dem liegt die Einsicht zugrunde, dass "als persönliche Ab­schreck­ung des Täters ... häufig bereits der Umstand genügt, dass gegen ihn wegen einer Straftat ermittelt wurde" (Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzu­mes­sung, 3. Aufl., München 2001, S. 3. Rdnr. 5). Während von der Warte der Justiz aus bei der Ein­stel­lung gem. § 153a StPO von einer einverständ­lichen Sanktionierung und bei Einstel­lung gem. § 153 StPO von "Sanktions­verzicht" gespro­chen werden kann, weil auf die Auf­er­leg­ung eines weiteren Übels verzichtet wird, stellt sich aus der Sicht des Beschuldig­ten (in sozial­wissen­schaftlicher Betrachtung) die Problematik von "Sanktion durch Ver­fahren", weshalb hier - aus sozialwissenschaftlicher Perspektive - Personen, deren Ver­fah­ren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO eingestellt worden sind, als "informell Sanktio­nier­te" bezeichnet werden.

Informelle Sanktionen sind nicht nur im Jugendstrafrecht, sondern auch im allgemeinem Strafrecht quantitativ bedeutsam. Durch den vermehrten Gebrauch der Ein­stellungs­möglich­keiten der §§ 153, 153a, 153b StPO ist es der Praxis gelungen, trotz des An­stiegs der Zahl der sanktionierbaren Personen die Zahl der Verurteilten in etwa kon­stant zu halten (Schaubild 6). Relativ gesehen heisst dies, dass der Anteil der formell Sank­tio­nierten an allen (informell und formell) Sanktionierten deutlich rückläufig ist. 1981 dürf­ten noch 66% formell sanktioniert worden sein, 2006 lediglich noch 47,5% $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_W)(Schaubild 7), entsprechend ist der Anteil der nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierten von 34% (1981) auf 52,5% (2006) gestiegen.

Die Zunahme der Opportunitätsentscheidungen beruht weitestgehend auf den Einstellungen ohne Auflage gem. §§ 153, 153b StPO (Schaubild 6). Innerhalb der Oppor­tunitäts­entscheidungen ging der Anteil der unter Auf­lagen eingestellten Verfahren von 57% (1981) auf 36,3% (2006) $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_O)zurück. Die Ein­stellung unter Auflagen/Weisungen ist faktisch eine pekuniäre Denk­zettel­sanktion, denn auf die Geldbussenauflage entfielen 2006 82,9% $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_TabBlatt_153a, insgesamt_M)aller Auflagen / Weisungen.

Träger der Opportunitätsentscheidung ist vor allem und in wachsendem Masse die Staats­anwaltschaft. Von allen Einstellungsentscheidungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO wurden 2006 lediglich 14,3% $(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_L) durch das Gericht getroffen.

$(Quelle Diverison_2006_Grundtabelle_W)

Schaubild 6:        Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

Schaubild 7:        Nach allgemeinem Strafrecht informell und formell Sanktionierte, 1981 – 2006.
Anteile, bezogen auf (informell und formell) Sanktionierte insgesamt (Diversionsraten).               
Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995* mit Gesamtberlin

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Cannabis-Entscheidung von 1994 die Entscheidung des Gesetzgebers, den Verfolgungszwang prozessual ein­zuschränken, verfassungsrechtlich nicht beanstandet, vorausgesetzt, das "Prinzip der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit" und der "Grundsatz der Be­stimmt­heit der Strafvorschrift" würden gewahrt (BVerfGE 90, 145 [191]). Deshalb wurden die Länder für verpflichtet erklärt, "für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen" (BVerfGE 90, 145 [190]). Wie der Zeitreihenvergleich zeigt, werden die zwischen den alten Ländern (der Zeitreihenvergleich ist für die neuen Länder erst ab den 1990er Jahren und auch dann nur teilweise möglich) bestehenden Unterschiede im Gebrauch der Einstellungsmöglichkeiten jedoch nicht geringer, sondern sogar deutlich grösser (Schaubild 8). Die Spannweite der Diversionsraten betrug 1981 11%, 2006 hingegen über 20%. Die Bandbreite der Diversionsrate reichte 2006 von 41,5% (Bayern) bis 61,7% (Hessen) und 63,6% (Schleswig-Holstein). Von 100 nach allge­mein­em Strafrecht sanktionierbaren Personen wurde in Bayern bei 42 das Verfahren einge­stellt, 58 wurden verurteilt, in Hessen wurden dagegen nur 38 verurteilt, in Schleswig-Holstein sogar nur 36. $(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls_V/W)

