Merkblatt für beruflich strahlenexponierte Personen am Fachbereich Physik
Hier finden Sie :
I. Das Wichtigste aus der Strahlenschutzverordnung ( von 1989, neueste Version s.u. *) )
Für jeden Umgang mit radioaktiven Stoffen gelten nach der StrlSchV die folgenden Strahlenschutzgrundsätze (§28 StrlSchV):
Wenn Sie beruflich an der Universität Konstanz mit radioaktiven Stoffen, ionisierenden Strahlen, bzw. Röntgenstrahlen zu tun haben, arbeiten Sie - idealerweise ... - in Räumen, die nach den obigen Grundsätzen eingerichtet sind und entsprechend überwacht werden.
Prinzipiell gibt es bei uns - wie überall sonst auch - drei „Stufen“ von Strahlenschutzbereichen, die sich durch die Höhe der möglichen Strahlungsdosis unterscheiden. 
Sperrbereiche sind in der Regel gegen unbeabsichtigtes Betreten abgesichert und deutlich sichtbar mit einem Schild „SPERRBEREICH - KEIN ZUTRITT“ , zusätzlich zu dem bekannten Strahlenschutzzeichen gekennzeichnet. Ein Betreten der Sperrbezirke ist nur in Ausnahmefällen erforderlich und gestattet und muß besonders überwacht werden.
Nach dem Abbau des Ionenbeschleunigers des ehemaligen LS Recknagel gibt es bei uns keinen Sperrbereich mehr.
Beide unterscheiden sich durch die in diesen Bereichen maximal zulässige Strahlungsdosis. Die zulässigen Höchstwerte für die Körperdosis sind in der Strahlenschutzverordnung, Anlage X, Tab. X1, festgelegt. Die Spalte 2 ( "Kategorie A" ) gilt hier für die Kontrollbereiche, Spalte 3 ( "Kategorie B" ) für Überwachungsbereiche und Spalte 4 für den Aufenthalt Jugendlicher unter 18 Jahren in Kontrollbereichen, sowie für nicht beruflich strahlenexponierte Personen in Überwachungsbereichen.
Diese Daten zu überwachen ist , u.a., die Sache des "Strahlenschutzes".
Für Sie unterscheiden sie sich dadurch, daß die Kontrollbereiche
Der Zutritt zu den Kontrollbereichen ist in der Regel nur den hier Beschäftigten, bzw. zu Ausbildungszwecken erlaubt !
Jugendliche unter 16 Jahren und schwangere Frauen haben grundsätzlich keinen Zutritt zu Kontrollbereichen, stillende Frauen auch nicht zu Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen gearbeitet wird (Kontaminationsgefahr); schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht mit genehmigungspflichtigen offenen radioaktiven Präparaten umgehen.
In die Überwachungsbereiche haben neben dem o.g. Personenkreis auch „Besucher“ Zutritt. Die Überwachungsbereiche, in denen nur auf Grund einer Genehmigung mit radioaktivem Material umgegangen werden darf , sind mit dem Strahlungszeichen gekennzeichnet.
Anm.: Eine Genehmigung ist generell beim Umgang mit radioaktiven Präparaten erforderlich, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage IV StrlSchV überschreitet. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Strahlenschutzbeauftragten.
Für in Kontrollbereichen tätige Personen ist die sogen. Personendosis mit geeigneten Dosimetern zu ermitteln. Diese Dosimeter sind „an einer für die Strahlenexposition als representativ geltenden Stelle der Körperoberfläche“ zu tragen, in der Regel an der Vorderseite des Körpers. Diese Dosimeter werden monatlich extern ausgewertet und die entsprechenden Daten an die Universität übermittelt. Eine aktuelle Personendosis bei einer bestimmten Arbeit können Sie ggf. mit einem kleinen Ionisationsdosimeter („Stabdosimeter“) ermitteln (siehe weiter unten).
Falls Sie auswärts im Auftrag einer Arbeitsgruppe der Universität in Kontrollbereichen tätig werden, z.B. an Beschleunigern o.ä., müssen Sie im Besitz eines bei der zuständigen Behörde registrierten und vollständig nachgeführten Strahlenpasses sein.
Denken Sie bitte bei entsprechenden Projekten rechtzeitig an diese Bedingung. Neuanträge zur Ausstellung eines Strahlenpasses über Ihren Strahlenschutzbeauftragten, bzw. über den Strahlenschutzbevollmächtigten der Universität.
Falls Sie in Kontrollbereichen zu arbeiten haben, bzw. wenn Sie mit offenen radioaktiven Präparaten in Überwachungsbereichen umgehen, ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, die von einem dazu ermächtigten Arzt höchstens ein Jahr vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit durchgeführt werden muß. Diese Untersuchung darf natürlich keine gesundheitlichen Bedenken gegen die entsprechenden Tätigkeiten ergeben.
Für die erste Personengruppe (d.h. in Kontrollbereichen arbeitende Personen) ist jährlich eine weitere ärztliche Untersuchung notwendig, die die weitere gesundheitliche Unbedenklichkeit bescheinigt.
Personen, die in Kontrollbereichen beschäftigt werden sollen, sind vom zuständigen Strahlenschutzexperten, bzw. - zweckmäßigerweise - vom Arbeitsgruppenleiter,
„vor dem erstmaligen Zutritt über
Das Gleiche gilt für nicht in Kontrollbereichen mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung Beschäftigte, wenn diese Tätigkeit einer Genehmigung bedarf (s.o.).
„Die Belehrung ist halbjährlich .... zu wiederholen.“ Die Belehrungen müssen von den belehrten Personen mit Unterschrift bestätigt werden !
(
Allerdings sagt der Text der StrlSchV nichts über die Form der „Belehrung“ aus. Diese kann durchaus auch schriftlich, z.B. als Internet-Seite, erfolgen. )
Bei Personen in Kontrollbereichen sind die Körperdosen zu messen und die Nichtüberschreitung der in der StrlSchV, Anlage X vorgegebenen Werte zu überwachen.
Dabei ist „Körperdosis“ ein „Sammelbegriff für effektive Äquivalentdosis und Teilkörperdosis“.
Weitere Begriffsklärungen hierzu:
Äquivalentdosis:
Produkt aus der „reinen Energiedosis“, d.h. der an das Gewebe abgegebenen Strahlungsenergie - gemessen in der Einheit „Sievert“ (Sv), wobei 1 Sv = 1J/kg - und dem sogen. „Bewertungsfaktor“, der den Energieübertrag pro Wegeinheit an das Gewebe berücksichtigt. Dieser ist von der Strahlenart abhängig und z.B. für Alphastrahlung aus Radionukliden 20 mal höher als für Gamma- oder Röntgenstrahlung.
effektive Äquivalentdosis:
Summe der nach Anlage X, Tab. X2 (StrlSchV) gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen und Geweben. Hierbei haben die strahlenempfindlicheren Organe und Gewebe höhere Wichtungsfaktoren; z.B. 0,25 für die Keimdrüsen, 0,15 für Brust und rotes Knochenmark und 0,06 für Gehirn, Gebärmutter, Thymus u.a.
Teilkörperdosis:
Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen eines Körperabschnitts oder Organs.
Ortsdosis: Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einem bestimmten Ort, wobei „Weichteilgewebe“ definiert ist als „homogenes Material der Zusammensetzung (Massengehalt) 10,1% H, 11,1% C, 2,6% N und 76,2% O“.
Das gebräuchlichste Dosimeter zur Überwachung der Körperdosis ist immer noch das Filmdosimeter, das in der Regel in Brusthöhe getragen wird. Hierbei wird die durch ionisierende Strahlung erzeugte Schwärzung einer photographischen Emulsion ermittelt und mit der Schwärzung unterschiedlich bestrahlter Kalibrierfilme verglichen. Der Film ist dabei in speziellen Plaketten hinter diversen Metallfiltern angebracht, die die Energieabhängigkeit der Schwärzungsdaten verringern, bzw. eine entsprechende Korrektur ermöglichen sollen. Ein Nachteil dieser Dosimeter ist, daß sie zur Auswertung eingeschickt werden müssen und die Bestrahlungsdaten erst später vorliegen. Dafür gibt es aber „amtlich“ dokumentierte Daten.