Schaubild 8:        Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern,1981 – 2006.
Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten)

Zwischen den Ländern bestehen Unterschiede nicht nur hinsichtlich des "Ob", sondern auch hinsichtlich des "Wie" der Einstellung (Schaubild 9). In Bay­ern wird relativ selten ein­gestellt (2006: 41,5%), wird aber eingestellt, dann überwiegend unter Auf­lagen/Weisungen (2006: 23,0% mit, 18,5% ohne Auflagen – bezogen auf Sanktionierte insg.) erfolgende Einstellungen. Den Gegensatz bildet Schleswig-Holstein, wo nicht nur sehr viel mehr als in Bayern eingestellt wird, sondern die Einstellungen zumeist auch ohne Auflagen/Weisungen (Schleswig-Holstein: Diversionsrate 63,6%, 19,5% mit, 44,1% ohne Auflagen) erfolgen. In Schleswig-Holstein ist der Anteil der folgenlosen Diversion (2006: 44,1%) sogar höher als die gesamte Diversionsrate in Bayern (2006: 41,5%). Die Wahrscheinlichkeit, dass das Straf­verfahren folgenlos ein­gestellt wird, war deshalb in Schleswig-Holstein fast 2,5-mal so hoch wie in Bayern. In den neuen Ländern ist, wie Schaubild 9 zeigt, die Einstellungs­praxis homogener. $(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls_V,X,Y)

Schaubild 9:        Nach allgemeinem Strafrecht informell Sanktionierte, nach Ländern, 2006.
Anteile der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, bezogen auf nach allg. Strafrecht (informell und formell) Sanktionierte (Diversionsraten)

Ob deshalb die Einstellungspraxis der StA als "im Wesentlichen uneinheitlich" anzusehen ist, kann aufgrund der für die StA-Statistik erhobenen Daten nur ungefähr und nicht hinreichend differenziert festgestellt werden. Denn Voraussetzung für die Beantwortung dieser Frage wäre, dass die Tat- und Täterstruktur, insbesondere also Art und Schere Delikte, Alter, Geschlecht und Vorstrafenbelastung, in den entscheidungs­relevanten Merkmalen vergleichbar wären. Hierzu enthält die StA-Statistik aber keine Informationen.

Unter den Auflagen dominierten schon immer die Geldauflagen (Tabelle 4). 2006 entfielen hierauf in der BRD 82,9% $(Quelle Diversion_2006_ Grundtabelle.xls_§153a_Z131, M)aller gem. § 153a StPO durch Staatsanwaltschaft oder Gericht verhängten Auflagen. Trotz der durch § 155a StPO auferlegten Ver­pflichtung, in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit eines TOA zu prüfen, kommt dem TOA als Einstellungsgrund im Rahmen von § 153a StPO immer noch eine marginale Bedeutung zu. 2006 entfielen hierauf 3,9% aller Einstellungen gem. § 153a StPO. Mit 5% und mehr wiesen lediglich Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt überdurchschnittlich hohe Anteile auf. Selbst wenn TOA und Schadens­wiedergutmachung (§ 153a I Nr. 1 StPO) zusam­men­­gerechnet werden, entfielen hierauf 2006 in den alten Bundesländern im Schnitt 10,7% aller Einstellungen gem. § 153a StPO.

Tabelle 4:             Nach § 153a StPO durch StA oder Gericht informell Sanktionierte nach Art der Auflagen/Weisungen – nach Ländern, 2006$(Quelle Diversion_2005_ Grundtabelle.xls_§153a_Z142)

 

§ 153a I StPO.

§ 153a Nr. 1 StPO
Scha-dens-wieder-gutma-chung

§ 153a Nr. 2 StPO
Zahlung Geldbe-trag

§ 153a Nr. 3 StPO
Gemein-nützige Leistung

§ 153a Nr. 4 StPO
Unter-halts-zahlung

§ 153a Nr. 5 StPO
Täter-Opfer-Aus-gleich