Eine unmittelbare Selbstauswertung der erhaltenen Dosis ermöglichen die bekannten Stabdosimeter. Dieses sind kleine Ionisationskammern mit eingebautem Fadenelektrometer, die mit einem Ladegerät eine definierte Ladung erhalten; Meßwert ist der Ladungsverlust während der Bestrahlung. Hiermit können kleine Dosen (max. 2mSv) jederzeit gut ermittelt werden; Nachteile sind Selbstentladung und mechanische Empfindlichkeit sowie das Fehlen einer „amtlichen“ Bestätigung.
Eine neuere Entwicklung, die eher dem „Stand von Wissenschaft und Technik“ entspricht, sind die Phosphatglasdosimeter. Hier werden durch die hochenergetische Strahlung in silberaktivierten Metaphosphatgläsern metastabile Lumineszenzzentren erzeugt, deren Anzahl proportional zur absorbierten Energie ist. Bei UV-Anregung wird Fluoreszenzlicht emittiert, dessen Intensität prop. zur Strahlungsdosis ist. Die Zentren werden durch Tempern des Glases bei 400 C gelöscht und ermöglichen eine Wiederverwendung des Dosimeters.
..... beachten Sie bitte generell die „Strahlenschutzgrundsätze“ des Abschnitt I.
Besondere Gefahren gehen im Umgang mit radioaktiven Substanzen, bzw. ggf. im Umgang mit Geräten zur Erzeugung ionisierender Strahlung, aus durch
Während die Chancen für „Verbrennungen“, d.h. die komplette physikalische Zerstörung von Gewebeteilen durch absorbierte Strahlung, bei unseren Präparataktivitäten praktisch ausgeschlossen ist (dieses kommt z.B. vor - und wird hier „bewußt“ ausgenutzt - in der Tumor-Strahlentherapie und nach schweren kerntechnischen Unfällen), geht eine ernstzunehmende Gefahr von den strahlungsinduzierten genetischen Veränderungen aus.
Hierbei spielt die Schädigung der DNS in den Zellkernen die Hauptrolle, wobei die möglichen Schäden natürlich wieder abhängen von der Art der Strahlung, deren Energie sowie Intensität und Dauer (Dosis) der Bestrahlung. Zwar haben gesunde Zellen ein sehr hohes Reparaturpotential für einfache DNS-Strangbrüche, bei Doppelstrangbrüchen sinkt die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Reparatur allerdings drastisch, und die Mutationsrate steigt entsprechend an. Besonders empfindlich sind die Zellen während ihrer Teilungsphase, so daß Gewebe mit hoher Teilungsrate (insbes. embryonales Gewebe, aber auch Schleimhäute u.ä.) besonders betroffen werden.
Letzteres ist auch einer der Hauptgründe, warum die Ingestion radioaktiven Materials, bzw. bei Gasen Inhalation, besonders fatale Folgen haben kann, da alle „inneren Körperflächen“ mit empfindlicher Schleimhaut ausgekleidet sind.
Es ist wohl klar, daß die größte Chance für einen derartigen Fall beim Umgang mit offenen radioaktiven Präparaten im Fall einer Kontamination des Arbeitsplatzes, bzw. der Arbeitsumgebung, besteht. D.h. beim Arbeiten mit derartigen Substanzen sollten Sie wirklich versuchen, auch die kleinsten Unsauberkeiten zu vermeiden.
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitsgruppenchef, bzw. Ihrem Betreuer, in die - in solchen Fällen in aller Regel „standardisierten“ - Arbeitsabläufe einweisen und halten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse peinlichst daran.
Zur Überprüfung einer eventuellen Kontamination des Arbeitsplatzes gibt es speziell geeignete tragbare Ionisationskammer-Dosismeßgeräte ( „Bügeleisendosimeter“); für die Überprüfung von Händen und Füßen ist am Ausgang des Kontrollbereichs ein entsprechender stationärer Monitor aufgestellt.
Die Strahlenschutzanweisung der UK vom 29.11.1996 beschreibt i.w. die betrieblichen Aufgaben und Kompetenzen des Strahlenschutzbevollmächtigten, der Strahlenschutzbeauftragten und der mit Radioaktivität umgehenden Wissenschaftler. Dazu heißt es (auszugsweise ...) :
§ 1 Strahlenschutzverantwortlicher ...
§ 2 Strahlenschutzbeauftragte und Röntgenschutzverantwortliche
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche (Anm. : der Rektor der UK) bestellt auf Vorschlag der zuständigen Fakultät für jede Arbeitsgruppe, in der mit radioaktiven Isotopen umgegangen wird, jeweils Strahlenschutzbeauftragte nach § 29(2) StrlSchV. Erstreckt sich in einer Arbeitsgruppe die Tätigkeit auf den Betrieb eines genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Röntgen- oder Störstrahlers im Sinne der Röntgenverordnung, so ist nach Maßgabe dieser Verordnung ein Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 13(2) RöV zu bestellen. Innerhalb einer Arbeitsgruppe kann die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten nach beiden Verordnungen von einer Person wahrgenommen werden.
(2) Sind innerhalb einer Fakultät mehrere Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, so wird die Koordination des Strahlenschutzes der jeweiligen Fakultät einem Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der übrigen Strahlenschutzbeauftragten in ihrem inneruniversitären Zuständigkeits- und Entscheidungsbereich bleiben von der Bestellung eines koordinierenden Strahlenschutzbeauftragten unberührt.
§ 3 Strahlenschutzbevollmächtigter ...
§ 4 Vertreter der Strahlenschutzbeauftragten
(1) Für jeden der nach § 2(1) und (2) bestellten Strahlenschutzbeauftragten werden mindestens zwei Vertreter bestellt. § 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Strahlenschutzbeauftragten und seines, bzw. seiner Vertreter hat der Strahlenschutzbeauftragte, bzw. sein Vertreter für jeden Fall der Verhinderung eine besondere Vertretungsregelung zu treffen und aktenkundig zu machen.
(3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind verpflichtet, ihre Vertreter ständig und umfassend über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die den Strahlenschutz in ihrem Zuständigkeits- und Entscheidungsbereich betreffen.
§ 5 Besondere Anordnungen ...
§ 6 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten ...
§ 7 Rechte des Strahlenschutzbeauftragten ...
§8 Mitwirkungspflichten der Wissenschaftler
Alle Wissenschaftler, die eigenverantwortlich oder als Leiter von Arbeitsgruppen Lehre und Forschung betreiben und dabei mit radioaktiven Stoffen oder mit Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen oder mit Röntgenanlagen umgehen, haben die Pflicht
§ 9 Besondere Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten ...
§ 10 Beschaffung von Strahlern
(1) Anforderungen auf Beschaffung von offenen oder geschlossenen Strahlern oder von Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen können, bedürfen der Zustimmung durch den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten und des Sichtvermerks des Strahlenschutzbevollmächtigten.
(2) Der Strahlenschutzbevollmächtigte prüft die Unbedenklichkeit der Anforderung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 9.
(3) Beschaffungsvorgänge werden erst bearbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Abs. (1) vorliegen.
(4) Das Verfahren nach Abs. (1) ist auch dann durchzuführen, wenn ein Strahler nur vorübergehend oder ohne Beteiligung der Beschaffungsabteilung in die U.K. eingebracht werden soll.
§ 11 Zusammenarbeit mit Personalrat und Sicherheitsingenieur ...
§ 12 Benachteiligungsverbot ...
§ 13 Aushang ...
§ 14 Inkrafttreten
Diese Strahlenschutzanweisung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.
*) Die neue Strahlenschutzverordnung (PDF) ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Sie setzt die entsprechenden EU-Richtlinien von 1996 in deutsches Recht um. (Begründung / Kommentar )
Desgleichen gibt es Bemühungen um eine Novellierung der Röntgenverordnung (PDF) von 1987.
Nützliche Links:
Letzte Änderung: 15.05.02
Hier finden Sie wahrscheinlich so ziemlich alles, was Sie über "Strahlen" aller Art (einschließlich Radioaktivität, Röntgen, Laser, UV ...) deren Wirkungen und Schutz davor interessieren könnte. Leider nur auf Englisch; eine so umfassende Übersicht auf Deutsch ist mir nicht bekannt.